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Gesetzesänderungen im Jahr 2021: Das ist neu bei Einkommen, Steuern und Abgaben

  • 8 Minuten Lesezeit
Gesetzesänderungen im Jahr 2021: Das ist neu bei Einkommen, Steuern und Abgaben
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Im  zweiten Teil der Gesetzesänderungen im Jahr 2021 geht es vor allem ums Geld. Was ändert sich einerseits bei Einkommen und staatlichen Leistungen und andererseits bei Steuern und weiteren Abgaben? 

Weitere Änderungen für Arbeit, Familie, Miete, Verkehr und darüber hinaus, die 2021 bringt, stellt Ihnen der erste Teil vor: Gesetzesänderungen im Jahr 2021: Neuregelungen für Arbeit, Familie, Wohnen, Verkehr und mehr.

Einkommen

Mindestlohn und Mindestausbildungsvergütung steigen

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit Jahresbeginn 9,50 Euro pro Stunde. Ab Juli steigt er auf 9,60 Euro pro Stunde. Bei seiner Einführung im Jahr 2015 betrug er 8,50 Euro pro Stunde.

Die Mindestausbildungsvergütung gibt es seit 2020 und bestimmte einen Mindestlohn von 515 Euro für Auszubildende im ersten Lehrjahr. Dieser steigt 2021 auf mindestens 550 Euro. Im zweiten Lehrjahr ist deren Anstieg um 18 Prozent, im dritten Lehrjahr um 35 Prozent und im vierten Lehrjahr um 40 Prozent vorgesehen. Tarifvertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütungen haben jedoch Vorrang, auch wenn sie geringer als die Mindestausbildungsvergütung sind.

Mehr Kindergeld und Freibeträge

15 Euro mehr Kindergeld pro Kind gibt es 2021 und damit:

  • je 219 Euro für das erste und zweite Kind
  • 225 Euro für das dritte Kind
  • 250 Euro für jedes weitere Kind

Der Kinderfreibetrag beträgt nun zudem 5.460 Euro, 288 Euro mehr als im vergangenen Jahr. Was für Empfänger günstiger ist – Kindergeld oder Kinderfreibetrag –, ermittelt das Finanzamt.

Alleinerziehende haben Anspruch auf den halben Kinderfreibetrag und den halben Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildungsbedarf. Unter Umständen besteht sogar Anspruch auf die vollen Freibeträge.

Zusätzlich gibt es für alleinstehende Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag. Dieser steigt infolge der Corona-Krise 2021 von 1.908 Euro pro Kind auf 4.008 Euro. Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu.

Unterhaltsleistungen für Kinder und Ex-Partner kann 2021 bis zu 9.000 Euro von der Steuer absetzen, wer als Unterhaltszahler kein Kindergeld erhält oder keinen Kinderfreibetrag nutzt.

Grundrente kommt

Die Grundrente erhält, wer gewisse Voraussetzungen erfüllt, wie mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten und ein unterdurchschnittliches Einkommen. Rund 1,3 Millionen Menschen sollen laut der Deutschen Rentenversicherung Grundrente erhalten. Diese beträgt im Durchschnitt 75 Euro pro Monat. Maximal ist ein Zuschlag von 418 Euro möglich.

Ein Antrag auf Grundrente ist nicht erforderlich. Die Auszahlung soll automatisch bis Mitte 2021 erfolgen. Weitere Informationen enthält unser Ratgeber zur Grundrente.

Hartz-IV-Leistungen erhöht

Die Hartz-IV-Regelsätze steigen um 14 Euro. Alleinstehende erhalten danach 446 Euro im Monat. In einer Bedarfsgemeinschaft sind es 401 Euro für erwachsene Empfänger.

  • Kinder bis 5 Jahre erhalten 33 Euro mehr und damit monatlich 283 Euro.
  • Kinder zwischen 6 und 13 Jahren steigt der Satz um einen Euro auf 309 Euro monatlich.
  • Jugendliche bis 17 Jahre erhalten 45 Euro mehr und damit 379 Euro monatlich.

Leistungen für Asylbewerber steigen um 13 Euro.

Wohnungsbauprämie für mehr Bausparer

Maximal 700 Euro Sparleistung von Alleinstehenden und 1.400 Euro für Ehepaare in Bausparverträge werden 2021 mit der Wohnungsbauprämie gefördert. Diese beträgt 10 Prozent der Sparleistung, vorausgesetzt es wurden mindestens 50 Euro im Jahr in den Bausparvertrag eingezahlt.

Die Einkommensgrenzen, um die Wohnungsbauprämie zu erhalten, liegen nun bei 35.000 Euro für Alleinstehende und 70.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Damit sind mehr Bausparer antragsberechtigt.

EEG-Förderung für über 20 Jahre alte Anlagen

Das neue EEG 2021 regelt, was für über 20 Jahre alte Anlagen gilt, die aus der Förderung gefallen wären. Bei Inbetriebnahme vor dem Jahr 2021 gelten diese nun als ausgeförderte Anlagen und erhalten weiterhin eine Einspeisevergütung.

Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert

Kita- und Schulschließungen infolge der Corona-Pandemie führen dazu, dass Eltern ihre Kinder öfter zuhause betreuen müssen und nicht arbeiten können. Der Anspruch gesetzlich versicherter Eltern auf Kinderkrankengeld in Höhe von mindestens 90 Prozent des Nettolohns wird voraussichtlich noch im Januar auf diesen Fall ausgedehnt. Bei 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erfolgt jedoch eine Deckelung. Das entspricht 112,88 Euro.

Das Kind muss anders als bisher nicht unbedingt wegen einer Erkrankung betreut werden. Die fehlende Betreuungsmöglichkeit wegen der Schließung einer Betreuungseinrichtung genügt.

Außerdem wird der Anspruch von 10 auf 20 Tage im Jahr 2021 verdoppelt. Für Alleinerziehende sind es 40 statt 20 Tage. Die Änderung soll dann rückwirkend zum 5. Januar 2021 gelten.

Elterngeldreform noch offen

Noch offen ist, ob es 2021 zu Änderungen kommt. Geplant ist insbesondere:

  • Ein Monat länger Elterngeldzahlung bei Frühgeburten
  • 32 statt 30 Stunden Arbeiten sollen pro Woche erlaubt sein
  • Elterngeldanspruch besteht nur noch bis 300.000 statt 500.000 Euro Jahreseinkommen

Höhere Pfändungsfreigrenzen

Ab Juli ist mit einer neuen Pfändungsfreigrenzentabelle zu rechnen. Ihr Inhalt bestimmt die vom Arbeitseinkommen unpfändbaren Anteile, also den Betrag, der Schuldnern von ihrem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben muss. Neue Pfändungsfreigrenzen werden regelmäßig alle zwei Jahre bekanntgemacht.

Steuer

Solidaritätszuschlag weitgehend abgeschafft

Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag liegt bei 16.956 Euro statt 972 Euro und bei zusammenveranlagten Partnern bei 33.912 Euro statt 1.944 Euro. Damit fällt erst ab 61.717 Euro bzw. 123.434 Euro Jahreseinkommen Solidaritätszuschlag an und nur noch für rund zehn Prozent der Steuerzahler.

Grundfreibetrag steigt auf 9.744 Euro

Der Grundfreibetrag ist mit 9.744 Euro in 2021 um 336 Euro angestiegen. Für zusammenveranlagte Steuerzahler sind es 19.488 Euro. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift nun ab einem Jahreseinkommen von 57.919 Euro.

Freibetrag für Rentner

Wer 2021 in Rente geht, muss 81 Prozent der gesetzlichen Rente versteuern, 19 Prozent bleiben steuerfrei. Ab dem Jahr 2040 sind die gesetzlichen Rentenbezüge für Neurentner dann voll steuerpflichtig.

Umsatzsteuersenkung teilweise vorbei

Die zur Abmilderung der Corona-Krise erfolgte Umsatzsteuersenkung auf 16 bzw. 5 Prozent ist vorbei. Seit Jahresanfang gelten wieder die vorherigen Umsatzsteuersätze von 19 bzw. 7 Prozent. Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bleibt jedoch bis Ende Juni noch bei 7 Prozent. Getränke sind jedoch seit Jahresbeginn davon ausgenommen und unterliegen wieder dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Behindertenpauschbetrag verdoppelt

Der Behindertenpauschbetrag hat sich 2021 verdoppelt. Außerdem wird er bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 statt erst ab 25 gewährt. Zusätzliche Voraussetzungen bei einem GdB unter 50 sind weggefallen. Folgende Beträge lassen sich danach pauschal von der Steuer absetzen:

GdBPauschbetrag 2021
20384 Euro
25 und 30 620 Euro
35 und 40860 Euro
45 und 501140 Euro
55 und 601440 Euro
65 und 701780 Euro
75 und 802120 Euro
85 und 902460 Euro
95 und 1002840 Euro
„H“, „Bl“, „TBl“ Pflegegrad 4 oder 57.400 Euro

Neu ist zudem eine Fahrtkostenpauschale. Sie beträgt 900 Euro für Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ für Menschen mit einer Gehbehinderung. 4.500 Euro beträgt sie für Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit dem Merkzeichen „Bl“ für blinde Menschen, dem Merkzeichen „TBl“ für taubblinde Menschen oder mit dem Merkzeichen „H“ für Menschen, die dauernd und in erheblichem Maße fremde Hilfe benötigen.

Pflegepauschbetrag gestiegen

Der Pflegepauschbetrag für Steuerpflichtige, die ohne Gegenleistung zuhause pflegen, wird bei Pflegegrad 4 und 5 auf 1.800 Euro erhöht. Neu ist er für Pflegegrad 2 und 3 und beträgt 600 bzw. 1.100 Euro. Die gepflegte Person muss zudem nicht mehr als hilflos gelten.

