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Fuxx – Die Sparenergie GmbH spart beim Neukundenbonus!

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Nachdem die Welle in Bezug auf die 365 AG (siehe Beiträge unter www.anwalt.de/rechtstipps/-ag-verweigert-bonus-wegen-mehrfachtarifzaehler-urteil-ag-schorndorf-rechtskraeftig_120897.html oder www.anwalt.de/rechtstipps/urteil-ag-leonberg-vom-neukundenbonus-ja-trotz-photovoltaikanlage_099263.html) zwischenzeitlich etwas abzuebben scheint, hat ein weiterer Stromanbieter Fuxx – Die Sparenergie GmbH die Strategie für sich erkannt, Verbrauchern den versprochenen Neukundenbonus zu verweigern.

Auch dieser Anbieter greift zu einem taktischen Schwert und verklagt seine Kunden vor dem für deren Wohnort zuständigen Gericht auf Feststellung, dass kein Anspruch auf Bonus bestehe. Bekannte Argumente sind wie bei der 365 AG beispielsweise die Berufung auf Belieferungsausschlüsse wegen Betrieb einer Photovoltaikanlage oder Vorhandensein eines Mehrtarifzählers (auch Doppeltarifzähler genannt). Beharrlich wird auch in diesem Zusammenhang immer wieder vorgetragen, dass der Betrieb eines Mehrtarifzählers dem Anbieter nicht bekannt gewesen und erst mit der Rechnungsstellung bei Ablauf des Vertragsjahres erkannt worden sei. Dies geschieht, obwohl zwischenzeitlich auch vielen Stromkunden bekannt sein dürfte, dass der zuständige Netzbetreiber dem neuen Stromlieferanten vor Lieferbeginn mitteilt, welche Art von Stromzähler der Endkunde hat! Folglich hätte der jeweilige Anbieter bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen können, dass ein solcher Zähler vorhanden ist, welcher erst viel später beanstandet wird.

Leider sind die bislang gegen diesen weiteren Anbieter geführten Verfahren vor verschiedenen Gerichten bundesweit noch nicht abgeschlossen, jedoch ist der Autor weiterhin optimistisch, dass die bisher in unseren Verfahren überwiegend verbraucherfreundliche Rechtsprechung fortgeführt und bestätigt wird.

Betroffene Kunden von Fuxx – Die Sparenergie GmbH sollten daher im Einzelfall die Prüfung der Sach- und Rechtslage einem Rechtsanwalt übertragen, damit der Anspruch auf Auszahlung des Bonus ggf. gerichtlich geltend gemacht werden kann. Außergerichtliche Zahlungen werden nach Erfahrung des Autors grundsätzlich verweigert bzw. es werden allenfalls verhältnismäßig geringe Vergleichszahlungen angeboten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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