Freizeitwohnsitz Salzburg

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Die Nutzung einer Liegenschaft als Freizeitwohnsitz ist in den meisten Salzburger Gemeinden sowohl für Inländer als auch für Ausländer gewissen Beschränkungen unterworfen.

Prinzipiell sind drei unterschiedliche Szenarien zu unterscheiden:

Bei der betreffenden Gemeinde handelt es sich um eine Zweitwohnungsbeschränkungsgemeinde. Als Zweitwohnungbeschränkungsgemeinden gelten alle Gemeinden, in denen der Anteil der Zweitwohnungen 16 % des gesamten Wohnungsbestandes in der Gemeinde übersteigt.

Es handelt sich um eine Gemeinde mit Zweitwohnungsbeschränkungsgebiet. Gemeinden, welche den Schwellenwert von 16 % nicht erreichen, können entsprechende Zweitwohnungsbeschränkungsgebiete im Flächenwidmungsplan kennzeichnen, wenn dies aus sozialpolitischen, bevölkerungspolitischen oder wirtschaftspolitischen Gründen erforderlich ist.

In beiden genannten Fällen sind Freizeitwohnsitze ausschließlich in ausgewiesenen Zweitwohnungsgebieten zulässig.

Für alle anderen Gemeinden bestehen keine raumordungsrechtlichen Einschränkungen bezüglich der Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung.

Besonders problematisch ist hier, dass das Salzburger Raumordungsrecht an den Begriff der Zweitwohnung anknüpft. Als Zweitwohnung gelten hier nicht nur „echte“ Freizeitwohnsitze (d. h., Wohnsitze welche überwiegend zu Erholungszwecken währen der Ferien genutzt werden), sondern alle Wohnungen, welche nicht als Hauptwohnsitze oder für einen sonstigen anerkannten Zweck verwendet werden. Mit Stand 2018 hatten bereits 82 der 119 Salzburger Gemeinden die 16 %-Schranke erreicht.

Sanktionen:

Die Nutzung einer Liegenschaft als Freizeitwohnsitz entgegen dieser Bestimmungen ist gesetzlich untersagt und kann neben hohen Verwaltungsstrafen von bis zu € 25.000,00 etwa auch zur Untersagung der weiteren Benützung der Immobilie und in weiterer Folge zu deren Zwangsexekution führen.

Eventuelle Nutzungsmöglichkeiten:

Trotz der strengen gesetzlichen Regelungen ist die zeitweise Nutzung einer Liegenschaft nicht komplett ausgeschlossen. Neben in Frage kommenden anerkannten Nutzungszwecken, wie der Nutzung als Arbeitswohnsitz gibt es auch einzelne Ausnahmebestimmungen im Salzburger Raumordnungsrecht, wie beispielsweise eine Sondergenehmigung des Bürgermeisters der entsprechenden Gemeinde.

Die Beurteilung der Nutzungsmöglichkeiten einer Liegenschaft hängt stark vom Einzelfall ab und kann nur nach eingehender rechtlicher Prüfung beantwortet werden. Es empfiehlt sich, hier frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Für rechtliche Auskünfte zu Kauf und Nutzung einer Immobilie in Salzburg stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Mag. Stefan Gamsjäger



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