Höhere Entfernungspauschale

Ab dem 21. Kilometer beträgt die Entfernungspauschale nun 35 statt 30 Cent pro Kilometer. Darunter bleibt es bei 30 Cent pro Kilometer, die insbesondere Pendler für den einfachen Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz geltend machen können. Der Betrag soll bis 2024 so bleiben. Dann ist eine Erhöhung um weitere drei Cent auf 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer geplant.

Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Wer aufgrund von Einkommen unter dem Grundfreibetrag keine Steuern zahlen muss, profitiert nicht von der Pendlerpauschale. Ab mindestens 21 km Fahrtweg können Geringverdiener nun beim Finanzamt eine Mobilitätsprämie beantragen. Diese beträgt 14 Prozent dessen, was sich sonst für den Weg als Pendlerpauschale geltend machen ließe.

Steuererleichterung für Homeoffice

Für die Jahre 2020 und 2021 wird eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 600 Euro gewährt. Ein Arbeitszimmer wird nicht benötigt. Fünf Euro pro Homeoffice-Tag sind vorgesehen. Danach ergeben sich 120 Homeoffice-Tage aufgrund der maximal vorgesehenen 600 Euro. Diese zählen zu den Werbungskosten und werden auf die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro im Jahr angerechnet.

Zuschüsse und Hilfen bis Jahresende steuerfrei

Viele Beschäftigte arbeiteten 2020 in Kurzarbeit. Dazu geleistete Arbeitgeberzuschüsse bleiben bis Ende 2021 weiterhin steuerfrei. Ebenfalls steuerfrei bleiben an Arbeitnehmer infolge der Corona-Krise gezahlte Beihilfen bis zum Betrag von maximal 1.500 Euro, allerdings nur bis zum 30. Juni 2021.

Verlängerte Stundungsmöglichkeit für Steuerzahler

Ebenfalls eine Folge der Corona-Pandemie ist die Stundungsmöglichkeit von Steuerzahlungen bei wirtschaftlicher Betroffenheit durch die Krise. Hier wurde die Antragsfrist auf den 31. März 2021 verlängert.

Abgabefrist für die Steuererklärung verlängert

Infolge der Corona-Pandemie ist die Abgabefrist für die Jahressteuererklärung verlängert worden. Wird diese durch Steuerberater erstellt, muss diese erst bis 31. August 2021 beim Finanzamt eingehen.

Höhere Kfz-Steuer

Im neuen Jahr zugelassene Neufahrzeuge mit hohem Spritverbrauch unterliegen einer höheren Kfz-Steuer. Diese bestimmt vor allem der CO2-Ausstoß. Kfz werden nun in sechs Stufen eingeteilt, die von 95 g/km bis über 195 g/km reichen. In der ersten bis 115 g/km reichenden Stufe sind 2 Euro pro Gramm CO2 Kfz-Steuer zu zahlen. Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß über 195 g/km zahlen 4 Euro pro Gramm CO2.

Hinzukommen 2 Euro je 100 cm³ für Benziner und 9,50 Euro je 100 cm³ für Diesel. Fahrzeuge mit weniger als 95 g/km CO2-Ausstoß werden 30 Euro billiger. Bereits zugelassene Fahrzeuge sind von der Änderung ausgenommen.

Fossile Energie stärker besteuert

Fahrer spüren eine Steuererhöhung bei den Kraftstoffpreisen. Die Besteuerung mit 25 Euro je Tonne CO2 bedeutet, dass Benzin rund 7 Cent und Diesel rund 8 Cent je Liter teurer werden.

Auch wer mit fossilen Energieträgern heizt, muss mit Mehrkosten rechnen. Bei einem jährlichen Energieverbrauch von 20.000 kWh stößt eine neue Gasheizung rund 5 Tonnen CO2 aus, bei einer Ölheizung sind es mehr als 6 Tonnen.

Weitere Abgaben

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen

2021 gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen:

  • Rentenversicherung: 7.100 Euro in den alten Bundesländern und 6.700 Euro Monatseinkommen in den neuen Bundesländern
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: 8.700 Euro bzw. 8.250 Euro monatlich entsprechend
  • Krankenversicherung: 58.050 Euro im Jahr (4837,50 Euro monatlich) Bis 64.350 Euro Jahresbruttoeinkommen (5.362,50 Euro monatlich) besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Höherer Krankenkassen-Zusatzbeitrag

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist von 1,1 auf 1,3 Prozent gestiegen. Dieser kommt zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent hinzu. Die Krankenkassen bestimmen, welchen Zusatzbeitrag sie von ihren Versicherten erheben. Insbesondere aufgrund gestiegener Kosten durch die Corona-Pandemie ist 2021 mit Anhebungen zu rechnen. Versicherte haben bei einer Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht und können einfacher wechseln.

Insolvenzgeldumlage steigt

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld ist für das Kalenderjahr 2021 von 0,06 Prozent auf 0,12 Prozent gestiegen. Berechnungsgrundlage ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Ab 2022 soll die Insolvenzgeldumlage 0,15 Prozent betragen.

Was das neue Jahr 2021 in anderen Bereichen bringt, erfahren Sie in der Übersicht zu den weiteren Gesetzesänderungen im Jahr 2021.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com/Alexander Kirch

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