Feuerwachen der Freiwilligen Feuerwehr sind idR mit Absauganlagen auszustatten

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Einbaupflicht der Kommunen im Hinblick auf Absauganlagen für Dieselmotoremissionen in Feuerwachen der Freiwilligen Feuerwehren in NRW und die Anwendung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in NRW im Allgemeinen. 

Einleitung:

Nicht nur in Feuerwehrkreisen, sondern auch im Rahmen der Planung neuer Feuerwehrgerätehäuser für Freiwillige Feuerwehren in Deutschland taucht sowohl bei Kommunen als auch auf Seiten der Architekten immer wieder die Frage auf, ob Gerätehäuser der Freiwilligen Feuerwehren mit einer Absauganlage zur Absaugung von Dieselmotoremissionen auszustatten sind.

Einhergehend mit dieser Frage ist stets die Frage, ob die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften insgesamt auch auf die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Anwendung finden, da dies erheblichen Einfluss auf die weiteren Ausstattungsmerkmale eines Feuerwehrgerätehauses hat. Wenn die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr anzuwenden sind, müssten in allen Belangen des Arbeitsschutzes die gleichen Anforderungen erfüllt werden wie bei einer Berufsfeuerwehr.

Anwendung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften

Grundlage für den Einbau einer Absauganlage könnte das Arbeitsschutzgesetz sein, wenn der Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes gem. § 2 ArbSchG für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr eröffnet ist.

Fraglich ist, ob Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Beschäftigte i.S.d. § 2 Abs. 2 ArbSchG sind.

Es wird die Auffassung vertreten, dass die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren keine Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG sind. Diese Auffassung ist nicht unumstritten, da die für typische Einstufungskriterien, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung immer wieder zur Abgrenzung herangezogen werden, bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zutreffen. Hierzu gehören: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers, das Recht des Arbeitgebers, über Art, Ort, Zeit und Umfang der Arbeitsleistung zu entscheiden, ausschließliche Nutzung der Ressourcen des Arbeitgebers. Auf eine Bezahlung, wirtschaftliche Abhängigkeit oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kommt es in der Regel nicht an[1].

Es ist - im Übrigen unstreitig - eine Beschäftigteneigenschaft dann anzunehmen, wenn eine besondere, über den üblichen Dienst einer Freiwilligen Feuerwehr hinausgehende Tätigkeit ausgeübt wird. Dies kann z. B. die regelmäßige Teilnahme an Wachschichten der hauptamtlichen Kräfte gegen Bezahlung oder die Tätigkeit als Gerätewart in einer Nebenbeschäftigung, sein. Ehrenbeamte wie die Wehrführer sind per Definition Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG (Beamte). Wenn diese sich somit regelmäßig im Gerätehaus aufhalten, z.B. im Rahmen von Wartungsarbeiten, Übungsdiensten oder Einsätzen, findet das Arbeitsschutzgesetz unmittelbar Anwendung.

Im Ergebnis könnte es auf die Frage der Arbeitnehmereigenschaft gar nicht ankommen, wenn nämlich die Vorschriften des ArbSchG auch ohne die Beschäftigteneigenschaft der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr für diese Anwendung findet.

Der Anwendungsbereich der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften könnte durch Inbezugnahme der anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften, die auch und gerade für Freiwillige Feuerwehren gelten, gegeben sein. Die für die Feuerwehren im Lande Nordrhein-Westfalen einschlägige GUV-V A1 ist am 01.04.2005 in Kraft getreten und hat die bis dato geltenden „Allgemeinen Vorschriften“ abgelöst. In § 2 Abs. 2 GUV-V A1 heißt es:

„Der Unternehmer, hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.“

In der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 GUV-V A1 ist eine (nicht abschließende) Aufzählung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften - darunter das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung - aufgezählt. Es heißt dort:

„Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger (....) gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch den Anwendungsbereich der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.“

Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungen des ArbSchG grundsätzlich auch für diejenigen anzuwenden sind, die keine „Beschäftigte“ i.S.d. § 2 ArbSchG sind, aber unter die Zuständigkeit des jeweiligen gesetzlichen Unfallversicherungsträgers fallen. In § 2 Abs. 2 der Anlage 1 zur GUV-V A 1 wird das ArbSchG sogar ausdrücklich genannt, demnach hat der Unternehmer (Gemeinde) bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.

Ein weiterer Nachweis für die Anwendbarkeit des ArbSchG auch auf den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr ist, dass auch für Freiwillige Feuerwehren eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss. Diese Pflicht ergibt sich aus § 3 GUV-V A1 „Grundlagen der Prävention“. Grundlage zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6 ArbSchG)[2]. Auch hierdurch wird klar zum Ausdruck gebracht, dass das ArbSchG auf den Bereich der Freiwilligen Feuerwehren anzuwenden ist.

Die Vorschriften des ArbSchG sind daher auf die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr im Land NRW über die GUV-V A1 anzuwenden. Der Unternehmer (die Gemeinde) ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen i.S.d. ArbSchG zu treffen. Die Anwendung des ArbSchG ist auch zwingend, es ist kein Ermessensspielraum vorhanden.

