Gibt es im Strafrecht Prozesskostenhilfe?

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Im Strafverfahren gibt es im Gegensatz zum Zivilverfahren keine Prozesskostenhilfe. Für den Beschuldigten in einem Strafverfahren gibt es allerdings die Möglichkeit, dass ihm ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Die Voraussetzungen für eine solche Pflichtverteidigung richten sich nach § 140 Strafprozessordnung bzw. § 68 Jugendgerichtsgesetz. 

Ob der Beschuldigte einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat, richtet sich allerdings nicht nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern allein nach der Schwere der vorgeworfenen Tat. 

Wann kommt eine Pflichtverteidigung in Betracht?

Der wichtigste Fall, bei dem die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist, liegt vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zu Last gelegt wird. Verbrechen sind im Gegensatz zu Vergehen Delikte, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (vgl. § 12 Strafgesetzbuch). Dazu zählen unter anderem die schwere Körperverletzung, Raub oder Brandstiftung. Bei Delikten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind, handelt es sich dagegen um Vergehen. Vergehen sind beispielsweise die Körperverletzung, Betrug oder Diebstahl. 

Eine Pflichtverteidigung kann aber auch dann in Betracht kommen, wenn die Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist oder wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Um festzustellen, ob aus diesen Gründen eine Pflichtverteidigung erforderlich ist, ist immer eine Überprüfung des Einzelfalls erforderlich. 

Wer übernimmt die Kosten für eine Pflichtverteidigung?

Zunächst wird der beigeordnete Pflichtverteidiger aus der Staatskasse bezahlt. Sollte der Angeklagte freigesprochen werden, werden diese Kosten auch aus der Staatskasse übernommen. Wird der Angeklagte allerdings verurteilt, muss er die gesamten Verfahrenskosten, also auch die Kosten der Pflichtverteidigung übernehmen. 

Der Vorteil einer Pflichtverteidigung ist, dass diese kostengünstiger ist als eine Wahlverteidigung. Es empfiehlt sich daher, zunächst von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, ob die Vorraussetzungen einer Pflichtverteidigung vorliegen und diese dann gegebenenfalls durch den Rechtsanwalt beantragen zu lassen. Falls Sie sich unsicher sind, ob Sie einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben oder einen Pflichtverteidiger benötigen, empfiehlt es sich umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen.


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