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Gestattungsantrag Hessen – § 66 Schulgesetz Hessen (HSchG)

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Gestattungsantrag in Hessen & Schulbezirke – § 143 Schulgesetz Hessen, § 60 Hessisches Schulgesetz:

Für Pflichtschulen ist die Schulwahl seit jeher eingeschränkt. In Hessen weisen Grundschulen Schulbezirke auf – aber auch die Berufsschulen.

In § 143 Hessisches Schulgesetz heißt es:

(1) Für jede Grundschule ist ein Schulbezirk durch Satzung des Schulträgers zu bilden; der Zuschnitt der Bezirke ist jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. 2 benachbarte Schulbezirke können sich überschneiden. Das Staatliche Schulamt oder der Schulträger legen im Einvernehmen miteinander für die im Überschneidungsgebiet lebenden Schülerinnen und Schüler die jeweils zuständige Schule fest und weisen die Schülerinnen und Schüler dieser Schule mit dem Ziel zu, eine hohe Qualität des Lernens bei pädagogisch und organisatorisch sinnvoller Klassengröße zu erreichen. § 60 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Schulbezirk einer Berufsschule ist das Gebiet des Schulträgers. Ist dieser Träger mehrerer Berufsschulen, hat er für jede von ihnen nach Berufsfeldern, Berufsgruppen oder Ausbildungsberufen einen Schulbezirk durch Satzung zu bilden. Die Satzung ist bei Bedarf, spätestens aber jeweils nach fünf Jahren auf die Zweckmäßigkeit der Schulorganisation zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.

Die Schulbezirke in Hessen schränken demnach die freie Schulwahl ein. Bspw. muss ein Grundschüler die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. In § 60 Abs. 4 Schulgesetz Hessen heißt es:

In der Grundstufe (Primarstufe) haben die Schülerinnen und Schüler die Schulpflicht durch den Besuch der Grundschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk ( § 143 Abs. 1) sie wohnen. Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen die Schulpflicht durch den Besuch derjenigen Grundschule, die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 als Standort für den inklusiven Unterricht entsprechend dem jeweiligen Förderschwerpunkt nach § 50 Abs. 1 festgelegt worden ist. 

In der Praxis spielen vor allem die Schulbezirke der Grundschule eine Rolle, da Berufsschulen nicht so dicht gesät sind, dass üblicherweise jemand auf die Idee kommt, einen Gestattungsantrag zu stellen. Aber auch bei Berufsschulen sind diese Fälle denkbar, wenn jemand beispielsweise weit entfernt von seinem Wohnort eine Lehrstelle angenommen hat und lieber zu der Berufsschule um die Ecke gehen möchte.

Schulbezirke bei Grundschulen in Hessen:

Bei Grundschulen in Hessen haben Schulbezirke eine weitaus größere Bedeutung, da es hier immer wieder vorkommt, dass Eltern eine bestimmte Grundschule meiden wollen:

  • Dies kann mitunter wegen Problemen bei der Betreuung des Kindes sein, dass diese nur an einer Grundschule gewährleistet ist.
  • Dies kann aber auch deshalb sein, weil deren Konzept schlecht ist oder in diese Grundschule problematische Schüler gehen.

Im letzten Fall wird (wie nachfolgend dargestellt) ein Grundschulwechsel schwierig, da ein unbeliebtes Konzept oder eine problematische Zusammensetzung der Schüler eigentlich keinen Grund darstellen, dass einem Gestattungsantrag auf Wechsel der Grundschule stattgegeben wird. In diesen Fällen muss man bei der Antragstellung kreativ sein, um einen Schulbezirkswechsel doch noch bewilligt zu bekommen.

Gestattungsantrag in Hessen – § 66 Hessisches Schulgesetz:

Der Schulbezirkswechsel in Hessen erfolgt über den Gestattungsantrag. Dieser ist in § 66 Schulgesetz Hessen geregelt:

Die Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen Schule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Kriterien und Verfahren der Gestattungen werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt. 

Wie vorstehend schon erwähnt, wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes in Hessen sehr restriktiv gesehen. Gründe, die auf alle Schüler zutreffen (bessere bzw. schlechtere Schule, problematische Schülerschaft, Unterrichtskonzepte) gelten nicht als wichtige Gründe!

Dies heißt natürlich nicht, dass diese Gründe bestimmend sind, man aber einen anderen wichtigen Grund finden kann und auf dieser Basis der Gestattungsantrag bewilligt wird. Als erfahrener Anwalt für Schulrecht kann ich Ihnen natürlich gerne weiterhelfen.

In Betracht kommen vor allem Betreuungsprobleme und massive Probleme in der Schule, die auch aus dem Kindergarten (Mobbing im Kindergarten) oder von Geschwisterkindern (Mobbing der Geschwister) herrühren können. Bei Letzterem darf natürlich nicht vergessen werden, dass die Schulen dies nicht zugeben werden, so dass dies erfahrungsgemäß ein sehr steiniger Weg ist.

Widerspruch und Klage gegen abgelehnten Gestattungsantrag:

Ein abgelehnter Gestattungsantrag ist nicht das Ende, man kann ein Widerspruchsverfahren einleiten oder diesen auch per gerichtlichem Eilantrag durchsetzen.

Zu beachten ist allerdings, dass ein einmal abgelehnter Gestattungsantrag immer weitaus schwerer anzugreifen ist, weil Schulen ungerne ihre Meinung ändern und sich viele Eltern auch vorschnell in ihr Unglück reden, so dass ihnen dann nicht mehr geglaubt wird... Als erfahrener Anwalt für Schulrecht helfe ich Ihnen natürlich auch hiermit weiter!

Weitergehende Informationen mit weiteren Links finden Sie auf meiner Website.

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwaltskanzlei Zoller – Anwalt für Schulrecht seit 2007


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