Dies bedeutet, dass sämtliche staatlichen Arbeitsschutzvorschriften - jedenfalls im Geltungsbereich der GUV-V A1 - auf die Freiwilligen Feuerwehren anzuwenden sind.

Erforderliche Maßnahmen für Dieselmotoremissionen (DME)

Fraglich ist, welche Maßnahmen erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 2 GUV-V A1 sind, um Gefahren, welche Dieselmotoremissionen (DME) ausgehen, zu verringern.

Für Belastungen durch Dieselrußpartikel u.a. in Kfz-Werkstätten, Hochregallagern mit Dieselstaplern und anderen Arbeitsbereichen mit Dieselmotorbetrieb war bis zum Inkrafttreten der neuen GefStoffV vom 23.12.204 eine Technische Richtkonzentration (TRK) für Dieselmotoremissionen (DME) als gesetzlicher Grenzwert von 0,1 mg/m³ (100 µg/m³) im alveolengängigen Feinstaub (A-Staub) festgelegt und in der (alten) Version der TRGS 900 veröffentlicht. Mit Inkrafttreten der neuen GefStoffV sind gesundheitsbasierte Grenzwerte – somit Grenzwerte, die auf der Grundlage toxikologischer Dosis-Wirkungs-Untersuchungen abgeleitet werden können – zulässig. Es handelt sich jedoch bei durch LKW oder PKW freigesetzte Dieselabgasen nicht um „Arbeitsstoffe oder deren Reaktionsprodukte, die in einem damit verbundenen Arbeitsprozess freigesetzt werden“, sondern um

„von außen zugeführte Einflussfaktoren, die nur mit umwelt- oder innenraumanalytischen Methoden bestimmt und bewertet werden können.“

Somit ist vorliegend auf die GefStoffV abzustellen, sowie die TRGS 554 (DME). Die TRGS 554 Dieselmotoremissionen (DME) gilt für Arbeitsbereiche, in denen DME in der Luft am Arbeitsplatz auftreten können. Es wird in der TRGS bezüglich des Anwendungsbereiches nicht unterschieden zwischen umschlossenen Arbeitsbereichen und Arbeitsbereichen im Freien[3]. Die TRGKS 554 ist somit auf eine Fahrzeughalle einer Freiwilligen Feuerwehr, in der dieselbetriebene LKW/PKW unterstehen, anwendbar. In der TRGS 906 – Verzeichnis Krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV – sind im Verzeichnis unter Ziffer 2 Dieselmotoremissionen aufgeführt. Dieselmotoremissionen sind somit krebserzeugende Gefahrstoffe. Beim Umgang mit Krebserzeugenden Gefahrstoffen sind grundsätzlich Maßnahmen entsprechend der Schutzstufe 4 einschließlich der Schutzstufen 1, 2, und 3 gemäß GefStoffV zu treffen[4].

Vorliegend ist jedoch keine unmittelbare Tätigkeit mit Gefahrstoffen i.S.d. § 7 GefStoffV gegeben, da die Angehörigen im Rahmen ihrer Tätigkeit nur mittelbar durch den Umgang von DEM betroffen sind, da die Fzg. Nur „Mittel zum Zweck“ der eigentlichen Aufgabenerfüllung sind.

Bereits im Geltungsbereich der alten TRKGS 900 (DME) und einem Schwellenwert von 0,1 mg/m³ waren gefährliche Mengen an Dieselmotor- Emissionen schon dann anzunehmen, wenn mehr als ein großes Fahrzeug mit Dieselmotor in einem Feuerwehrhaus abgestellt ist und diese vor Verlassen des Hauses einige Zeit im Stand laufen müssen. In diesen Fällen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und vernünftigen Zweifeln schwiegen gebietend in jedem Fall davon auszugehen, dass der zulässige Grenzwert von 1251251261260,1 mg/m³ überschritten wird.

Bei dieser Bewertung, welche als gängiger „Maßstab“ kursiert, wird jedoch verkannt, dass überhaupt nicht auf einen Grenzwert abzustellen ist. Auf die Über- oder Unterschreitung eines solchen kommt es gar nicht an. In § 36 Gefahrstoffverordnung fordert der Gesetzgeber die „Minimierung“ der austretenden Stoffe, wie sie nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist.

