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Gesetzesänderungen im September 2020: Schärferes Waffenrecht, Kinderbonus, Insolvenzantragspflicht

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion
Gesetzesänderungen im September 2020: Schärferes Waffenrecht, Kinderbonus, Insolvenzantragspflicht
  • Strengere Regeln für den Umgang mit Waffen
  • Erste Rate des Kinderbonus wird ausgezahlt
  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet teilweise
  • Überbrückungshilfe für Studenten verlängert
  • Neue Approbiationsordnung für Psychotherapeuten
  • Kindererziehungszuschlag für Beamte und Berufssoldaten erweitert
  • Umrüstungsfrist für Registrierungskassen verlängert
  • Neue Prüfpflicht vor Fahrzeugzulassung
  • Neues bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Strengeres Waffenrecht

Ab September gelten ein geändertes Waffengesetz und ein neues Waffenregistergesetz. Damit wird die EU-Feuerwaffenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die neuen Regeln sollen den illegalen Zugang zu Schusswaffen sowie die Nutzung legaler Schusswaffen insbesondere für terroristische Anschläge erschweren. Der Weg von Schusswaffen und wesentlicher Teile soll sich besser verfolgen lassen.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Halbautomatische Waffen für Zentralfeuermunition mit hoher Magazinkapazität gelten künftig als verbotene Waffen. Darunter fallen Langwaffen, deren fest verbaute Magazine mehr als zehn Patronen fassen. Bei Kurzwaffen sind es mehr als 20 Patronen. Als verboten gelten zudem entsprechende Wechselmagazine. Bei legalem Besitz vor dem 13. Juni 2017 ist der Weiterbesitz von Magazinen nach der bis September 2021 möglichen Anzeige bei der Waffenbehörde jedoch erlaubt. Andernfalls sind sie an die Waffenbehörde oder die Polizei abzugeben. Für zwischen dem 13. Juni 2017 und 31. August 2020 erworbene Magazine ist ein Antrag beim BKA erforderlich.
  • Salutwaffen, also zum ausschließlichen Abfeuern von Kartuschenmunition umgebaute Schusswaffen, werden weitgehend der Waffe vor dem Umbau gleichgestellt und sind künftig erlaubnis- und anzeigepflichtig. Die Erlaubnis ist bis September 2021 zu beantragen oder die Waffe abzugeben.
  • Unbrauchbar gemachte Schusswaffen gelten künftig als meldepflichtige Waffen. Das Überlassen und der Erwerb werden anzeigepflichtig. Den Umgang soll ein eigener Abschnitt in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung regeln.
  • Als wesentliches Teil gelten nun generell Gehäuse von Kurzwaffen und von Langwaffen sowie Verschlussträger. Sie stehen entsprechenden Schusswaffen gleich und sind einzutragen oder an Polizei, Waffenbehörde oder Berechtigte abzugeben.
  • Künftig müssen jede Waffe und jedes wesentliche Teil gekennzeichnet sein.
  • Jäger können Schalldämpfer für Langwaffen künftig ohne Erlaubnis erwerben. Die Nutzung bei der Jagd kann jedoch landesrechtlich eingeschränkt sein.
  • Waffenhersteller und Waffenhändler müssen den Waffenbehörden künftig erlaubnis- oder anzeigepflichtige Schusswaffen ausschließlich elektronisch anzeigen. Schrittweise wird dafür die Pflicht zum Führen eines Waffenbuches abgeschafft.
  • Händler dürfen Waffen an Privatpersonen nur noch mit NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verkaufen bzw. von diesen ankaufen oder sie reparieren. Die NWR-IDs erteilt die zuständige Waffenbehörde. Weitere Informationen dazu enthält der Rechtstipp „Waffen-Identifikationsnummer“ von Rechtsanwalt Philip Keller.

Kinderbonus wird ausgezahlt

Der Kinderbonus beträgt insgesamt einmalig 300 Euro für jedes Kind, für das ein Kindergeldanspruch für mindestens einen Kalendermonat im Jahr 2020 bestand bzw. besteht. Den Kinderbonus erhalten also auch noch bis Ende 2020 geborene Kinder. Wer bereits Kindergeld erhält, erhält im Laufe des Septembers die erste Rate in Höhe von 200 Euro automatisch mit dem Kindergeld von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Die Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von 100 Euro erfolgt im Oktober.

Besteht im September 2020 kein Kindergeldanspruch, aber in einem anderen Kalendermonat des Jahres 2020, erfolgt die Auszahlung laut Bundesfinanzministerium ebenfalls in zwei Raten zu einem anderen Zeitpunkt, jedoch nicht vor September 2020. Wie sich der Kinderbonus auf Unterhaltszahlungen auswirkt, erklärt Rechtsanwältin Dr. Larissa Mende im Rechtstipp „Kinderbonus bei getrenntlebenden Eltern“.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet

Am 30. September endet die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung infolge der Corona-Krise, sofern die Frist nicht bis Ende 31. März 2021 verlängert wird. Für diese hat sich Anfang August das Bundesjustizministerium ausgesprochen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf soll der Bundestag im September beraten. Der Rechtstipp „Auswirkungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ von Rechtsanwalt Frank Löwe informiert über die Einzelheiten der coronakrisenbedingten Sonderregelung.

