Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit aufgrund von Steuerrückständen

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Das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 27.05.2014, Az: M 16 K 13.5111) hatte über eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 Gewerbeordnung (GewO) aufgrund von Steuerschulden zu befinden.

Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagte zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen ist. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass insbesondere aufgrund der Zahlungsrückstände beim Finanzamt von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen war. Insoweit wurde weiter ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig ist, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit könne sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben.

Damit wird die bisherige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bestätigt. In den Fällen der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wegen Schulden oder Zahlungsrückständen besteht jedoch ggf. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, wenn der Gewerbetreibende nach einem tragfähigen Sanierungskonzept arbeitet, welches eine Abtragung der aufgelaufenen Schulden sowie das Nichtentstehen neuer Schulden erwarten lässt.

Nachdem maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist, sollten betroffene Gewerbetreibende baldmöglichst einen auf das Gaststätten- und Gewerberecht spezialisierten Anwalt befassen, damit bereits während des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens rechtzeitig alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden können.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.


Alexander Seltmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Sozialrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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