Geldausgleich für Laub vom Nachbarn

  • 3 Minuten Lesezeit

BGH, Urteil vom 27.10.2017 – V ZR 8/17

Dem Nachbarn, der vom Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Beseitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür im Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zustehen.“

Ärgernis Laubbefall: Im Herbst immer wieder ein Ärgernis ist das Laub, das in großer Menge von den Bäumen fällt. Durch überhängende Äste oder vom Wind getrieben gelangt es auch auf das Nachbargrundstück. Der Nachbar muss sich mit dieser Tatsache aber nicht in jedem Fall abfinden. Der Gesetzgeber hat hier für klare Richtlinien gesorgt, denen in manchen Fällen sogar bereits gepflanzte Bäume weichen müssen. Mit der normalen Menge an Herbstlaub muss der Nachbar allerdings leben, ohne Ansprüche gegen den Baumbesitzer geltend machen zu können, da es sich nur um eine „unwesentliche Beeinträchtigung“ handelt. Wenn der Laubfall aber das übliche Maß übersteigt und die Beseitigung der Blätter damit für einen überproportional hohen Aufwand bedeutet, handelt es sich um eine „wesentliche Beeinträchtigung“. Dann kann der Besitzer der Bäume zu einer jährlichen Ausgleichszahlung verpflichtet werden, der so genannten Laubrente. Hier hat der Bundesgerichtshof aktuell wieder Kriterien verfeinert, wann das Maß überschritten ist.

Zum Sachverhalt

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück des einen stehen unmittelbar an der Grenze verschiedene hochgewachsene Bäume. Der andere verlangt nunmehr den Ersatz des finanziellen Aufwands für jährlich anfallenden erhöhten Reinigungsbedarf seines Anwesens und dass der Baumbesitzer verpflichtet ist, ihm jährlich die Aufwendungen für den erhöhten Aufwand zur Säuberung des Grundstücks und Gebäudes zu erstatten.

Gründe

Mit Erfolg! Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog) ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Dies setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer für die Eigentumsbeeinträchtigung durch Laubabwurf der Bäume verantwortlich ist. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Bäume unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhalten werden und sich die Nutzung des störenden Grundstücks deshalb nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Dass wegen Fristablaufs nicht mehr die Beseitigung oder das Zurückschneiden der Bäume auf die zulässige Höhe verlangt werden kann, hat nicht zur Folge, dass der Bewuchs nunmehr ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht. Hinzukommen muss eine wesentliche Beeinträchtigung. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das von den Bäumen abfallende Laub dazu führt, dass die Dachrinnen und die Abläufe am Haus des anderen häufiger als es sonst nötig wäre gereinigt werden müssen.

Praxishinweis

Dieser nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wird auch als sog. „Laubrente“ bezeichnet und erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen der Nachbarn: Es genügt nicht, als Betroffener einen vermeintlich erhöhten Reinigungsaufwand geltend zu machen, weil Laub überwiegend auf das eigene Grundstück fällt. Es bedarf zum Beweis für das Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze einer Beeinträchtigung der eigenen Gebäude oder deren Funktionalität. Ist das Grundstück bspw. zu den entsprechenden Jahreszeiten einfach nur mit mehr Laub bedeckt, ist dies hinzunehmen, ebenso wie eine Beschattung des Grundstücks durch Bäume.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin & Notarin Esther Czasch

Beiträge zum Thema