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Geschäftsfähigkeit - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit
Geschäftsfähigkeit - was Sie wissen und beachten müssen!

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie wird die Geschäftsfähigkeit einer Person definiert?
  2. Welche Stufen der Geschäftsfähigkeit unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)?
  3. Geschäftsunfähigkeit
  4. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
  5. Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit

Die wichtigsten Fakten:

  • Geschäftsfähigkeit meint die Fähigkeit, Willenserklärungen rechtsgültig abzugeben und entgegenzunehmen.

  • Die Stufe der Geschäftsfähigkeit hängt vom Lebensalter ab und ist im BGB bestimmt.

  • Unterschieden wird zwischen der Geschäftsunfähigkeit, der beschränkten Geschäftsfähigkeit und der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit.

  • Geschäftsunfähig sind sowohl Kinder unter sieben Jahren als auch dauerhaft Geisteskranke.

  • Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten siebten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

  • Unbeschränkt geschäftsfähig wird man i. d. R. mit Erreichen der Volljährigkeit.

Wie wird die Geschäftsfähigkeit einer Person definiert?

Geschäftsfähigkeit meint die Fähigkeit, mit freiem Willen rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Willenserklärungen sind Willensäußerungen mit dem Ziel, rechtlich etwas zu erreichen, also beispielsweise Verträge zu schließen oder zu kündigen.

In Deutschland hängt die Geschäftsfähigkeit i. d. R. vom Lebensalter ab. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die verschiedenen Stufen gesetzlich bestimmt.

Welche Stufen der Geschäftsfähigkeit unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)?

Das BGB unterscheidet zwischen drei Stufen der Geschäftsfähigkeit:

  1. Geschäftsunfähigkeit
  2. Beschränkte bzw. partielle Geschäftsfähigkeit
  3. Unbeschränkte bzw. volle Geschäftsfähigkeit

Geschäftsunfähigkeit

Laut § 104 BGB sind zwei Personengruppen geschäftsunfähig: zum einen Kinder, die das siebte Lebensjahr nicht vollendet haben, und zum anderen dauerhaft Geisteskranke. Letztere sind genauer Personen, die sich in einem dauerhaften die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden.

Rechtsgeschäfte mit Geschäftsunfähigen sind nichtig (§ 105 BGB), d. h. von Anfang an ungültig. Ein von einem Sechsjährigen abgeschlossener Kaufvertrag über ein Handy wäre deshalb von vorneherein unwirksam. Für geschäftsunfähige Personen muss der gesetzliche Vertreter handeln, in diesem Fall also die Eltern des Sechsjährigen. Aber auch ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder ein Vormund kann diese Rolle einnehmen. Ist noch kein gesetzlicher Vertreter vorhanden, wird ein solcher vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt.

Eine Ausnahme bilden Geschäfte des täglichen Lebens volljähriger Geschäftsunfähiger (§ 105a BGB). Dabei muss es sich um geringe Summen handeln, also beispielsweise um einen Zeitungskauf.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Beschränkt bzw. partiell geschäftsfähig sind Minderjährige zwischen dem vollendeten siebten und 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Sie können unter bestimmten Voraussetzungen gültige Rechtsgeschäfte abschließen.

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Ist der gesetzlichen Vertreter (zumeist die Eltern) des Minderjährigen mit dem von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäft (z. B. Kaufvertrag über ein Handy) einverstanden, kann er diesem zustimmen. Damit sorgt er dafür, dass der Kaufvertrag gültig wird.

Bei der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wird zwischen der Einwilligung und der Genehmigung unterschieden. Wird die Zustimmung vor Abgabe der Willenserklärung des Minderjährigen gegeben, handelt es sich um eine Einwilligung gem. § 107 BGB. Erfolgt die Zustimmung erst, nachdem der Minderjährige seine Willenserklärung abgegeben hat, spricht man von einer Genehmigung gem. § 108 Abs. 1 BGB.

Rechtsgeschäfte mit eigenen Mitteln (Taschengeld)

Tätigt der beschränkt Geschäftsfähige ein Rechtsgeschäft aus eigenen Mitteln, bedarf dies keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 110 BGB). Aus diesem Grund wird § 110 BGB auch als „Taschengeldparagraf“ betitelt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, u. a. Ratenkäufe.

Rechtsgeschäfte mit lediglich rechtlichem Vorteil

Zieht der partiell Geschäftsfähige aus einem Rechtsgeschäft lediglich rechtliche Vorteile, darf er dieses gem. § 107 BGB auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters abschließen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Rechtsgeschäft an keinerlei Bedingungen geknüpft ist und keine langfristige Verpflichtung beinhaltet. Ein Beispiel ist die Annahme einer Schenkung ohne Auflagen.

Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

Haben die gesetzlichen Vertreter dem beschränkt Geschäftsfähigen erlaubt, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen, kann Letzterer im Rahmen dieses Vertrages wirksame Rechtsgeschäfte abschließen (§ 113 BGB).

Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit

Unbeschränkt oder voll geschäftsfähig wird man i. d. R. mit Erreichen der Volljährigkeit, also mit 18 Jahren (§ 2 BGB). Nur voll Geschäftsfähige sind dazu berechtigt, ohne Einschränkung Willenserklärungen abzugeben und wirksame Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Foto(s): ©Pexels/fauxels

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