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Bedeutung und rechtliche Grundlagen der freien Berufe

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Bedeutung und rechtliche Grundlagen der freien Berufe

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Vielen ist nicht bewusst, was genau man unter einem freien Beruf versteht. Wer einem freien Beruf nachgeht, wird häufig irrtümlich mit einem Gewerbetreibenden gleichgesetzt. Die genaue Bestimmung ist für den Laien nicht einfach.  

Grundsätzlich werden von freien Berufen Dienstleistungen erbracht. Freie Berufe sollen dabei nicht nur dem einzelnen, sondern auch der Allgemeinheit dienen. Neun von zehn Freiberuflern sind selbstständig und somit nur 10 % angestellt. Vier von fünf Freiberuflern haben ein Hochschulstudium abgeschlossen. 

Was sind freie Berufe?

Eine Definition der freien Berufe, auf die im Rechtsverkehr häufig Bezug genommen wird, ist in § 1 Abs. 2 S. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) enthalten: „Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“ Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) legt im Wesentlichen die gleiche Definition zugrunde. 

Katalogberufe 

In § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind die sogenannten Katalogberufe aufgezählt. Diese sind immer als freie Berufe anzusehen. Bei den Heilberufen sind dies Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten und Krankengymnasten (Physiotherapeuten). Als rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe sind genannt: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisoren. 

Auch naturwissenschaftliche und technische Berufe wie Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten oder Lotsen werden in diesem Gesetz angeführt. Zu den Katalogberufen zählen zudem sprach- und informationsvermittelnde Berufe, namentlich Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher und Übersetzer. Weiterhin sind im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Diplom-Psychologen, Heilmasseure, Hebammen und die hauptberuflichen Sachverständigen angeführt. 

Ähnliche Berufe 

Als ähnliche Berufe werden eine Reihe von Berufen genannt, die den Katalogberufen ähnlich sind. Vergleichbar mit einem Katalogberuf muss sowohl die Ausbildung als auch die konkrete berufliche Tätigkeit sein, um als freier Beruf eingestuft zu werden. Weitere selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten können nur nach einer Einzelfallprüfung als freier Beruf eingestuft werden. 

Künstlerische Tätigkeiten mit praktischem Gebrauchszweck können auch freiberuflich sein. Dies setzt voraus, dass die Arbeiten eine künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Bei einer schriftstellerischen Tätigkeit sind keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Inhalte erforderlich, um als freier Beruf eingestuft zu werden. 

Ausbildung in freien Berufen 

Nach Mitteilung des Bundesverbands der freien Berufe e. V. bieten Angehörige der freien Berufe in Deutschland die drittgrößte Zahl an Lehrstellen an. In Deutschland gibt es demnach derzeit etwa 129.000 Auszubildende in neun Assistenzberufen. Bauzeichner, Vermessungstechniker und Bürokaufleute in freiberuflichen Praxen und Büros werden dagegen bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern registriert. 

Vorteile und Nachteile freier Berufe

Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden wird von den freien Berufen keine Gewerbesteuer erhoben. Die Entscheidung wird im Einzelfall durch die Finanzämter getroffen. Nach der Infektionstheorie kann der Status als freier Beruf steuerrechtlich wegfallen, wenn teilweise auch gewerbliche Umsätze erzielt werden. Dies ist der Fall, wenn neben der freiberuflichen Tätigkeit die damit zusammenhängenden Produkte – wie z. B. Arzneimittel – verkauft werden. Hiergegen kann bei Zweifeln Klage bei den Finanzgerichten erhoben werden. Freiberufler sind umsatzsteuerpflichtig. Ausnahmen bestehen bei einem Kleinbetrieb, in bestimmten Bereichen der Humanmedizin und bei freien Berufen in Bildung und Kultur. Nach Gründung einer Kapitalgesellschaft werden Freiberufler nicht privilegiert und müssen auch Gewerbesteuer zahlen. 

Freie Berufe sind grundsätzlich nur zur einfachen Buchführung verpflichtet. Wenn diese sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen oder eine Rechtsform wählen, für die die doppelte Buchführung vorgeschrieben ist, gilt dies nicht.  

Für manche freien Berufe bestehen Gebührenordnungen. Diese sollen den Einzelnen vor einer willkürlichen Festsetzung der Gebühren schützen. 

Ausländer, die nicht Bürger der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz sind, müssen vor der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ein sogenanntes Freiberuflervisum beantragen. Zuständig ist die deutsche Botschaft oder ein Konsulat. Besteht die Aufenthaltserlaubnis zur freiberuflichen Tätigkeit mindestens drei Jahre, kann diese in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. 

Zusammenschluss von Freiberuflern: Rechtsformen

Freiberufler schließen sich hauptsächlich in Personengesellschaften, überwiegend in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR, § 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) zusammen. Für Rechtsanwälte war der Zusammenschluss als Sozietät bis 1994 die einzig zulässige Form. Seither ist nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) auch der Zusammenschluss zu einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) möglich.  

In der Partnerschaftsgesellschaft schließen sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammen. Gehaftet wird für die gemeinschaftlichen Aktivitäten mit dem Privatvermögen der Gesellschafter und dem Geschäftsvermögen. Möglich ist auch der Zusammenschluss zu Genossenschaften. 

Wann gelten Freiberufler als Verbraucher?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30. September 2009 (Az.: VIII ZR 7/09) bestimmt, wann jemand, der einen freien Beruf ausübt, als Verbraucher anzusehen ist. Die Verbrauchereigenschaft begünstigt den Einzelnen gegenüber Gewerbetreibenden und Freiberuflern etwa bei der Rückgabe von bestellten Gegenständen. Im konkreten Fall bestellte eine Rechtsanwältin im Internet drei Lampen für 766 €. Dann widerrief die Rechtsanwältin den Kaufvertrag. Sie begründete dies damit, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien. Über ein Widerrufsrecht – nach § 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB – sei sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Der Bundesgerichtshof gab ihr in der Entscheidung vom 30. September 2009 Recht: 

„Eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, ist im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.“ 

Dies ist nach der Entscheidung dann möglich, wenn das Geschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person geschlossen wird. Objektiv waren im entschiedenen Fall keine Anzeichen dafür vorhanden. Die Rechtsanwältin hatte als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen ohne Berufsbezeichnung und ohne Anschrift der Kanzlei angegeben. 

Foto(s): ©Pexels/Gabriel Marqui

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