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Gesetzesänderungen im Februar 2021: Neue Arbeitsschutzverordnung, sicherere Kreditkartenzahlung und mehr

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Gesetzesänderungen im Februar 2021: Neue Arbeitsschutzverordnung, sicherere Kreditkartenzahlung und mehr
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Mehr Arbeitgeberpflichten durch neue Arbeitsschutzverordnung

Seit 27. Januar bestimmt eine neue SARS-CoV–2-Arbeitsschutzverordnung, was Arbeitgeber beachten müssen. Grundlage dafür ist die letzte Verständigung von Bund und Ländern über Infektionsschutzmaßnahmen. Zu den bereits durch SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel geregelten Anforderungen kommt einiges hinzu. Die Formulierungen lassen Arbeitgebern jedoch einigen Freiraum. Deshalb folgt aus der Verordnung auch keine strenge Homeoffice-Pflicht.

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, dass sie diese in ihrer Wohnung ausführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Diese unbestimmte Anforderung lässt Spielraum bei der Interpretation. Was zwingend betriebsbedingt ist, werden im Streitfall die Gerichte klären müssen.

Verweigert der Arbeitgeber Homeoffice, können Arbeitnehmer jedenfalls kein Homeoffice einklagen. Sie können sich an einen vorhandenen Betriebsrat oder an die Arbeitsschutzbehörden wenden, damit diese Maßnahmen ergreifen. Bußgelder bis zu 30.000 Euro drohen Arbeitgebern nicht bereits bei einem Verstoß gegen die Verordnung, sondern erst, wenn ein Arbeitgeber gegen eine behördliche Anordnung verstößt.

Betriebsbedingte Zusammenkünfte sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und sollten möglichst mittels IT-Lösungen erfolgen. Auch die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Ist sie erforderlich, gilt eine Beschränkung auf maximal eine Person pro zehn Quadratmeter Fläche. Das ist allerdings nur der Fall, soweit die auszuführenden Tätigkeiten das zulassen. Wenn nicht, sind andere Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Verordnung nennt insbesondere Lüften und geeignete Abtrennungen. Außerdem muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken gemäß Anlage zur Verordnung geben. Beschäftigte müssen diese dann tragen.

Dasselbe gilt, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann oder bei Tätigkeiten mit einem Infektionsrisiko durch erhöhten Aerosolausstoß. Alternativ zur Maskenausgabe dürfen Arbeitgeber jedoch andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen. Konkrete Beispiele nennt die Verordnung jedoch nicht.

Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten sollen ihre Mitarbeiter in möglichst kleine Arbeitsgruppen einteilen. Diese Arbeitsgruppen sollen dann möglichst wenig Kontakt miteinander haben. Als Mittel zum Zweck nennt die Verordnung insbesondere zeitversetztes Arbeiten. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass die betrieblichen Gegebenheiten das zulassen.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt ihrem Wortlaut nach bis 15. März 2021.

Kreditkartenzahlungen einen weiteren Schritt sicherer

Für Kreditkartenzahlungen ab 250 Euro ist bereits seit 15. Januar eine sogenannte Zwei-Faktor-Authenti­fizierung vorgeschrieben, die ab 15. Februar bereits bei Zahlungen ab 150 Euro greift und ab Mitte März dann für Zahlungen mit wenigen Ausnahmen. Zu diesen zählen insbesondere wiederkehrende Zahlungen oder Zahlungen unter 30 Euro.

Zwei-Faktor-Authentifizierung bedeutet, dass neben der Angabe der Kreditkartendaten ein weiterer Schritt zur Zahlungsbestätigung erforderlich ist. Zweiter Schritt kann je nach Kartenanbieter und kartenausgebender Bank

  • eine Passworteingabe,
  • eine zu bestätigende Nachricht auf das eigene Smartphone,
  • eine einzugebende SMS-TAN,
  • eine mobileTAN mit einem Einmal-Passwort oder
  • eine zu beantwortende Sicherheitsfrage sein.
  • Grundlage ist die PSD2-Richtlinie der EU (Payment Services Directive 2). 

Verantwortlich für den Einsatz ist, wer Zahlungen empfängt, also insbesondere Online-Händler. Andernfalls droht, dass keine Kreditkartenzahlungen mehr funktionieren und Verkäufe fehlschlagen, weil Kreditkartenfirmen beziehungsweise Banken diese ablehnen.

Vereinfachungen für Vereinigungen aufgrund der Corona-Pandemie

Infolge der Corona-Pandemie beschlossene Erleichterungen für Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften werden über den Februar hinaus bis Ende 2021 verlängert. Das gilt besonders für Versammlungen.

