Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung möglich?

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 Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung möglich?

 Mit Urteil vom 05.08.2013 bestätigte das hessische Landesarbeitsgericht, dass die unbefugte Vernichtung von (betriebsbezogenen) Daten durch den Arbeitnehmer einen schweren Pflichtverstoß darstellt, welcher jedenfalls eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen kann. Wer also nur um den Arbeitgeber zu ärgern oder schädigen Daten löscht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war zunächst auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 bei der Beklagten beschäftigt.

Gegen Ende seiner sechsmonatigen Probezeit im Juni 2009 hatte der Kläger mit der Beklagten über eine Verlängerung der vereinbarten Probezeit verhandelt, wobei diese Verhandlung vielmehr für die Klärung einer Gehaltserhöhung geplant gewesen sei.

Als sich der Kläger weigerte, eine Probezeitverlängerung ohne Gehaltserhöhung zu akzeptieren und die Verhandlungen vielmehr daran scheiterten, bezweckte die Beklagte eine kurzfristige Vertragsaufhebung, die der Kläger sofort zurückwies.

Daraufhin löschte der Kläger am 29.06. und am 30.06.2009 von seinem betrieblichen Account aus etwa 80 Dateien, 144 Kontakte, 51 E-Mails, 167 Aufgaben und 12 Termine.

Die Beklagte entdeckte die Vernichtung oben genannter Daten am 01.07.2009 und kündigte dem Kläger aus diesem Grunde fristlos, hilfsweise ordentlich per Ende August 2009.


Zur Entscheidung des Gerichts:

Das hessische Landesarbeitsgericht stellte anhand eines Sachverständigengutachtens fest, dass der Kläger am 29.06 und 30.06.2009 die von der Beklagten vorgetragene Datenlöschung tatsächlich vorgenommen und auf diese Weise das Vertrauensverhältnis gegenüber seiner Arbeitgeberin vollkommen zerstört hatte.

Vor diesem Hintergrund betonte das hessische Landesarbeitsgericht, dass die Daten in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers stehen. In dieser Hinsicht stelle die eigenmächtige Datenlöschung durch den Kläger einen dermaßen gravierenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses als gerechtfertigt angesehen wurde.


Fazit: 

- Das hessische Landesarbeitsgericht bestätigt die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung bezüglich Datenlöschung bzw. -raubs, welche ein solches Verhalten strikt handhabt.

- Das eigenmächtige Datenlöschen durch den Arbeitnehmer stellt an sich eine gravierende Pflichtverletzung dar. Jedoch bestätigt das entscheidende Gericht, dass die Rechtsmäßigkeitsprüfung außerordentlicher Kündigungen stets in zwei Schritten zu erfolgen hat, so dass der wichtige Grund i.S.d. § 626 BGB sowohl abstrakt als auch im Einzelfall vorliegen muss.

- Ein Sachverständigengutachten über Zeit und Inhalt der behaupteten Datenlöschung ist als taugliches Beweismittel grundsätzlich zulässig.

- Arbeitgeber sollen auf eine präzise Begründung einer (außerordentlichen) Kündigung großen Wert legen. Denn im Falle des Ausspruchs einer Tatkündigung (anstatt einer Verdachtskündigung) bleibt der Arbeitgeber beweisfällig.

- Bei Kleinbetrieben sollte zunächst festgestellt werden, ob der besondere Schutz des Kündigungsschutzgesetzes gem. § 23 KSchG entfällt.

- Eine Abmahnung ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht   erforderlich.

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