Geld statt Urlaub?

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Das Bundesarbeitsgericht hatte am 16.12.2014 über einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber in Geld abgegolten verlangte.

Dem lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2010 wechselte der Kläger (Arbeitnehmer) seinen Arbeitgeber. Einige Zeit später kündigte der neue Arbeitgeber jedoch das neue Arbeitsverhältnis.

Abgeltung des Urlaubs

Der Kläger behauptete, er habe wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr seinen gesamten Jahresurlaub nehmen können. Deshalb verlangte er statt der Urlaubsgewährung eine Abgeltung.

Dies lehnte der Arbeitgeber (und Beklagte) ab. Er begründete die Entscheidung damit, dass der Kläger seinen Urlaub ja möglicherweise bereits von seinem vorherigen Arbeitgeber erhalten habe.

Der Urlaubsanspruch sei dann bereits erfüllt worden. Der Kläger könne aber in einem Kalenderjahr auch nur einmal den gesamten Jahresurlaub gewährt bekommen und nicht zunächst den Anspruch von dem einen und dann von dem anderen Arbeitgeber erfüllt bekommen.

Was sagt das Gesetz dazu?

Hierzu gibt es eine Regelung im Bundesurlaubsgesetz:

Verlangt der Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber die Gewährung von Urlaub, muss er dem Arbeitgeber gemäß § 6 des Bundesurlaubsgesetzes nachweisen, dass er überhaupt noch einen Anspruch auf Urlaubsgewährung hat.

Ein Arbeitnehmer kann in einem Kalenderjahr nur einmal Urlaub gewährt bekommen. Wenn er den Urlaub ganz oder teilweise bereits vor Antritt des neuen Arbeitsverhältnisses beansprucht hat, kann er diesen Urlaub nicht ein zweites Mal von seinem neuen Arbeitgeber erfüllt verlangen.

Vergleiche hierzu: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2014 (Aktenzeichen 9 AZR 295/13).

(Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2013, Aktenzeichen 6 Sa 1894/12)


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