Gefährliche Berufe: Lehrer

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Warum haben Lehrer einen gefährlichen Beruf? Am höheren Unfallrisiko liegt es eher nicht; vielmehr liegt es am hohen juristischen Risiko, das Lehrer während der Arbeit tragen, und zwar für fahrlässiges Verhalten, für das sie die Kündigung erhalten und mitunter auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.

Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck beschreibt Situationen, die für Lehrer in dieser Hinsicht besonders riskant sind.

1. Aufsichtspflicht auf Klassenfahrten und Ausflügen

Verletzt der Lehrer fahrlässig seine Aufsichtspflicht und verletzt sich oder stirbt dabei ein Schüler, kann das unter Umständen eine Kündigung, mitunter sogar eine fristlose rechtfertigen. Strafrechtlich kann es sich um fahrlässige Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen handeln, mit den entsprechenden Folgen im Fall einer Verurteilung.

Die Gefahr solcher Aufsichtspflichtverletzungen – juristisch für den Lehrer und körperlich für den Schüler – ist real, wie der tragische Tod einer Berliner Schülerin zeigt, die auf einem Schulausflug an den Brandenburgischen Werbellinsee im Nichtschwimmerbereich ertrank – obwohl dort Aufsichtspflicht führendes Lehrpersonal anwesend war. Gegen zwei Lehrer läuft aktuell ein Strafverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung beziehungsweise Verletzung der Aufsichtspflicht. Das berichtet unter anderem die Märkische Oderzeitung online am 22.01.2020.

Die Lehrer könnten ihre Aufsichtspflicht allein dadurch verletzt haben, dass sie eine unübersichtliche Situation zugelassen haben, beziehungsweise es zugelassen haben, dass sich eine vielleicht unübersichtliche Anzahl von Kindern gleichzeitig im Nichtschwimmerbereich aufgehalten hat – im Medienbericht ist die Rede von über 70 Kindern.

Unübersichtliche, gefährliche Situationen kommen auf Schulausflügen nicht selten vor: Ein unübersichtliches Herbergsgelände, ein schrottreifes Klettergerüst, Bauschrott am Wegrand, giftige Pilze auf dem Waldboden – um neben der Badesituation nur einige weitere Beispiele zu nennen.

Hier kann es sein, dass eine Pflichtverletzung (und eine Strafbarkeit) nur dadurch entsteht, dass man diese Situation zugelassen hat, und nicht beispielsweise von Vorneherein nur einen Teil der Schüler in die Badestelle gelassen hat. Da ist noch gar nicht die Rede davon, dass der Lehrer nicht (oder nicht aufmerksam genug) auf die Schüler aufpasst!

Diese Pflicht kommt noch hinzu: Haben Lehrer Aufsicht, kann es je nach Situation sein, dass sie sich in einem bestimmten Abstand oder Winkel zu den Schülern aufstellen müssen. Sitzen die Lehrer zusammen und unterhalten sich, statt auf ihrer Position zu stehen und auf die Schüler zu schauen, begehen sie unter Umständen eine Pflichtverletzung.

2. Aufsichtspflicht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände

Auch hier lauern Gefahren – für die Kinder und deshalb auch juristisch gesehen für die Lehrer. Hat der Lehrer wirklich auf die Schüler auf dem Klettergerüst geachtet und nicht auf sein Handy? Solche Fragen wird man stellen, wenn Schüler zu Schaden kommen während einer Hofpause. Genauer: Schrieb der aufsichtspflichtige Lehrer auf WhatsApp Nachrichten, als ein Schüler auf das Dach des Klettergerüsts stieg, dort ausrutschte, herunterfiel und an den Folgen starb? Ist das der Fall, wird der Lehrer wohl seinen Job los sein und sich vor Gericht verantworten müssen.

Im Unterricht wird’s mitunter auch gefährlich, beispielsweise, wenn der Lehrer einen lauten, unruhigen Schüler vor die Klassentür setzt. Passiert diesem dann etwas, weil er etwa das Schulgelände verlässt oder weil er über einen Putzwagen des Reinigungsteams stolpert, ist der Lehrer juristisch gesehen wohl „dran“.

Allerdings darf man die Aufsichtspflicht auch nicht überdehnen! Ein Aufsicht führender Lehrer darf regelmäßig nur zu etwas verpflichtet sein, das er im Rahmen seiner üblichen beruflichen Tätigkeit zu leisten imstande ist.

3. Tätlichkeiten

„Rutscht“ einem Lehrer die Hand aus, begeht er regelmäßig eine Körperverletzung, die auch nicht dadurch gerechtfertigt ist, weil der Schüler „frech“ war oder „provoziert“ hat. Die Konsequenz ist auch hier regelmäßig: Kündigung und Strafverfahren, und das erst recht, wenn er mit einem Lineal zuhaut.

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