Für wen die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 ausgesetzt ist

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Hinweis: Der nachfolgende Artikel ist nicht mehr aktuell, soll aber für "Altfälle" weiterhin zur Verfügung stehen. Die aktuelle Situation wird in dem Rechtstipp "Insolvenzantragspflicht lebt zum 01.05.2021 wieder auf" dargestellt.

Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April beschlossen

Am 20.01.2021 hat die Bundesregierung eine weitere Verlängerung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen. Diese gilt nun bis zum 30.04.2021 – aber nicht für jede Situation.

Hintergrund 

Grundsätzlich müssen antragspflichtige Unternehmen spätestens drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes, also nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtlicher Überschuldung Insolvenzantrag stellen. 

Um die Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen abzufedern, wurde die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags bei einer pandemiebedingten Insolvenz bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Für überschuldete (nicht zahlungsunfähige) Unternehmen wurde dieser Zeitraum bis zum 31.12.2020 verlängert. Auf Grund technischer Schwierigkeiten bei der Antragstellung der staatlichen Corona-Hilfen und erheblichen Verzögerungen bei den Auszahlungen wurde die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen für den Zeitraum 01.01. bis 31.01.2021 erneut ausgesetzt. An diese knüpft nun eine weitere Verlängerung vom 01.02. bis zum 30.04.2021 an.

Für wen gilt die vom 01.01. – 31.01.2021 ausgesetzte Insolvenzantragspflicht 

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 01.01. bis zum 31.01.2021 gilt für die Schuldner, die

  • pandemiebedingt in die Krise geraten sind,
  • zwischen dem 01.11. und dem 31.12.2020 einen Antrag auf finanzielle Hilfe aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der Pandemie gestellt haben bzw. – wenn der Antrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb dieses Zeitraums nicht gestellt werden konnte, zu dem Kreis der Antragsberechtigten gehören und
  • wenn die Hilfeleistung geeignet ist, die Insolvenzreife zu beseitigen.

Für wen gilt die vom 01.02. – 30.04.2021 ausgesetzte Insolvenzantragspflicht 

Auch diese Verlängerung soll nur denjenigen Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus den staatlichen Corona-Hilfsprogrammen haben und noch auf die Auszahlung warten. Voraussetzung ist erneut, dass der erforderliche Antrag gestellt wird, der nun bis zum 28.02.2021 vorliegen muss und die beantragte Hilfe den Insolvenzgrund beseitigen kann. Nur, in den Fällen, in denen ein Antrag nach wie vor aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28.02.2021 nicht möglich ist, soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Große Sorgfaltspflicht bei der Geschäftsleitung und den Geschäftsführern erforderlich 

Da die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nicht nur zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsleiter, sondern einer Strafbarkeit führen können, ist bei der Prüfung der Insolvenzantragspflicht bzw. den Voraussetzungen für eine Aussetzung ein äußerst sorgfältiger Maßstab anzuwenden.

Soweit eine rechtzeitige Antragstellung auf finanzielle Hilfe aus den staatlichen Corona-Hilfsprogrammen rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war oder ist, sollte der Versuch der Antragstellung detailliert dokumentiert werden, damit ggf. zu späterer Zeit nachgewiesen werden kann, aus welchen konkreten Gründen der Antrag nicht gestellt werden konnte.

 

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und eine ausführliche und auf die individuelle Situation abgestimmte Rechtsberatung nicht ersetzt. Gerne stehe ich Ihnen unterstützend zur Seite.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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