Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

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a) Einführung

In Deutschland herrscht grundsätzlich Gewerbefreiheit. Viele Gewerbezweige sind nicht einmal an persönliche Voraussetzungen der Gewerbetreibenden geknüpft. In vielen Fällen reicht eine Gewerbeanmeldung und es kann losgehen.

Allerdings ist die Gewerbefreiheit nicht grenzenlos gewährleistet. Wer sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß führt, dem kann – vorbehaltlich anderer Vorschriften – die Ausübung des Gewerbes aufgrund § 35 Gewerbeordnung (GewO) untersagt werden.

Die Vorschrift lautet auszugsweise: „Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.“

b) Unzuverlässigkeit

Zentraler Begriff in diesem Zusammenhang ist die „Unzuverlässigkeit“ des Gewerbetreibenden. Was dies im Einzelfall bedeutet muss von der Verwaltungsbehörde durch Tatsachen untermauert werden. 

Die Gerichte überprüfen die Entscheidung der Behörde im Hinblick auf diesen Begriff im vollen Maße. Als unzuverlässig gilt im Gewerberecht jemand, der nicht die Gewähr dafür bietet, das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben.

Die Verwaltungsbehörde muss aufgrund von eingetretenen Tatsachen eine Zukunftsprognose abgeben, ob die Person sein Gewerbe ordnungsgemäß führen wird.

c) Tatsachen, die eine Unzuverlässigkeit rechtfertigen

Solche Tatsachen, die zur Unzuverlässigkeit führen können sind insbesondre finanzielle Probleme, namentlich Steuerschulden oder Schulden bei Sozialversicherungsträgern.

Auch Straftaten, insbesondere gewerbebezogene können zur Unzuverlässigkeit führen (z. B. Betrug an Kunden). Bei länger zurückliegenden Straftaten hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen.

Private bzw. privatrechtliche Verfehlungen können grundsätzliche nicht zur Unzuverlässigkeit führen, es sei denn hierin ist eine notorische Verachtung der Gesetze zu erkennen (z. b. des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes).

d) Verfahren 

Die Gewerbeuntersagung erfolgt durch Bescheid und wird von der zuständigen Behörde erlassen. Vorher ist grundsätzlich eine Anhörung notwendig.

Eine solche Untersagung sollte nicht einfach hingenommen werden, hiergegen sind Widerspruch (falls nach Landesrecht zugelassen) und Klage zulässig. Die Erfolgsaussichten müssen vorher geprüft werden. Widerspruch und Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sodass das Gewerbe weitergeführt werden kann.

In der Regel hat eine Untersagung existenzielle Bedeutung, deshalb empfiehlt sich immer eine Prüfung im Einzelfall, ob ein Rechtsbehelf eingelegt wird und welche Strategie im jeweiligen Fall die beste ist.



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