Update 28. August 2020: Die Bundesregierung hat sich nun darauf verständigt, die Insolvenzantragspflicht bis Ende des Jahres 2020 zu verlängern, allerdings nur im Falle einer coronakrisenbedingten Überschuldung. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit sind bereits ab Oktober Insolvenzanträge stellen. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.

Überbrückungshilfe für Studenten verlängert

Studenten, die von der Corona-Pandemie finanziell besonders betroffen sind, können noch bis Ende September die Überbrückungshilfe in Höhe von 100 Euro bis 500 Euro bei den Studentenwerken beantragen. Die Antragsmöglichkeit bei Studentenwerken wurde um einen Monat verlängert. Weitere Informationen gibt die Seite www.überbrückungshilfe-studierende.de.

Neue Approbationsordnung für Psychotherapeuten

Ab September gilt das neue Psychotherapiegesetz, das die neue Psychotherapieausbildung regelt. Abiturienten können nun zum Wintersemester 2020/2021 direkt ein fünfjähriges Universitätsstudium der Psychotherapie beginnen. Es besteht aus einem dreijährigen Bachelor- und einem zweijährigen Master-Studium, das mit der Approbation endet. Anschließend folgt eine Weiterbildung mit Spezialisierung. Erst dann ist die Kassenzulassung möglich, mit der sie gesetzliche versicherte Patienten versorgen dürfen. Die Berufsbezeichnung lautet Psychotherapeut.

Wer bisher Psychotherapeut werden will, muss ein fünfjähriges Psychologie-Studium und eine dreijährige Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten absolvieren. Während dieser haben nun alle angehenden Psychologischen Psychotherapeuten genauso wie angehende Psychotherapeuten Anspruch auf einen Mindestlohn von 1.000 Euro. Für die Beendigung bereits laufender Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten ist ein Übergangszeitraum von zwölf Jahren vorgesehen.

Kindererziehungszuschlag für Beamte und Berufssoldaten

Beamte und Berufssoldaten können ab September auch für vor dem Jahr 1992 geborene Kinder einen Kindererziehungszuschlag zu ihrem Ruhegehalt erhalten. Die maximal anrechenbare Kindererziehungszeit beträgt 30 Monate ab der Geburt für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind. Für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind sind es wie bereits vor der Änderung entsprechend 36 Kalendermonate.

Die Erziehungszeiten haben dabei denselben Umfang wie Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Kalendermonat Erziehungszeit entspricht 0,0833 Entgeltpunkten.

Wer allerdings bereits Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehungszeiten hat, erhält keinen weiteren Kindererziehungszuschlag nach dem Beamtenversorgungs- bzw. nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Auch der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent des ruhegehaltsfähigen Einkommens lässt sich durch den Kindererziehungszuschlag nicht überschreiten.

Umrüstungsfrist für Kassensysteme verlängert

Ursprünglich sollten Kassensysteme bis Anfang 2020 über technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) verfügen, die Manipulationen verhindern. Mangels verfügbarer Lösungen wurde diese Frist bis Ende September 2020 verlängert.

Nachdem keine weitere Verlängerung auf Bundesebene beschlossen wurde, haben zum jetzigen Stand alle Bundesländer außer Bremen die Umrüstungsfrist zum aktuellen Stand bis zum 31. März 2021 verlängert. Allerdings müssen Betriebe in den meisten Fällen bis Ende September eine Auftragserteilung zur Umrüstung nachweisen. Betroffene sollten sich erkundigen, was in ihrem Bundesland gilt, da die Regelungen voneinander abweichen.

Die Kosten für die Umrüstung können laut eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 21. August 2020 zudem sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Neue Prüfpflicht vor Fahrzeugzulassung

Für Hersteller von Fahrzeugen, die eine EG-Typgenehmigung besitzen, gilt ab September aufgrund der Fahrzeug-Zulassungsverordnung eine neue Prüfpflicht. Sie müssen zusätzlich prüfen, ob aufgrund der technischen Gegebenheiten ein Verbot für die erstmalige Zulassung dieses Fahrzeugs bestehen wird. Die Prüfung ist vorgeschrieben, sobald die neue technische Regelung in Kraft tritt.

Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Personen, die eine sicherheitsrelevante Tätigkeit bei öffentlichen Stellen in Bayern ausüben sollen, werden aufgrund des dort ab September geltenden Sicherheitsüberprüfungsgesetzes insbesondere stärker überprüft. Schließlich haben sie unter anderem Zugang zu Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen. In Bayern werden von ihnen deshalb ab September auch Angaben zu den Adressen eigener Internetseiten und von Mitgliedschaften in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken verlangt und öffentlich zugängliche Informationen im Internet stärker überprüft.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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