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Franchising: So gelingt die Partnerschaft zwischen Franchisenehmer und -geber

  • 4 Minuten Lesezeit
Franchising: So gelingt die Partnerschaft zwischen Franchisenehmer und -geber

Experten-Autor dieses Themas

Als Beispiel für weltweit bekannte und erfolgreiche Franchise-Unternehmen kennen fast alle von uns die ganz großen Fast-Food-Ketten aus der Systemgastronomie. Aber auch in den Bereichen Autovermietung, Fitness, Immobilien, Beauty und Wellness usw. bieten Unternehmen erfolgreich Franchising an – ist es doch nach wie vor ein äußerst beliebtes Geschäftsmodell.  

Doch warum ist das so? Wie funktioniert dieses Konzept? Gibt es auch Nachteile beim Franchising? Was gehört in einen Franchise-Vertrag? Mit diesen Fragen beschäftigt sich dieser Ratgeber. 

Was bedeutet Franchising?

Franchising beziehungsweise Franchise ist grundsätzlich erst einmal eine (Vertriebs-)Partnerschaft zwischen einem sogenannten Franchisegeber und einem Franchisenehmer, in der der Franchisenehmer ein bereits bestehendes Geschäftskonzept gegen eine einmalige und/oder laufende Gebühr nutzen darf. Das Franchising, wie es heutzutage praktiziert wird, stammt ursprünglich aus den USA.  

Deshalb haben Sie vielleicht auch schon des Öfteren den Begriff Franchiser gehört. Das ist der im englischen Sprachraum genutzte Begriff für den uns bekannten Franchisegeber. Der Franchisenehmer wird im Englischen als Franchisee bezeichnet. Franchising wird oft auch als Konzessionsverkauf bezeichnet – und davon abgeleitet die Begriffe Konzessionsgeber und Konzessionsnehmer.  

Die eine Definition für Franchising gibt es jedoch nicht, weil Franchising nicht explizit im deutschen Recht geregelt ist. Vielmehr gelten hier die gesetzlichen Grundlagen zu den Schuldverhältnissen, §§ 311 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). So definiert beispielsweise die deutschsprachige Ausgabe der Online-Enzyklopädie Wikipedia Franchising u. a. wie folgt: 

Franchising ist ein „vertraglich festgelegtes Geschäftsmodell zur vertikalen Kooperation verschiedener Partner [… und] steht in der Wirtschaft für Vertriebssysteme, mit deren Hilfe Produkte, Dienstleistungen, Know-how oder Technologien unter Beachtung vorgegebener Standards vermarktet werden […].“ 

Charakteristiken von Franchise-Systemen

Charakteristisch für Franchise-Systeme ist der einheitliche Markenauftritt aller Partnerunternehmen, wobei der Franchisenehmer die Produkte, Waren oder Dienstleistungen als selbstständiges Unternehmen vertreibt. Kunden erkennen dabei sofort, um welches Produkt oder um welche Dienstleistung es geht.  

Besonders Quereinsteiger und Gründer, die zum Teil keine ausgereifte Idee eines Geschäftsmodells oder keinen überzeugenden Businessplan vorweisen können, sehen viele Vorteile im Franchise-System: Es besteht die Möglichkeit, ein bereits etabliertes Geschäfts- und Marketingkonzept des Franchisegebers zu übernehmen, inklusive Gebietsschutz. Der Eintritt in den Markt kann sehr schnell erfolgen. Auch die Geschäftsabläufe sind bereits standardisiert, erprobte Rezepturen oder Herstellungsverfahren werden von allen Partnern genutzt. Selbst die erforderlichen IT-Systeme stellt der Franchisegeber zur Verfügung.  

