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Gerichtskostenrechner 2024: Einfach und schnell die Gerichtskosten berechnen

  • 4 Minuten Lesezeit
Gerichtskostenrechner 2024: Einfach und schnell die Gerichtskosten berechnen

Prozesskosten, Anwaltskosten, Gerichtskosten: Ein Rechtsstreit kann schnell teuer werden. Mit dem praktischen Gerichtskostenrechner können Sie auf einen Blick die voraussichtlichen Kosten für alle Instanzen in einem Zivilrechtsstreit ermitteln.

Der Gerichtkostenrechner funktioniert für alle Zivilverfahren

Mit dem Gerichtskostenrechner können Sie die außergerichtlichen Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten und Anwaltskosten im Gerichtsverfahren für grundlegende zivilrechtliche Auseinandersetzungen ermitteln. Dazu gehören Verfahren vor den Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof.  

Der Gerichtskostenrechner errechnet die Kosten für einen grundlegenden Rechtsstreit, der durch die Instanzen führt und mit einem Vergleich (Beendigung mit Einigung) oder einer gerichtlichen Entscheidung endet (Beendigung ohne Einigung). 

Der Rechner deckt nur einen kleinen Teil an Verfahren ab. Gebühren unter anderem von Strafprozessen und Arbeitsgerichtsprozessen richten sich nach anderen Regeln, die dieser Gerichtskostenrechner nicht darstellt.  

Die Gerichtskosten für ein Mahnverfahren können mit diesem Rechner ebenfalls nicht berechnet werden. Für ein Mahnverfahren wird eine halbe Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 36 EUR.  

Die Änderungen durch das seit 1. Januar 2021 in Kraft getretene Kostenrechtsänderungsgesetz, also insbesondere die rund zehnprozentige Erhöhung der Wertgebühren in der Gerichtskostentabelle und in der Anwaltskostentabelle, werden vom Gerichtskostenrechner berücksichtigt. 

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. 

Gerichtskosten: Nicht zu verwechseln mit Prozesskosten

Gerichtskosten sind nicht das Gleiche wie Prozesskosten. Bei den Prozesskosten handelt es sich um die Gesamtkosten eines gerichtlichen Verfahrens. Diese beinhalten – neben den Gerichtskosten – auch die Anwaltskosten des eigenen und die des gegnerischen Anwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz (GKG), im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) sowie in diversen anderen Gesetzen geregelt. 

Gerichtskosten berechnen: Streitwert bestimmt die Höhe der Kosten

Bei Zivilprozessen bildet der Streitwert den Ausgangspunkt für die Berechnung der Gerichtskosten. Geht es um die Zahlung eines konkreten Betrags, den Sie fordern oder anderen schulden, bildet dieser Betrag in der Regel den Streitwert. Geht es um Sachen, so erfolgt eine Schätzung des Werts. 

Vom Streitwert spricht man, wenn der Fall vor Gericht geht. Gegenstandswert heißt es insbesondere bei außergerichtlichen Angelegenheiten. 

Im Gerichtskostengesetz (GKG) werden die Gerichtskosten anhand des Streitwerts bestimmt: Im GKG ist – abhängig vom Streitwert – ein einfacher Gebührensatz festgesetzt. Je nach Instanz (Ausgangsinstanz, Berufungsinstanz, Revisionsinstanz) und Verfahrensart wird dann ein Teil oder ein Vielfaches dieses einfachen Satzes als Multiplikator bestimmt. 

Gerichtskostenrechner: Streitwerte vor dem Arbeitsgericht

Bei arbeitsrechtlichen Verfahren bestimmt sich der Streitwert beispielsweise folgendermaßen: 

  • Abmahnung im Job: 1 Bruttomonatsgehalt 
  • Qualifiziertes Zeugnis: 1 Bruttomonatsgehalt 
  • Arbeitsplatzkündigung: 3 Bruttomonatsgehälter

Gerichtskosten bei außergerichtlicher Einigung

Ein Vergleich zur Beendigung eines Streits kann weitere Kosten vermeiden, je früher er gelingt. 

In der deutschen Rechtsprechung trägt im Zivilrecht in der Regel die Partei, die verloren hat, die Prozesskosten. Einigen sich beide Parteien außergerichtlich oder erzielen eine Einigung vor Gericht mittels Vergleich, fallen je nach Gerichtszweig keine oder reduzierte Gerichtskosten an.  

Im Falle einer außergerichtlichen Einigung ist eine Einigungsgebühr (Gebührensatz immer 1,5) zu zahlen und eine Geschäftsgebühr (Gebührensatz zwischen 0,5 und 2,5 je nach Schwere, Umfang, Bedeutung des Falls und der Mandantensituation). Im Gerichtskostenrechner wird immer der durchschnittliche Gebührensatz von 1,3 angewendet. 

