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Gesetzesänderungen im Februar 2020: Schutz vor Handy-Abofallen, Vergabe von Schengen-Visa und mehr

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
Gesetzesänderungen im Februar 2020: Schutz vor Handy-Abofallen, Vergabe von Schengen-Visa und mehr
  • Mobilfunkanbieter müssen ihre Kunden besser vor Abofallen schützen.
  • Schengen-Visa kosten mehr, die Beantragung wird dafür einfacher.
  • In Bayern beginnt das Bewerbungsverfahren für Studienplätze gemäß der Landarztquote.
  • Für Hamburger Bedienstete gelten geänderte Beihilfen.
  • Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt dürfen erst ab 62 Jahren weniger unterrichten.
  • In Baden-Württemberg ändern sich Vorschriften für das Füttern und das Bejagen von Schwarzwild.

Besserer Schutz vor Handy-Abofallen

Einmal unbewusst auf das Smartphone getippt und man ist in eine Abofalle getappt. Oft zeigt sich das erst durch nicht erklärbare Beträge auf der nächsten Mobilfunkrechnung oder ein überraschend verringertes Prepaid-Guthaben. Der Grund dafür ist, dass Mobilfunkanbieter auch Leistungen Dritter abrechnen. Dem Missbrauch schiebt die Bundesnetzagentur nun einen Riegel vor.

Ab Februar dürfen Mobilfunkunternehmen Leistungen von Drittanbietern nur noch abrechnen, wenn sie eine der folgenden beiden Lösungen anbieten:

  • Entweder müssen die Anbieter jeden Kunden immer auf eine Seite umleiten, auf der die Bezahlung mit ihrem Willen erfolgt
  • Oder die Drittanbieter müssen eine strenge Zulassungsprüfung der Anbieter bestehen. Dann muss
    • entweder der Kunde wie oben auf eine Bezahlseite umgeleitet werden
    • oder der Kunde hat sich durch einen Trusted-Partner-Login authentifiziert
    • oder der Kunde erhält zu Unrecht belastete Beträge direkt vom Anbieter aufgrund einer Selbstverpflichtung zurück

Die Rückzahlung erfolgt ohne weitere Nachweise bis zu Beträgen von 50 Euro. Dazu muss der Kunde den Drittanbieterdienst kündigen. Seinen Anbieter muss er innerhalb von drei Monaten nach der Transaktion über den Vorfall informieren. Und der Kunde muss den Anbieter bei der Aufklärung des Sachverhalts unterstützen sowie ggf. eine Strafanzeige erstatten.

Neue Vorgaben für Anträge auf Schengen-Visa

Mit dem einheitlichen Schengen-Visum dürfen sich Personen aus 104 Ländern bis zu 90 Tage pro Halbjahr in den 26 europäischen Mitgliedsstaaten des Schengen-Raums aufhalten oder sie durchqueren. 22 der Länder sind Mitglied der Europäischen Union. Daneben gibt es spezielle Schengen-Visa für einzelne Länder oder den Flughafen-Transit.

Ab dem 2. Februar ändert sich für Schengen-Visa-Antragsteller Folgendes:

  • Die bisherige allgemeine Gebühr erhöht sich von 60 Euro auf 80 Euro.
  • Die Gebühr für Kinder zwischen sechs Jahren bis einschließlich elf Jahren sowie für Staatsangehörige aus Georgien, Kosovo, Russland und der Ukraine erhöht sich von 35 Euro auf 40 Euro
  • Der Visa-Antrag ist künftig auch elektronisch möglich.
  • Die Antragstellung kann statt frühestens drei Monate nun bereits bis zu sechs Monate vor der Einreise erfolgen. Für Seefahrer sind es sogar neun Monate vor der Hafenankunft. In jedem Fall muss sie spätestens zwei Wochen vor der Einreise erfolgen.
  • Vertrauenswürdige und regelmäßig einreisende Personen können ein Visum für die mehrfache Einreise erhalten, das bis zu fünf Jahre gültig ist.
  • Schengen-Länder müssen die Antragstellung in jedem Drittland ermöglichen, damit dort lebende Personen nicht mehr zur Antragstellung in andere Länder reisen müssen.

