Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Betreuer!

Gesetzlicher Betreuer - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Volljährige Personen, die beispielsweise aufgrund ihres Alters oder einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht mehr in der Lage sind, über ihre eigenen Angelegenheiten zu entscheiden, erhalten eine gesetzliche Betreuung.
  • Ein gesetzlicher Betreuer ist entweder ein Berufsbetreuer oder ein ehrenamtlicher Betreuer, der vom zuständigen Betreuungsgericht bestellt wird.
  • Die gesetzliche Betreuung ist in § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt.
  • Zum Aufgabenkreis des gesetzlichen Betreuers zählt beispielsweise die Vermögenssorge, das Öffnen und Bearbeiten der Post, die Aufenthaltsbestimmung und die Beaufsichtigung der Pflege der betreuungsbedürftigen Person.
  • Der gesetzliche Betreuer hat ebenso Pflichten gegenüber dem Betreuungsgericht wie beispielsweise die regelmäßige Berichterstattung hinsichtlich seiner Tätigkeiten.
  • Die rechtliche Betreuung wird zunächst auf sechs Monate durch das Betreuungsgericht angeordnet. Anschließend wird gerichtlich geprüft, ob die Betreuung noch nötig ist. Nach weiteren sieben Jahren kommt es zur erneuten Überprüfung.
  • Mittels einer Betreuungsverfügung kann eine volljährige, geschäftsfähige Person selbst einen Betreuer vorschlagen.

Was ist ein gesetzlicher Betreuer?

Wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten beispielsweise aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen, körperlichen oder seelischen Krankheit teilweise oder vollständig nicht mehr eigenständig regeln kann, wird ein gesetzlicher Betreuer bestellt. 

Dieser wird durch das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen bestellt.

Leidet die betroffene Person unter einer körperlichen Behinderung, kann ein gesetzlicher Betreuer nur bestellt werden, wenn sie den Antrag selbst gestellt hat – es sei denn, sie ist nicht mehr in der Lage, ihren Willen zu äußern.

Die gesetzliche Betreuung ist in § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Als Betreuer fungieren in den meisten Fällen Familienangehörige wie der Lebenspartner bzw. ein naher Verwandter oder Freund. Gesetzliche Betreuer sind entweder ehrenamtliche Mitglieder eines Betreuungsvereins und Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde oder selbstständige Berufsbetreuer.

Ein rechtlicher Betreuer muss für seine Tätigkeit sowohl volljährig als auch geschäftsfähig sein. In der Regel müssen für die gesetzliche Betreuung Nachweise über absolvierte Lehrgänge erbracht werden.

Wie kommt es zu einer gesetzlichen Betreuung?

Zunächst erfolgt die Anregung der Betreuung einer betroffenen Person entweder beim zuständigen Betreuungsgericht oder bei der Betreuungsbehörde. Anschließend fertigt die Betreuungsbehörde für das Betreuungsgericht einen Sozialbericht an. Der Betreuungsrichter holt daraufhin ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Hierin wird unter anderem der Umfang der Betreuung festgehalten. Die pflegebedürftige Person wird durch das Betreuungsgericht angehört. Schließlich erfolgt die Anordnung der Betreuung und die Bestellung eines rechtlichen Betreuers.

Welche Aufgaben hat ein gesetzlicher Betreuer?

Grundsätzlich übernimmt der rechtliche Betreuer nur diejenigen Aufgaben, die der Betroffene / die Betroffene selbst nicht mehr erledigen kann, wie es in § 1901 BGB definiert ist. Jedoch gibt es für die rechtliche Betreuung keine festgelegten Bereiche. Das zuständige Betreuungsgericht muss zunächst in Erfahrung bringen, welche Aufgaben die pflegebedürftige Person nicht aus eigener Kraft erledigen kann. Nach dieser Prüfung entscheidet das Gericht, welche Aufgaben der gesetzliche Betreuer übernimmt.

