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Gesetzesänderungen im September 2017: Carsharinggesetz, Fahrverbote und mehr

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion
Gesetzesänderungen im September 2017: Carsharinggesetz, Fahrverbote und mehr

Mit Carsharing soll die Parkplatzsuche leichter werden. Gerichte dürfen künftig mehr Fahrverbote verhängen – aber nicht deshalb. Endlich geregelt ist außerdem die Ausbildung zum zertifizierten Mediator. Änderungen an Sportanlagen werden mit Blick auf die Einhaltung des Lärmschutzes leichter. Neue Staubsauger müssen weniger Leistung haben, aber auch eine Mindestlaufleistung durchhalten. Trächtige Tiere und Pelztiere werden stärker geschützt. Und nicht zuletzt kostet die Luftsicherheit mehr Geld.

Bestrafung mit Fahrverbot ausgeweitet

Bereits seit dem 24. August gilt ein verschärftes Strafrecht. Gerichte können danach ein Fahrverbot weitaus öfter verhängen. Der für ein Fahrverbot notwendige Zusammenhang einer Straftat mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ist entfallen. Straftäter müssen allgemein mit einem Fahrverbot rechnen. Dahinter steht der Gedanke, dass das Abgeben des Führerscheins oft mehr beeindruckt als eine Geldstrafe.

Bisher wurde das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Nun ist das erst der Fall, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft.

Parkerleichterungen fürs Carsharing

Carsharing wächst rasant. Auch die Fahrzeughersteller haben den Trend zur gemeinsamen Nutzung eines Autos erkannt und bieten Carsharing an. Laut dem Bundesverband CarSharing e.V. ersetzt ein Carsharingfahrzeug in innenstadtnahen Wohngebieten bis zu 20 private Pkw. Weniger Pkw bedeutet mehr Platz. Dennoch sind Parkplätze in vielen Städten rar. Das ist auch für Carsharing-Nutzer ein Problem, wenn sie ein Carsharingfahrzeug abstellen wollen. Hier will das neue Carsharinggesetz helfen, indem es eindeutig als solche erkennbaren Carsharingfahrzeugen Vorrechte beim Parken einräumt. Die Fahrzeuge bestimmter Carsharinganbieter dürfen danach auf entsprechend gekennzeichneten Parkflächen ausschließlich bzw. kostenlos stehen. Damit die Anbieter diese Parkprivilegien erhalten, muss ihr Angebot und ihre Fahrzeugflotte bestimmte Bedingungen erfüllen, z. B. eine rund um die Uhr mögliche Fahrzeugbuchung, -abholung und -rückgabe, Kurzzeitnutzungen von mindestens 1 Stunde und eine regelmäßige Fahrzeugwartung.

Ausbildung zertifizierter Mediatoren

Die Mediation kann Streit schlichten, bevor er eskaliert. Bereits seit 2012 gilt das Mediationsgesetz, das diese Methode der Streitschlichtung fördern soll. Die Ausbildung zum Mediator blieb jedoch bislang ungeregelt. Nach über 5 Jahren tritt nun ab September die Verordnung über die Aus- und Fortbildung zertifizierter Mediatoren in Kraft. Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 120 Präsenzzeitstunden. Wer ihn erfolgreich absolviert, darf sich anschließend als zertifizierter Mediator bezeichnen. Mediatoren, die bereits eine frühere Ausbildung durchlaufen haben, können den Titel ebenfalls erlangen. Wer sich dauerhaft als zertifizierter Mediator bezeichnen möchte, muss sich regelmäßig fortbilden.

Lärmschutz bei Sportanlagen

Ab 8. September gilt eine neue Sportanlagenlärmschutzverordnung, die für Betreiber von Sportanlagen und deren Nachbarn relevant ist. Neu sind dabei Lärmgrenzen in urbanen Gebieten. Dabei handelt es sich um einen neuen Baugebietstyp, der die Schaffung von Wohnraum erleichtern soll. In urbanen Gebieten ist insofern sowohl das Wohnen wie die Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen – wie z. B. Sportanlagen – erlaubt, wenn sie die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzung muss nicht im Gleichgewicht sein. Angesichts dieser Zusammensetzung sind die zulässigen Lärmgrenzen in urbanen Gebieten etwas höher als etwa in Wohngebieten.

Die Verordnung beinhaltet zudem eine neue Möglichkeit, dass Behörden trotz Änderungen der Sportanlage keine Ruhezeiten festsetzen müssen, solange sich die Lautstärke um weniger als 5 Dezibel erhöht. Die neue Anlage 2 listet auf, welche Veränderungen das sind wie beispielsweise das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen, der Neubau von Vereinsheimen oder die Einrichtung von Sport- und Spielflächen.

Staubsauger nur noch bis 900 Watt

Die zulässige Leistung neuer Staubsauger sinkt ab September erneut aufgrund der EU-Ökodesign-Verordnung. Nach der ersten Beschränkung auf maximal 1600 Watt vor drei Jahren dürfen dann nur noch Staubsauger mit maximal 900 Watt verkauft werden. Die Geräte müssen zudem leiser als 80 Dezibel sein. Der Motor muss mindestens 500 Arbeitsstunden halten. Und nicht zuletzt muss auch die Saugleistung gewährleistet sein.

Erlaubnis zur Pelztierhaltung

Das Halten vieler Pelztiere wird erlaubnispflichtig. Konkret geht es um die Arten

  • Nerz,
  • Iltis,
  • Rotfuchs,
  • Polarfuchs,
  • Sumpfbiber,
  • Chinchilla und
  • Marderhund.

Die Tiere dürfen zum einen nicht der Natur entnommen sein. Zum anderen gelten Regeln für die Haltung.

Schlachtung trächtiger Tiere

Mit der Ausnahme von Schafen und Ziegen dürfen im letzten Drittel der Trächtigkeit befindliche Säugetiere nicht zur Schlachtung freigegeben werden. Ausnahmen davon gelten wiederum bei Tierseuchen oder wenn ein Tierarzt Gründe feststellt, die die Schlachtung rechtfertigen. Der Tierarzt muss dem Tierhalter die Untersuchung sofort bescheinigen. Den Schein muss man für drei Jahre aufbewahren.

Neue Luftsicherheits-Gebührenverordnung

Das Luftsicherheitsgesetz wurde einst infolge der Anschläge vom 11. September 2001 erlassen. Ab 3. September gilt für im Zusammenhang damit erbrachte Behördenleistungen eine neue Gebührenverordnung, um die Gebührenerhebung zu vereinheitlichen. Davon betroffene Unternehmen müssen danach mit höheren Gebühren rechnen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia/AnnaReinert

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