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Feuerwerkskörper aus dem Ausland - Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

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Gerade in der Zeit von November/Dezember überlegen sich viele Deutsche, wo sie sich am besten für Silvester mit Feuerwerksartikeln eindecken. Immer mehr Leute stoßen dabei im Internet auf Angebote, wo man sich ganzjährig mit Feuerwerksartikeln eindecken kann oder fahren direkt in das grenznahe Ausland. Besonders beliebt sind hier die sogenannten „Polenböller“. Abgesehen von den Gefahren vergessen dabei leider viele, dass Feuerwerksartikel einer Überprüfung durch die Bundesanstalt für Materialforschung- und Prüfung bedürfen. Fehlt es hierbei, so ist der Feuerwerksartikel in Deutschland nicht zugelassen.

Einfuhr nicht zugelassener Feuerwerksartikel ist eine Straftat!

Bereits die Einfuhr von in Deutschland nicht zugelassener Feuerwerksartikel erfüllt den Tatbestand einer Steuerstraftat des Bannbruchs gemäß § 372 AO i. V. m. mit dem Sprengstoffgesetz. Gerade in der Zeit vor Silvester finden in Grenznähe verstärkte Kontrollen statt. Auch Paketsendungen aus Osteuropa werden des Öfteren vom Zoll durchsucht. So kommt es bei Internetbestellungen oft vor, dass man vergeblich auf seine Ware wartet und stattdessen ein Schreiben vom Zollfahndungsamt erhält. Dort wird einem mitgeteilt, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde.
 
Machen Sie keine Angaben, sondern wenden Sie sich an einen Anwalt!

Es empfiehlt sich hierbei auf keinen Fall eigenmächtig irgendwelche Angaben zu machen. In einem mir vorliegenden Schreiben des Zollfahndungsamts Berlin-Brandenburg, in dem mein Mandant über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert wird, wird z.B. gefragt, ob er in der Vergangenheit bereits solche Bestellungen getätigt hat. Die Fragen sind zum Teil so formuliert, dass man bei wahrheitsgemäßer Beantwortung mit weiteren Strafverfahren rechnen muss. Aus diesem Grund sollte man sich an einen auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts tätigen Rechtsanwalt wenden. Erst nach Kenntnis der kompletten Ermittlungsakte ist hier eine fallbezogene Verteidigung möglich. Oftmals bestehen sehr gute Chance eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153ff. StPO zu erreichen.


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