Dem gesetzlichen Betreuer können unterschiedliche Aufgabenbereiche zufallen. Dazu gehört unter anderem:

  • die Vertretung der pflegebedürftigen Person gegenüber Behörden, Ämtern und Versicherungen
  • die Kontrolle des Telefon- und Postverkehrs
  • die Beaufsichtigung der Pflege und Gesundheitsfürsorge des Betroffenen bzw. der Betroffenen
  • die Vertretung des Pflegebedürftigen bzw. der Pflegebedürftigen in Gerichtsverfahren
  • die Verwaltung des Vermögens – das heißt, Übernahme von finanziellen Angelegenheiten wie das Führen von Konten oder Kontrolle der Leistungen und Ansprüche des Betreuten / der Betreuten.
  • das Bestimmen des Aufenthalts der pflegebedürftigen Person
  • die Erledigung von Wohnungsangelegenheiten wie Wohnungssuche oder -auflösung

Welche Pflichten hat der Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht?

Der rechtliche Betreuer hat im Zuge seiner Tätigkeit nicht nur Aufgaben, sondern auch einige Pflichten zu erfüllen. Gemäß § 1839 BGB ist er dazu verpflichtet, dem Rechtspfleger des zuständigen Betreuungsgerichts Auskunft über die jeweilige Betreuung zu erteilen. Dies kann entweder auf schriftlichem Weg oder persönlich erfolgen.

Laut § 1840 BGB hat der gesetzliche Betreuer einmal pro Jahr – auch unaufgefordert – über die persönlichen Verhältnisse der pflegebedürftigen Person gegenüber dem Betreuungsgericht Bericht zu erstatten. Darüber hinaus sollte er über die Vermögensverwaltung des Betreuten Auskunft geben, wenn dies zu seinem Aufgabenbereich zählt. Konkret heißt da, dass der Betreuer eine Aufstellung der gesamten Kontobewegungen anfertigen muss.

Wie lange dauert eine gesetzliche Betreuung an?

Zunächst bestellt das Betreuungsgericht den gesetzlichen Betreuer für sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums kommt es zur Überprüfung durch das zuständige Gericht, ob eine dauerhafte Betreuung notwendig ist. Nach weiteren sieben Jahren wird die Betreuung erneut geprüft. Die rechtliche Betreuung endet letztlich mit dem Tod der pflegebedürftigen Person.

Für den Betreuten / die Betreute gibt es laut Betreuungsrecht die Möglichkeit, beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Aufhebung der gesetzlichen Betreuung zu stellen. Das Gericht ist dazu verpflichtet, diesen Antrag zu prüfen. Sieht es keinen Grund für eine weitere rechtliche Betreuung, kommt es vonseiten des Gerichts zu einer Aufhebung.

Was ist unter einer Betreuungsverfügung zu verstehen?

Mittels einer sogenannten Betreuungsverfügung hat eine volljährige, geschäftsfähige Person die Möglichkeit, selbst einen Betreuer vorzuschlagen. Darüber hinaus kann in der Betreuungsverfügung festgelegt werden, wer nicht als Betreuung eingesetzt werden soll.

Das zuständige Betreuungsgericht überprüft die Betreuungsverfügung und den entsprechenden Betreuer. Wünsche, die der Verfasser schriftlich geäußert hat, müssen grundsätzlich berücksichtigt werden.

Die Betreuungsverfügung muss keine bestimmte Form besitzen. Allerdings sollte das Dokument vom Verfasser mit Ort und Datum sowie mit seiner Unterschrift versehen sein. Die Verfügung sollte in den persönlichen Unterlagen des Verfassers aufbewahrt werden, die auch für weitere Personen leicht zugänglich sind. Es steht ein Vordruck des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zur Verfügung, das als Vorlage genutzt werden kann.

Die in der Betreuungsverfügung genannte Person kann jedoch erst mit der Betreuung beginnen, wenn das zuständige Betreuungsgericht dies entschieden hat. Einzig das Gericht entscheidet letztlich, wer Betreuer werden soll.

Foto(s): ©Pexels.com/marcusaurelius

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Betreuer?

Rechtstipps zu "Betreuer"