Gerichtskosten berechnen im Falle eines Gerichtsverfahrens

Wird außergerichtlich keine Einigung erzielt, kann Klage erhoben werden und der Streit geht vor Gericht weiter. Die Gerichtskosten berechnen sich gemäß Gerichtskostengesetz (GKG) wie folgt: 

Die Gerichtskosten für die 1. Instanz in Zivilsachen sind grundsätzlich mit dem 3-fachen Gebührensatz festgesetzt, wenn diese durch ein Urteil beendet wird.  

Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 10 000 € beträgt 266 € (§ 34 GKG). Somit berechnen sich die Gerichtskosten wie folgt: 3,0 × 266 = 798 €. 

Gerichtskosten für die Berufung im Zivilrechtsstreit sind grundsätzlich mit der 4-fachen Gebühr festgesetzt. Somit berechnen sich die Gerichtskosten wie folgt: 4,0 × 266 = 1064 €.  

Gerichtskosten für die Revision im Zivilprozess sind grundsätzlich mit der 5-fachen Gebühr festgesetzt. Somit berechnen sich die Gerichtskosten für die Revision wie folgt: 5,0 × 266 = 1330 €. 

Gerichtskosten unterliegen, anders als Anwaltskosten, nicht der Umsatzsteuer. 

Berechnung der Gerichtskosten bei gerichtlicher Einigung

Falls das Gerichtsverfahren mit einer Einigung endet, reduziert sich der Gebührensatz je nach Instanz von: 

  • 3,0 auf 1,0 in der 1. Instanz (Nr. 1210, 1211), 
  • 4,0 auf 2,0 in der Berufung (Nr. 1220, 1222), 
  • 5,0 auf 3,0 in der Revision (Nr. 1230, 1232). 

Gerichtskostenvorschuss und Prozesskostenhilfe: Anspruch, Höhe, Berechnung

Gerichtskostenvorschuss: Höhe und Rückzahlung

Als Gerichtskostenvorschuss bezeichnet man die gesetzliche Pflicht, bei bestimmten Verfahren die Gerichtskosten gemäß § 6 Gerichtskostengesetz (GKG) bereits mit Einreichung der Klage zu entrichten. Erst danach wird das Gericht tätig und stellt dem Gegner die Klage zu. 

Falls Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die den Vorschuss bezahlt, müssen Sie den Betrag selbst vorstrecken, wenn Sie Klage einreichen wollen. 

Die Höhe des Gerichtskostenvorschusses entspricht bei Zivilverfahren der Verfahrensgebühr (§ 6 Abs. 1 GKG). Der Kläger kann sie der gerichtlichen Zahlungsaufforderung entnehmen, die ihm vom Gericht zugestellt wird.  

Gewinnt der Kläger den Prozess, erhält er nach Prozessende den Gerichtskostenvorschuss zurück, da die unterlegene Partei in der Regel die Gerichtskosten tragen muss. 

Prozesskostenhilfe: Finanzielle Unterstützung beantragen

Prozesskostenhilfe bedeutet, dass der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts für einen Gerichtsprozess übernimmt. 

Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht dann, wenn eine Partei die Kosten der Prozessführung gar nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe muss jedoch immer sofort bei Einreichen der Klage ebenfalls beim zuständigen Gericht gestellt werden.  

Rechtschutzversicherte sollten vorab prüfen, für welche Situationen ihre Versicherungsbedingungen gelten und ihre Rechtsschutzversicherung eintritt. 

FAQs zum Gerichtskostenrechner

Wie funktioniert ein Gerichtskostenrechner?

Die Höhe des Streitwerts bzw. Gegenstandswerts bildet die Grundlage der Berechnung. Je nach Verfahrensausgang (Beendigung mit Einigung oder Urteil) und Instanz listet der Rechner die einzelnen Posten der Verfahrenskosten auf und ermöglicht es Ihnen, verschiedene Kostenszenarien durchzuspielen und einzuschätzen.

Sind Gerichtskosten steuerlich absetzbar?

Seit 2015 können Gerichtskosten für einen Zivilprozess nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden, es sei denn, der Rechtsstreit berührt „einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens“ (Bundesfinanzhof, Az. VI R 17/14). Insbesondere Gerichtskosten infolge von Scheidungsverfahren und Erbschaftsangelegenheiten sind danach nicht steuerlich absetzbar.

(THH)

Foto(s): ©Pexels/Pavel Danilyuk

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