Dieses „ Minimierungsgebot“, soweit nach dem Stand der Technik möglich, folgt somit aus der GefStoffV aber auch der GUV-I 8554 „Sicheres Feuerwehrgerätehaus“. Die GefStoffV als staatliche Arbeitsschutzvorschrift ist nach der GUV-V A1 auf die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr anzuwenden (siehe oben). Neben den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist auch die GUV-I 8554 für Feuerwehrgerätehäuser anzuwenden. Dort ist das sogenannte „Minimierungsgebot“ ausdrücklich aufgenommen worden. In der GUV-I 5884 heißt es:

„(…) Diese Maßnahme (Druckerhaltende Maßnahme) reduziert zwar die Konzentration der Dieselmotor-Emissionen in der Fahrzeughalle, den Austritt von Krebserzeugenden Bestandteilen der Abgase verhindert sie jedoch nicht. Vor dem Hintergrund des Minimierungsgebotes nach § 36 Gefahrstoffverordnung und dem anzustrebenden größtmöglichen Schutz der Feuerwehrangehörigen ist deshalb der Einbau einer Abgasabsaugung zur vollständigen Erfassung der Dieselmotor-Emissionen an der Austrittsstelle immer zu bevorzugen.“

Die Gemeinden sind somit verpflichtet, die in den Feuerwehrgerätehäusern auftretenden DME soweit zu reduzieren, dass die davon ausgehenden Gefahren für die Feuerwehrangehörigen soweit minimiert werden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

Stand der Technik bei abgestellten dieselmotorbetriebenen Feuerwehrfahrzeugen ist, dass die Absauganlage direkt am Fahrzeug angeschlossen wird und im Einsatzfall die Absaugeinrichtung automatisch vom Fahrzeug gelöst wird, sobald dieses die Fahrzeughalle in der gesamten Länge verlassen hat.[5] Somit ist ein wirksamer und zulässiger Schutz i.S.d. gesetzlichen Vorschriften ausschließlich mit einer Absauganlage möglich, welche die Dieselmotoremissionen unmittelbar am Entstehungsort absaugt und zwar bis das Fahrzeug die Halle verlassen hat.

Damit kommt es aufgrund des Minimierungsgebotes auch nicht mehr auf die Anzahl der Feuerwehrfahrzeuge in der Fahrzeughalle an. Bereits ein einziges dieselbetriebenes Fahrzeug, auch in Gestalt eines einzelnen PKW, produziert Abgase, welche soweit wie nach dem Stand der Technik möglich abzusaugen sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich in den Fahrzeughallen die Spinde oder sonstige Vorrichtungen zum Lagern der Einsatzkleidung befinden, oder ob die Zugänge zu den Aufenthaltsräumen luftdicht abgetrennt sind, wie ebenfalls teilweise in Feuerwehrkreisen angenommen wird, eine solche Bedingung findet sich in den Arbeitsschutzvorschriften nicht. Sie würde auch keinen Sinn ergeben, denn spätestens bei der Rückkehr von der Einsatzstelle und dem rückwärtigen Einparken werden in der Fahrzeughalle erneut DME freigesetzt. Diese würden jedenfalls vom Fahrer des Fahrzeuges beim Verlassen des Fahrzeuges, seinem Einweiser oder anderer Personen, die sich zeitlich nach der Einfahrt in der Halle aufhalten, eingeatmet.

Geeignet und erforderlich zum Gesundheitsschutz der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in den Feuerwachen ist – unabhängig von der zu erwartenden Konzentration an DEM – ausschließlich eine Absauganlage, die die Dieselabgase direkt am Entstehungsort absaugt. Dabei kommt es weder auf die Anzahl der dieselbetriebenen Fahrzeuge noch auf die Art der baulichen Trennung zu Aufenthaltsräumen an.

Verantwortlich für die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist der Unternehmer, hier die Kommune.

Für die Überwachung des Arbeitsschutzgesetzes ist grundsätzlich das Amt für Arbeitsschutz, welches in NRW bei den Bezirksregierungen zu finden ist. Wenn man die Auffassung teilt, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren keine Arbeitnehmer im Sinne des ArbSchG sind, wäre das Amt für Arbeitsschutz nur für die Feuerwachen zuständig, in denen Ehrenbeamte (z.B. Wehrführer) oder in Nebenbeschäftigung tätige Gerätewarte oder Atemschutzwarte ebenfalls sich regelmäßig aufhalten.

Die Gesetzliche Unfallkasse ist in jedem Fall für die Überwachung der Kommunen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der GUV-V A 1 und der durch diese geltenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zuständig. Dies folgt aus § 1 Nr. 1 SGB VII.

Somit ist seitens der Träger des Feuerschutzes in NRW darauf zu achten, dass bei der Neuplanung von Feuerwehrgerätehäusern einer Freiwilligen Feuerwehr zukünftig die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und dieselben Maßstäbe gelten, die für eine Feuerwache einer Berufsfeuerwehr gelten. Hier ist eine enge Absprache zwischen der beteiligten Kommune und dem beauftragten Architekten erforderlich. Die bestehenden Feuerwachen sind entsprechend den Anforderungen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nachzurüsten

[1]Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, KommnetNRW– Mitteilung v. 11.02.2008 - Nr.: 4117

[2] Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, Komnet NRW - Mitteilung Nr.:4117 v. 11.02.2008

[3] Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, KomnetNRW-Mitteilung v. 11.09.2007, Nr.: 5728.

[4] Zur Anwendbarkeit der TRGS: Bekanntmachung des BMWA vom 31.12.2004.

[5] Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, KomnetNRW-Mitteilung v. 11.07.2008, Nr.: cc13970.



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