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Flüchtling aus Afghanistan – Recht auf Asyl?

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Vielen Flüchtlingen aus Afghanistan und anderen Ländern wie Irak oder Pakistan droht die Abschiebung. Die Bundesregierung hat angekündigt, im Jahr 2017 verstärkt abzuschieben. Allerdings sind die Abschiebebescheide oft rechtswidrig. Ein Anwalt für Ausländerrecht kann helfen, die Abschiebung abzuwenden.

Asylantrag

Flüchtlinge aus Afghanistan haben in Deutschland einen Asylantrag nicht ohne Grund gestellt. Sie haben die begründete Angst vor Verfolgung in ihrem Heimatland. Tatsache ist: Afghanistan ist kein sicherer Herkunftsstaat. Trotzdem will die Bundesregierung Flüchtlinge nach Afghanistan abschieben.

Asylantrag abgelehnt – was tun?

Das kommt darauf an. Abgelehnte Asylbewerber sollten genau schauen, was in ihrem Ablehnungsbescheid steht. Kommt ein Ablehnungsbescheid, drängt auf jeden Fall die Zeit. Schnelles Handeln ist gefragt. Sinnvollerweise sollte ein Anwalt konsultiert werden. Erhält der Abgelehnte einen Ablehnungsbescheid, muss er vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen.

Wird der Asylantrag abgelehnt, schreibt das Bundesamt:

„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt. 

2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt.

3. Der Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter wird abgelehnt 

4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 

5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach … (z.B. Liberia) abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“

Dies ist die vollständige Ablehnung allen Schutzes. Es besteht die Gefahr der Abschiebung, wenn der Asylbewerber nicht rechtzeitig Klage erhebt. Für eine Klage vor Gericht hat der Flüchtling zwei Wochen Zeit. Die Klage hat aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Flüchtling kann erstmal in Deutschland bleiben, bis das Klageverfahren abgeschlossen ist.

Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ – Klagefrist eine Woche

Noch mehr drängt die Zeit, wenn der Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde. Dann droht Ihnen unmittelbar die Abschiebung. Bei einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet” steht im Bescheid:

„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 

2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

3. Der Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter wird abgelehnt. 

4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor. 

5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach … (z.B. Liberia) abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“

Hier ist nur eine Woche Zeit, um gegen die Entscheidung des Bundesamts zu klagen. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Es müsste deshalb gleichzeitig ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage beim Verwaltungsgericht gestellt werden.

Wann hat eine Klage Aussicht auf Erfolg?

Die Klage ist dann erfolgreich, wenn der Flüchtling durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, z. B. Taliban, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Religion, politische Überzeugung oder an andere, für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen. Davon muss das Gericht überzeugt werden.

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