Beliebte Branchen beim Franchising sind dabei die Bereiche Dienstleistungen und Gastronomie. Doch wie jede Medaille hat auch diese zwei Seiten. So gibt es auch Nachteile, die jeder, der über Franchising nachdenkt, schon einmal gehört haben sollte. Das sind beispielsweise: 

  • sehr geringer Gestaltungsspielraum (Franchisehandbuch) 

  • oftmals Zahlung von monatlichen Gebühren an den Franchisegeber 

  • oftmals Zahlung einer monatlichen Umsatzbeteiligung für den Franchisegeber 

  • Franchisegeber ist zum Teil weisungs- und kontrollberechtigt 

Ein anderes charakteristisches Merkmal beim Franchise-System ist das Zusammenarbeiten von zwei für sich selbstständigen Unternehmen mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Einige der Pflichten sind: 

Pflichten des Franchisegebers 

  • Unterstützung des Franchisenehmers bei der Umsetzung des vorgegebenen Geschäftskonzeptes 

  • Einräumen der Nutzungs- und Lizenzrechte an den Franchisenehmer 

  • Regelmäßige Betreuung und Beratung des Franchisenehmers 

  • Lieferung von Betriebsmitteln an den Franchisenehmer 

  • Hilfe zur Absatzförderung durch Trainings, Schulungen usw. 

Pflichten des Franchisenehmers 

  • Umsetzen des bestehenden und vom Franchisegeber vorgegebenen Konzeptes 

  • Zahlung der vertraglich vereinbarten Franchisegebühr an den Franchisegeber 

  • Striktes Einhalten der vorgegebenen Standards in der Qualität der Produkte 

  • Einhalten der Außenwirkung durch einheitliches Auftreten am Markt 

  • Absatzförderungspflicht 

  • Auskunftspflicht über alle Belange des Vertragsgegenstands  

Gestaltung und Angaben eines Franchise-Vertrages

„Culpa in contrahendo“ (c. i. c.): Verschulden bei Vertragsabschluss. Ein Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss kann mit einer vorvertraglichen Haftung und Schadensersatzansprüchen einhergehen, wenn vorsätzlich Aufklärungs- und/oder Rücksichtnahmepflichten verletzt wurden. 

So hat der Franchisegeber vor Abschluss des Franchise-Vertrages die Pflicht, den potenziellen Franchisenehmer nach Treu und Glauben vorvertraglich über alle relevanten Informationen des Franchise-Konzeptes, die üblicherweise für die Entscheidungsfindung von Bedeutung sind, aufzuklären – die sogenannte vorvertragliche Aufklärungspflicht. Dazu gehören beispielsweise die betriebswirtschaftlichen Informationen, Angaben zur Investitionshöhe mit Nutzung von Fremd- und Eigenkapital, der voraussichtliche Arbeitsaufwand, Vergleichswerte anderer Partner, Risiken und vieles mehr. 

Das Zustandekommen eines Franchising-Vertrages kann grundsätzlich sowohl schriftlich als auch mündlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – erfolgen. Hier regelt zuerst einmal das BGB in Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte) Verträge allgemein. Ist der Franchisenehmer aber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB

„… jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“, 

und ist der Franchising-Vertrag auch ein Darlehensvertrag nach § 488 BGB, sind die Schriftform und eine unmissverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht des Franchisenehmers vorgeschrieben (§§ 356b, 492 ff). Die Vorschriften gemäß Art. 247 des Einführungsgesetzes zum BGB gelten entsprechend (§ 6 Vertragsinhalt Verbraucherdarlehensvertrag). 

Grundlegende Inhalte eines Franchising-Vertrages

Da ein Franchising-Vertrag sehr individuell ist und dieser an sich grundsätzlich eine Mischung aus mehreren Vertragsarten darstellt, sollen hier nur einige wenige Punkte genannt werden, die ein Franchise-Vertrag mindestens beinhalten sollte. Dazu gehören beispielsweise Informationen wie: 

  • Vertragsgegenstand 

  • Franchise-Gebühren 

  • Rechte und Pflichten des Franchisenehmers 

  • Rechte und Pflichten des Franchisegebers 

  • Gebietsschutz 

  • Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit 

  • Bezug der Waren beziehungsweise Produkte 

  • Vertragsdauer 

  • Kündigung 

  • Vertraulichkeit 

  • Datenschutz 

  • Gerichtsstand oder Schlichtungsklausel 

  • Widerrufsbelehrung

Foto(s): ©Adobe Stock/A Stockphoto

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