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Freiheitsberaubung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Freiheitsberaubung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die Freiheitsberaubung ist eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch und in § 239 geregelt. Der Straftatbestand schützt die Fortbewegungsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht, sprich die Möglichkeit, sich frei und nach eigenem Willen fortzubewegen.

Die wichtigsten Fakten

  • Jeder Mensch hat das Recht, sich frei und nach eigenem Willen fortzubewegen – wer in dieses Recht eingreift, macht sich der Freiheitsberaubung schuldig.
  • Die Freiheitsberaubung kann mit bis zu fünf Jahren Haft oder einer Geldstrafe bestraft werden, je nach Einzelfall variiert das Strafmaß aber, z. B., wenn die Freiheitsberaubung den Tod des Opfers zur Folge hat.
  • Bereits der Versuch der Freiheitsberaubung ist strafbar.
  • Die Strafe wegen Freiheitsberaubung verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren, bei Freiheitsberaubung mit Todesfolge nach 20 Jahren.

So gehen Sie vor

  • Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht, wenn Ihnen eine Freiheitsberaubung vorgeworfen wird.
  • Machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen gebrauch und keine Angaben gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft – Sie müssen sich nicht selbst belasten.
  • Der von Ihnen beauftragte Anwalt beantragt Akteneinsicht und wertet anhand der Ermittlungsakte aus, ob der Vorwurf gegen Sie überhaupt Bestand hat.
  • Ihr Anwalt setzt mithilfe Ihrer Angaben eine Verteidigungsschrift auf.
  • Oft kann er eine Einstellung oder Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung erreichen.

Was bedeutet Freiheitsberaubung?

Paragraf 239 beschreibt in Abs. 1 zwei Handlungsalternativen für die Freiheitsberaubung:

  • Eine Freiheitsberaubung liegt vor, wenn der Täter das Opfer einsperrt und er es am Wegbewegen hindert. Das können z. B. das Verschließen der Türe oder psychische Hürden sein.
  • Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn der Täter das Opfer auf andere Weise der Freiheit beraubt, z. B. durch das Wegnehmen seines Rollstuhls.

Ob und wann es sich bei einer Tat um eine Freiheitsberaubung handelt, hängt immer vom Einzelfall ab. Im Übrigen ist bereits der Versuch einer Freiheitsberaubung strafbar.

Welche Strafe droht beim Vorwurf der Freiheitsberaubung?

Grundsätzlich wird die Freiheitsberaubung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Das Strafmaß weicht ab, wenn gemäß § 239 Abs. 3

  • die Freiheitsberaubung länger als eine Woche andauert oder
  • der Täter dem Opfer durch die Freiheitsberaubung selbst oder eine Handlung während der Freiheitsberaubung eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht.

Die Freiheitsstrafe reicht dann von einem Jahr bis zu zehn Jahre. Stuft das Gericht die Tat gemäß § 239 Abs. 3 als minder schwer ein, beträgt das Strafmaß sechs Monate bis fünf Jahre.

Die Freiheitsberaubung kann auch zum Tod des Opfers führen. Auch hier muss die Tötung durch die Tat selbst oder eine Handlung während der Tat stattfinden. Das Strafmaß beträgt in so einem Fall mindestens drei Jahre.

Allerdings kann das Gericht auch eine Tötung als minder schwer einstufen. Tut es das, droht eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr bis zu zehn Jahre.

Kann die Freiheitsberaubung verjähren?

Ganz grundsätzlich unterscheidet das Strafrecht zwischen zwei Arten der Verjährung: der Verfolgungsverjährung (§ 78 StGB) und der Vollstreckungsverjährung (§ 79 StGB).

  • Die Verfolgungsverjährung bestimmt, ab welchem Zeitpunkt nach der Begehung einer Tat keine Ermittlungen mehr aufgenommen oder fortgeführt werden dürfen.
  • Die Vollstreckungsverjährung hingegen bestimmt, wie lange eine Strafe oder Maßnahme nach einem rechtskräftigen Urteil vollstreckt werden kann.

Die Verfolgungsverjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist und richtet sich nach dem Höchstmaß der möglichen Strafe.

Die Bestrafung aus einer Freiheitsberaubung kann also verjähren: regulär nach fünf Jahren, mit Todesfolge nach 20 Jahren.

Foto(s): ©Pexels/lilartsy

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