Fristlose Mietkündigung bei verbotenem Besitz von Waffe mit Munition

  • 2 Minuten Lesezeit

Fristlose Mietkündigung bei verbotenem Besitz von Waffe mit Munition. Das ist schwerer Verstoß gegen den Mietvertrag.

Der Fall:

Eine Mieterin hatte zwei Söhne, die man mit gewisser Berechtigung als missraten bezeichnen kann. Sie wohnte zusammen mit den Bengeln in einer Wohnung in Berlin. Dort kam es zu innerhalb eines halben Jahres zu zwei Razzien der Polizei.

Beim zweiten Einsatz reichte noch  nicht einmal „normale“ Polizei aus. Die Wohnung wurde von einen Spezialeinsatzkommando gestürmt und wie man annehmen darf, gehen die weder dezent noch leise zur Sache. Die beiden Brüder wurden verdächtigt sich ihr Taschengeld dadurch aufgebessert zu haben, dass sie aus dem Bode-Museum in Berlin eine Goldmünze mitgehen ließen. Diese hat immerhin einen Wert von drei Millionen und Siebenhunderttausend Euro.

Als die Polizei die Wohnung beim zweiten Mal gesichert hatte, durchsuchte sie diese. Ob sie dabei die Münze fand, wissen wir nicht. Was wir wissen ist aber, dass die beiden dort eine Pistole lagerten und dazu noch ein geladenes Magazin mit passender Munition.

Wir waren nicht überrascht zu hören, dass das in der Wohnanlage für eine gewisse Unruhe gesorgt hat. Jedenfalls erhielt die Mutter bald darauf ein Schreiben von ihrer Vermieterin mit der außerordentlichen Kündigung. Mit der war die Mutter aber wohl nicht einverstanden. Jedenfalls blieb sie, wo sie war.

So klagte die Vermieterin auf Herausgabe der Wohnung. Neben dem Fund der Waffe stützte sie die Kündigung noch auf ein paar andere Dinge.

Die Mieterin verteidigte sich unter anderem damit, dass die Staatsanwaltschaft nur bestätigt hatte, dass eine Pistole mit Magazin gefunden wurde. Von einer scharfen Waffe oder davon, dass sie geladen gewesen wäre, war aber nicht die Rede. Damit sei das von der Hausgemeinschaft hinzunehmen.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht konnte dem nicht folgen und gab der Räumungsklage statt. Die Mieterin fühlte sich weiter im Recht und ging in Berufung zum Landgericht Berlin, wo der Rechtsstreit das Zeichen 65 S 54/18 bekam.

Das LG gab einen Hinweis, dass die Mieterin keine Hoffnung hegen könne doch noch zu gewinnen. Es ging aufgrund des in Deutschland strengen Waffenrechts davon aus, dass die Pistole erlaubnispflichtig war. Da die Beklagte nicht behauptete, dass sie oder ihre Söhne eine solche hätten, war die Waffe illegal. Damit provozierte die Mieterin Maßnahmen im Rahmen von Ermittlungsverfahren, die sich auf die Wohnung negativ auswirken. Zumindest den Hausfrieden kann das ja schon gewaltig belasten.

Die Nutzung entspricht aber nicht dem wozu der Vermieter die Wohnung seinem Mieter überlassen hat. Damit liegt eine unberechtigte Nutzung vor, die in diesem Fall schwerwiegend ist.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philip Sebastian Krieger

Beiträge zum Thema