Garage vollgestellt – Bußgeld!

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Man kennt den Anblick der bis zur Decke vollgepackten Garage, während das Auto auf der Straße steht. Wohn- und Stauräume sind teuer. Da kommt mancher Garageninhaber auf die Idee, die Garage als willkommene Abstellfläche zu nutzen. Das Auto, das in der Garage seinen Platz finden soll, wird im öffentlichen Parkraum abgestellt. Diesen Handhabungen haben manche Städte nun den Kampf angesagt. 

In beliebten Städten gehen vermehrt „Fahnder“ der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf die „Pirsch“. Zwar müssen sich diese Kontrolleure anmelden. Doch mancher Nachbar empfindet Freude daran, die Behörden entsprechend zu informieren. Für den Garageninhaber kann das teuer und sehr unangenehm werden. 

Was eine Garage ist, definiert beispielsweise § 2 Absatz 8 BauO NRW.

„Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern.“

Vergleichbare Regelungen gibt es in fast jedem Bundesland. 

Nur entsprechend diesem Zweck (zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern) werden Garagen von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt. Wer also in der Garage auch Winter-/Sommerreifen, Gartengeräte etc. lagert, muss sicherstellen, dass sein Kraftfahrzeug und/oder Fahrrad immer noch in die Garage passt. Es gilt: Garagen dienen ausschließlich dem Einstellen von Kraftfahrzeugen und nicht als allgemeiner Stauraum für Sonstiges.

Wer seine Garage jedoch ausschließlich als Lager, Hobbywerkstatt oder sogar als Wohnraum nutzt, ändert die behördlich genehmigte Nutzung. Eine Nutzungsänderung bedarf der behördlichen Genehmigung (vgl. § 60 BauO NRW). Wer also seine Garage dauerhaft zweckentfremdet und sich diese Nutzungsänderung nicht hat genehmigen lassen, dem drohen saftige Bußgelder.

Den Nutzern von Garagen bleiben daher zwei Alternativen: Entweder wird die Garage schnell leer geräumt und das Auto hat dort wieder seinen Platz. Oder der Nutzer beantragt bei der zuständigen Behörde eine Nutzungsänderung. Alles andere könnte teuer werden. 

Autoren:

Rechtsanwalt Dennis Wiegard

Rechtsanwalt Dr. Dieter Jasper 



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