Gesetzesänderungen im April 2019: Dieselfahrverbot, mehr Besoldung, höhere Umzugskosten absetzbar
- 2 Minuten Lesezeit
- Für Diesel, die nicht mindestens die Abgasnorm Euro 5 haben, gilt ab April ein Fahrverbot in der Stuttgarter Umweltzone.
- Zeitarbeiter in den alten Bundesländern haben Anspruch auf mehr Mindestlohn.
- Für Beamte des Bundes steigt die Besoldung um mehr als 3 Prozent.
- Mehr Umzugskosten können pauschal von der Steuer abgesetzt werden.
Diesel-Fahrverbot in Stuttgart auch für Auswärtige
Das Dieselfahrverbot in Stuttgart gilt ab April auch für Einwohner Stuttgarts. Bisher waren davon nur Personen mit Wohnsitz außerhalb der Hauptstadt Baden-Württembergs betroffen. Fahrzeuge mit Dieselmotoren der Schadstoffklasse bis einschließlich Euro 4 dürfen dann nicht mehr in die Stuttgarter Umweltzone fahren.
Mindestlohnrechner: Mehr Mindestlohn für Zeitarbeiter
Der Mindestlohn für Zeitarbeiter steigt am 1. April um 30 Cent auf 9,79 Euro pro Stunde in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern und in Berlin erfolgte bereits zum Jahresanfang eine Erhöhung auf 9,49 Euro.
Beamtenbesoldung steigt
Ab April gilt eine neue Besoldungstabelle für die 343.800 Beamten im Bund. Diese erhalten danach 3,09 Prozent mehr Geld. Die bereits für März 2020 existierende Besoldungstabelle sieht eine Erhöhung der Besoldung um 1,06 Prozent vor.
Höhere Umzugspauschale
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Umzugskosten pauschal von der Steuer absetzen. Die dafür vorgesehene Umzugspauschale erhöht sich ab 1. April wie folgt
Verheiratete und Lebenspartner | Ledige | Erhöhungsbetrag für Kinder und Angehörige |
1622 Euro (+ 49 Euro) | 811 Euro (+ 24 Euro) | 357 Euro (+ 10 Euro) |
Erhöhung im Vergleich zum bis 31.03.2018 geltenden Betrag in Klammern
Der Erhöhungsbeitrag gilt pro Kind und pro Angehörigem, die mit einem am neuen Wohnort zusammenleben. Endet ein vor April begonnener Umzug erst im April, gilt bereits die höhere Pauschale. Wer höhere Umzugskosten absetzen will, kann das durch Einzelnachweis erreichen.
Die Pauschale für Verheiratete gilt auch für
- Verwitwete und Geschiedene
- Umzüge mit im Haushalt lebenden Angehörigen, denen gegenüber man zum Unterhalt verpflichtet ist, z. B. Alleinerziehende mit Kind
- Umzüge mit im Haushalt lebenden Personen, auf die man aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen angewiesen ist, z. B. Behinderte mit Pflegekraft
Beruflicher Grund für einen Umzug kann unter anderem die Verkürzung des bisherigen täglichen Arbeitswegs für eine Person um insgesamt eine Stunde oder mehr sein. Entscheidend ist, dass sich der Lebensmittelpunkt künftig am neuen Wohnort befindet.
(GUE)
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