Geschiedenentestament ... oder wie ich den geschiedenen Partner wirksam von der Erbfolge ausschließe

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Wenn Paare sich getrennt haben oder sogar geschieden sind, diese aber gemeinsame Kinder haben, dann gehen erbrechtliche Überlegungen oft dahin, dass zwar die eigenen Kinder etwas erben sollen, aber die ehemaligen Partner auf keinen Fall dieses Geld verwalten oder im Falle des vorzeitigen Todes des Kindes dann gar selbst erben sollen. 

Sowie das Erbrecht eine Vielzahl von - teilweise unbekannten - Gestaltungsmöglichkeiten für die unterschiedlichsten Lebenssituationen bereit hält, gibt es selbstverständlich auch für diese Konstellation verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten. Eine davon möchte ich Ihnen hier vorstellen:

Die vielleicht gängigste Gestaltungsmöglichkeit für diese familiäre Ausgangssituation erfolgt  über das Konstrukt der Vor- und Nacherbschaft. Dadurch können Sie sicherstellen, dass das Vermögen - solange Ihre Kinder noch minderjährig sind - von einer Vertrauensperson Ihrer Wahl verwaltet wird und dem Kind erst mit Volljährigkeit und wenn ausgeschlossen ist, dass der geschiedenen Ehepartner durch Erbrecht auf dieses Geld Zugriff hat, zur Verfügung steht.

Um eine solche Gestaltung zu erreichen müssen Sie sich zum einen entscheiden, wer für das minderjährige Kind im Falle Ihres Todes die Verwaltung des geerbten Vermögens übernehmen soll und zum anderen, wer anstelle des anderen Elternteils Nacherbe des Kindes sein soll, falls das Kind versterben sollte bevor es Vollerbe wird. Sie sollten also in Ihrem Familien- und/oder Freundeskreis nach einer Vertrauensperson suchen, die bestenfalls noch erheblich jünger ist als Sie. 

Die meisten Menschen legen als Nacherben und Verwalter dieselbe Person fest, was zweifelsohne einige Vorteile hat. Dies ist aber nicht zwingend. Wenn Sie keine Vertrauensperson finden, die das geerbte Vermögen für den Vorerben verwalten soll, dann können Sie auch einen – selbstbenannten oder vom Gericht zu bestimmenden - Testamentsvollstrecker einsetzen. 

Für die meisten Menschen ist die Frage der richtigen Vertrauensperson die am schwersten zu beantwortende Frage. Wenn Sie aber diese Frage für sich beantwortet haben, dann ist der Rest nicht mehr so kompliziert. 

Als erstes müssen Sie sich überlegen, wie die Verwaltung des Erbes genau erfolgen soll. Sie geben damit quasi dem festgelegten Verwalter Anweisungen, wie er das Erbe für Ihre Kinder verwalten soll und welche Vorteile die Kinder aus der Erbschaft zu dieser Zeit bereits erhalten sollen.

Grundsätzlich gibt es keine Vorgaben dafür, welche Zuwendungen Sie für Ihre Kinder festlegen. Dies hat sicherlich auch etwas zu tun mit der Art der Erbmasse. Die folgenden Festlegungen sind jedoch gängig:

- Taschengeld und Geldzuwendungen 

- Geschenke zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten und Geburtstag 

- Finanzierung von Freizeiten und Urlaubsaufenthalten

- Zuwendungen zur Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse

- Aufwendungen für Besuche bei Verwandten und Freunden

- Aufwendungen für Güter des persönlichen Bedarfs, z.B. Kleidung oder Einrichtung 

  der Wohnung. 

- Eine Immobilie zum selber bewohnen

Darüber hinaus können Sie weitere ganz individuelle Zuwendungen festlegen. 

Daneben müssen Sie natürlich entscheiden, wann Ihr Kind zum Vollerben werden soll, die Erbschaft also ganz unbeschränkt selbst verwalten und damit aber auch ausgeben darf. Die meisten Menschen knüpfen dies an die Volljährigkeit, manche auch erst an die Erreichung eines höheren Alters. Viele legen auch fest, dass das Kind auf jeden Fall dann sofort Vollerbe werden soll wenn der andere Elternteil verstirbt und damit kein Zugriff durch diesen mehr erfolgen kann. Von dieser Variante rate ich vor der Volljährigkeit ab, da in diesem Fall vom Gericht ein Verwalter bestimmt werden müsste bis zur Volljährigkeit. Bei dieser Klausel müsste dann sinnvollerweise eine Doppelung aufgenommen werden, in dem Sinne, dass die Vollerbschaft eintritt, wenn die Kinder volljährig sind UND der andere Elternteil verstorben ist. 

Will man nicht auf den Tod des anderen Elternteils setzen, was zugegebenermaßen auch zu sehr unschönen Gedankengängen bei den Kindern führen könnte, so kann man für den Erwerb der Vollerbschaft auch ganz einfach zur Bedingung machen, dass das Kind selbst ein Testament errichtet hat, in dem der andere Elternteil als Erbe ausgeschlossen ist. 

Wie Sie sehen, es gibt eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten für die unterschiedlichsten Bedürfnisse. Sprechen Sie mich einfach an, ich berate Sie gerne ganz individuell. 

Wenn Sie Ihre komplette Vorsorge auf einmal regeln möchten, so wäre vielleicht auch das Vorsorgepaket etwas für Sie. Dort sind sämtliche Regelungen zum Geschiedenentestament  enthalten. 

https://www.van-luijn.de/erbrecht/das-vorsorgepaket


Foto(s): Pixabay

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