Geschwindigkeitsverstoß - Anspruch auf Messdaten

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Endlich! Das Bundesverfassungsgericht hat nun klar gemacht, was eigentlich klar war, von manchem Oberlandesgericht aber, teils stur, ignoriert wurde:

Man kann nicht einerseits verlangen, dass der Betroffene Anhaltspunkte für Messfehler aufzeigen muss, ihm und seinem Verteidiger aber genau die Daten und Unterlagen vorenthalten, die nötig sind, um die Messung zu untersuchen.

Gerade in Bayern hat man  diese Quadratur des Kreises nahezu stur betrieben und die Argumente gegen solcherlei unfaire Verfahrensweisen nicht gehört, sondern übergangen.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun auf Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Bamberg (heute heißt es wieder "Bayerisches Oberstes Landesgericht") entschieden, wie es nicht anders zu erwarten war: 

So geht es nicht! Es besteht immer noch ein Anspruch auf ein faires Verfahren und zwar in allen Bundesländern.

Der Betroffene hat daher grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu allen Informationen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und für die Verteidigung relevant sind. 

Entscheidend ist dabei, ob der Betroffene beziehungsweise sein Verteidiger eine Information verständlicherweise für die Beurteilung des Vorwurfs für bedeutsam halten darf. Ist das der Fall, dann sind die Informationen zu gewähren, egal wo sie der Staat aufbewahrt. Er hat es nicht in der Hand, bestimmte Informationen außerhalb der Akte zu lassen, um sie dadurch der Verteidigung des Betroffenen vorzuenthalten. Gerade die für eine Untersuchung wichtigen Rohmessdaten sind damit zu Verfügung zu stellen.


BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18



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