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Gesamtschulen in Baden-Württemberg - IGMH, IGH, Staudinger Gesamtschule

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Gesamtschulen in BW:

In den 70-Jahren wurden auch in Baden-Württemberg einige Gesamtschulen als Schulversuch gegründet. Die meisten Gesamtschulen sind übergegangen in Schulzentren mit Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien, die rechtlich voneinander getrennt auf demselben Gelände fortbestehen (ähnlich den kooperativen Gesamtschulen in anderen Bundesländern). Es gibt aber auch in BW noch integrierte Gesamtschulen der herkömmlichen Form.

Rechtsgrundlagen - Verordnung des Kultusministeriums über die Schulen besonderer Art:

Die Rechtsgrundlagen für Gesamtschulen findet sich in der Verordnung des Kultusministeriums über die Schulen besonderer Art.

Schulplatzklage - Aufnahme in die Gesamtschule Baden-Württemberg:

Da es nicht viele Gesamtschulen gibt, sind diese oftmals begehrt, so dass es einen Bewerberüberhang geben kann. 

Die Aufnahme in Klasse 5 wird in § 6 der VO über die Schulen besonderer Art geregelt:

(1) In die Klasse 5 der Schulen besonderer Art können Schüler aufgenommen werden, die das Ziel der Grundschule erreicht haben. Werden mehr Schüler angemeldet, als aufgenommen werden können, hat die Schule mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein Auswahlverfahren festzulegen. 

D.h. es gibt keine direkten Vorgaben für das Auswahlverfahren, diese müssen aber voran mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde (d.h, dem jeweiligen Regierungspräsidium) festgelegt werden.

In Baden-Württemberg gibt es allgemein nur eine einzige Regelung, die sich auf Auswahlkriterien bezieht und diese ist eine negative Voraussetzung in § 88 Abs. 4 Schulgesetz BW:

Die Aufnahme eines Schülers in eine der in Absatz 2 genannten Schulen oder in eine Gemeinschaftsschule darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt; die Aufnahme in eine Schule gemäß § 73 Absatz 2 nicht deshalb, weil die Entscheidung der Erziehungsberechtigten für eine der auf der Grundschule aufbauenden Schularten nicht der Grundschulempfehlung entspricht. 

Hieraus ergibt sich im Grunde  nur, dass ortsfremde Schüler nicht benachteiligt werden dürfen, denn die Grundschulempfehlung spielt bei integrierten Gesamtschulen ohnehin keine Rolle.

Typische Differenzierungskriterien sind verschiedene Varianten wegen Schulwegen (nächster Schulweg oder Entfernung einer Alternativschule) und Geschwisterkindregelungen.

Sollten Sie nicht aufgenommen werden, lohnt sich indes immer eine Nachprüfung, da hier häufig Fehler gemacht werden. Für Fragen können Sie sich gerne an mich wenden.

Einstufung/Umstufung oder Bildung schulartbezogener Klassen in den Gesamtschulen Baden-Württemberg:

Auch Gesamtschulen kennen Binnendifferenzierungen, die durch Einstufung/ Umstufung bzw. die Bildung abschlussbezogener Klassen erfolgen.

Hiergegen kann man sich natürlich auch rechtlich wehren.

Wichtig ist (wie immer in solchen Fällen), dass man Notentransparenz herstellt, denn ansonsten können Schulen beliebige Anpassungen in ihrer Argumentation vornehmen.

Versetzung in Gesamtschulen in BW:

Hierzu heißt es in § 10 VO Schulen besonderer Art:

(1) In den schulartbezogenen Klassen steigen die Schüler durch Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klasse auf. Soweit keine schulartbezogenen Klassen gebildet sind, rücken die Schüler ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klasse auf. 

Eine Versetzungsentscheidung gibt es demnach nur dann, wenn schulartbezogene Klassen gebildet wurden, ansonsten rücken die Schüler automatisch auf - können aber natürlich freiwillig wiederholen.

Gesamtschulen in Baden-Württemberg - vieles anders:

Sie sehen also, vieles ist anders als im gegliederten Schulsystem, aber nicht alles:

So ist der Zugang zu den Gesamtschulen ähnlich geregelt, es gibt im Ergebnis auch Binnendifferenzierungen und in Gesamtschulen mit schulartbezogenen Klassen sogar Versetzungsentscheidungen. Nähere Informationen zum Schulrecht finden Sie über meine Webite www.anwalt-fuer-schulrecht.com


Andreas Zoller

Anwalt für Schulrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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