Bewerbungsverfahren für Landarztquote in Bayern läuft

Um die ärztliche Versorgung auf dem Land zu verbessern, hat auch Bayern eine Landarztquote eingeführt. Bis Ende Februar läuft das Bewerbungsverfahren für die Vergabe von bis zu 5,8 Prozent der bayerischen Medizinstudienplätze im Wintersemester 2020/2021. Bewerber können einen Studienplatz auch ohne die sonst notwendige Abiturnote erhalten. Sie müssen sich allerdings verpflichten, nach Medizinstudium und Facharztausbildung zum Allgemeinmediziner mindestens zehn Jahre lang als Hausarzt in einer medizinisch unterversorgten Region tätig zu werden. Andernfalls droht ihnen eine Vertragsstrafe von 250.000 Euro.

Der Bewerbungszeitraum für Studienplätze in Bayern läuft vom 1. Februar 2020 bis zum 28. Februar 2020. Bewerber erhalten für verschiedene Erfahrungen Punkte, z. B. 30 Punkte für eine dreijährige Berufsausbildung in bestimmten Gesundheitsberufen oder bis zu 20 Punkte für ehrenamtliche Tätigkeiten. Das Ergebnis eines mit 50 Punkten bewerteten fachspezifischen Studieneignungstests (z. B. TMS) muss zum Bewerbungszeitpunkt bereits vorliegen, wie das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) informiert.

In Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und in Rheinland-Pfalz existieren bereits ähnliche Landarztquoten. Das Saarland, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Baden-Württemberg planen ihre Einführung.

Geänderte Beihilfe für Hamburger Bedienstete

Für Hamburger Bedienstete und andere nach § 80 HmbBG beihilfeberechtigte Personen ändert sich ab Februar insbesondere Folgendes:

  • Beihilfefähig werden Aufwendungen
    • für Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung gibt es Beihilfen
    • für eine vollstationäre Kurzzeitpflege beihilfefähig, wenn häusliche Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht mehr ausreichend ist und kein Pflegegrad von 2 bis 5 vorliegt.
    • für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen zur Vorlage beim Dienstherrn.
    • für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel mit Verweis auf § 27a SGB V, abweichend davon allerdings in voller Höhe und ohne die Altersbeschränkung. Die Personen müssen zudem nicht verheiratet sein.
  • Die Beihilfe für Sehhilfen bei schwerer Sehschwäche werden neu strukturiert.
  • Beihilfen für ab 1. Februar 2020 entstandene Heilpraktikerleistungen entfallen.

Beihilfen für bis Ende 2019 entstandene Aufwendungen werden nur noch bei einer Beantragung bis 31. Dezember 2020 gewährt.

Unterrichtsermäßigung in Sachsen-Anhalt erst für Lehrer ab 62 Jahren

Lehrer in Sachsen-Anhalt dürfen nun erst ab einem Alter von 62 Jahren statt ab 60 Jahren wöchentlich zwei Unterrichtsstunden weniger unterrichten. Bereits gewährte Ermäßigungen bleiben bestehen. Grundlage ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Sachsen-Anhalt.

Geänderte Jagdvorschriften für Schwarzwild in Baden-Württemberg

Ab 29. Februar sind in Baden-Württemberg je Jagdbezirk zumindest zwei statt fünf Kirrungen für Schwarzwild zulässig. Im Übrigen bleibt es bei der Begrenzung von maximal einer Kirrung für Schwarzwild je angefangene 50 Hektar Waldfläche. Die Jagdzeit für Schwarzwild ändert sich von ganzjährig auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 28. Februar. Vom 1. März bis 30. April ist die Jagd auf Schwarzwild unter den Einschränkungen des § 41 JWMG zulässig.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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