German Property Group (GPG): Forderungsanmeldung und die EuInsVO

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Die EuInsVO (VERORDNUNG (EU) 2015/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren - im Gleichlaut auch Insolvenzverfahrenverordnung) findet dann Anwendung, wenn ein Vermögensgegenstand der Schuldnerin im europäischen Ausland liegt.

Zum Insolvenzantrag der Dolphin Capital 80 beim Amtsgericht Hannover (Az. 910 IN 309/20) hat das Amtsgericht Hannover seine örtliche Zuständigkeit festgestellt. Beim Amtsgericht Bremen läuft seit Ende Juli parallel ebenfalls ein Verfahren über Dolphin Capital 80 (Az 531 In 2/20) mit einem vorläufigen Verwalter.

In Deutschland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 InsO. Nach § 3 InsO ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Die Frage konkurrierender Gerichtsstände in europäischen Zusammenhängen in Insolvenzverfahren ist in der EuInsVO geregelt.

Bei konkurrierenden Insolvenzgerichten auf europäischer Ebene, d. h. unter Anwendung der EuInsVO, ist grundsätzlich das Gericht zuständig, das das Verfahren zuerst eröffnet, Art. 3 Abs. 3 EuInsVO (im Gleichlaut auch Insolvenzverfahrenverordnung).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass aus der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nach Art. 21 Abs. 2 S. 1 Nr.1 EuInsVO eine Beschlagnahmewirkung erwächst, die sich auch auf Vermögenswerte im Ausland bezieht. Die EuInsVO kennt hingegen keine vorläufige Insolvenzverwaltung. Danach ist der vom Amtsgericht Bremen bestellte vorläufige Verwalter materiellrechtlich bereits Hauptinsolvenzverwalter. Die Zuständigkeit richtet sich nach der ersten Rechtshängigkeit.

Die Besonderheit nach § 5 EuInsVO ist, dass der Schuldner oder jeder Gläubiger die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens vor Gericht aus Gründen der internationalen Zuständigkeit anfechten kann.

Soweit also der Ort der maßgeblichen Unternehmensentscheidungen mit Außenwirkung nicht in Bremen lag, könnte die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach der EuInsVO darstellen und etwaige konkurrierende Gerichtsstände ausschließen.

Das Amtsgericht Bremen hat zwischenzeitlich aber seine Unzuständigkeit erklärt. Gegen diesen Beschluss hat der Insolvenzverwalter Rechtsmittel beim Landgericht eingelegt. 

Fazit: Gläubiger sollten eine kostenfreie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. 


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