Virtuelle Hauptversammlungen bleiben damit auch im Jahr 2021 möglich. Über die Abhaltung entscheidet der Vorstand. Voraussetzungen dafür sind,

  • dass die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
  • Aktionäre ihre Stimmrechte elektronisch sowie per Vollmacht ausüben können,
  • Aktionäre nun ein Fragerecht per elektronischer Kommunikation haben,
  • Aktionäre Hauptversammlungsbeschlüssen widersprechen können.

Der Vorstand kann die Mitteilung von Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung verlangen.

Vorstände von Vereinen und Stiftungen können auch ohne Satzungsermächtigung eine virtuelle Mitgliederversammlung vorsehen. Voraussetzung ist, dass Mitgliederrechte ihre Rechte elektronisch ausüben oder ihre Stimmen vorab schriftlich abgeben können.

Klargestellt wird, dass die Pflicht zum Einberufen der Mitgliederversammlung in den durch Satzung bestimmten Fällen ausgesetzt ist, wenn die Versammlung vor Ort untersagt ist und eine virtuelle Durchführung unzumutbar ist.

GmbH-Gesellschafterbeschlüsse dürfen auch bis Ende 2021 in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden und das ohne das normalerweise notwendige Einverständnis sämtlicher Gesellschafter.

Versammlungen von Genossenschaften lassen sich der Internetseite der Genossenschaft oder durch unmittelbare Textbenachrichtigung einberufen. Beschlüsse von Genossenschaftsmitgliedern dürfen auch entgegen der Satzung schriftlich oder elektronisch gefasst werden.

Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen dürfen weiterhin im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

Vereinfacht bleiben zudem auch 2021 erfolgende Abschlagszahlungen und ablaufende Bestellungen von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern.

Mehr Kontrolle zum Sprengsatzbau geeigneter Stoffe

Bestimmte chemische Stoffe bilden die Basis für den Bau von Sprengsätzen. Die illegale Verwendung dieser Ausgangsstoffe soll das neue Ausgangsstoffgesetz verhindern. Jedes Bundesland muss danach eine Kontaktstelle einrichten. Bei diesen sind verdächtige Transaktionen mit Ausgangsstoffen und ihr Abhandenkommen zu melden.

Weiterer Inhalt sind umfassende Befugnisse der Inspektionsbehörden. Sie dürfen insbesondere Betriebe betreten, Auskunft verlangen, Unterlagen einsehen, Proben entnehmen und verdeckte Testkäufe durchführen.

Außerdem wird die Telekommunikationsüberwachung zur Verfolgung von Straftaten nach dem Ausgangsstoffgesetz erlaubt. Was diese betrifft, sind Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bei unbefugtem Umgang mit Ausgangsstoffen vorgesehen. Bußgelder bis zu 50.000 Euro drohen zudem für weitere Verstöße wie etwa bei Verstößen gegen Meldepflichten.

Bayern ermöglicht nicht nur Verbot von Schottergärten

Einzelne deutsche Städte haben Schottergärten bereits in ihren Bebauungsplänen untersagt. In den Bundesländern Bremen und in Baden-Württemberg sind Schottergärten inzwischen sogar landesweit verboten. Bereits seit vergangenem August müssen etwa dem baden-württembergischen Landesnaturschutzgesetz zufolge Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet und nach Möglichkeit begrünt werden.

Ab Februar gilt auch in Bayern eine Gesetzesänderung mit ähnlichen Folgen. Die neue Landesbauordnung erlaubt es Gemeinden, die Bepflanzung auf bebauten Grundstücken zu regeln. Laut der neuen Bauordnung können sie insbesondere Steingärten, Schottergärten und Kunstrasen verbieten.

Die neue Bauordnung lockert zudem einige Anforderungen etwa für Holzbauweisen, Rettungswege, Aufzüge und für Vorhaben wie Ladestationen, Fahrradabstellanlagen und den Dachgeschossausbau. Die Nachbarbeteiligung wird insgesamt wesentlich vereinfacht.

Eine wichtige Folge der neuen Bayerischen Bauordnung ist die Annahme einer erteilten Baugenehmigung, wenn über diese nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wird.

Zudem ist in bayerischen Städten mit weniger als 250.000 Einwohnern ein geringerer Mindestabstand für Neubauten vorgeschrieben. Dieser wird je nach der zu berücksichtigenden Gebäudehöhe „H" nur noch mit dem Faktor 0,4 H statt 1,0 H gewichtet. Beim generellen Mindestabstand von 3 Metern bleibt es jedoch. Städte können bereits seit Mitte Januar 2021 unter bestimmten Voraussetzungen von der Regelung abweichen.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com/Alexander Kirch

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