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Gläubiger - was Sie wissen und beachten müssen!

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Gläubiger - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Grundsätzlich treten Gläubiger im Schuldrecht, im Zwangsvollstreckungsrecht sowie im Insolvenzverfahren auf.
  • Der Gläubiger fordert vom Schuldner eine bestimmte Leistung. Zwischen beiden Parteien besteht also ein Schuldverhältnis.
  • Bei der Schuld kann es sich beispielsweise um eine finanzielle Leistung, um das Bereitstellen von Dienstleistungen oder um eine Warenlieferung handeln.
  • Der Gläubiger kann seine Forderung entweder durch ein außergerichtliches Mahnverfahren oder durch gerichtliche Schritte geltend machen.
  • Der Gläubiger wird auch als Kreditor bezeichnet – der Schuldner wiederum als Debitor. Erstgenannter kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.

Was ist ein Gläubiger?

Im Bereich des Schuldrechts ist der Gläubiger derjenige, der von einer anderen Person, das heißt, dem Schuldner, eine Leistung einfordern kann. Dies ist in § 241 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert.

Folglich steht der Gläubiger mit dem Schuldner in einem Schuldverhältnis – er fordert von Letzterem eine bestimmte Leistung. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Geldforderung oder um eine Warenlieferung handeln.

Gläubiger können sowohl natürliche als auch juristische Personen – wie eingetragene Vereine oder Stiftungen – sein.

Wie erfolgt die Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen?

Der Gläubiger muss seine Ansprüche dann geltend machen, wenn der Schuldner seinen Forderungen nicht nachkommt. Zunächst leitet er das sogenannte außergerichtliche Mahnverfahren ein. Bei den Mahnungen setzt der Gläubiger bestimmte Zahlungsfristen fest. Des Weiteren fallen Mahngebühren an.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist vom außergerichtlichen Mahnverfahren zu unterscheiden. Beantragt der Gläubiger einen Mahnbescheid und kommt der Schuldner innerhalb einer bestimmten Frist den Forderungen nicht nach, kann das zuständige Gericht einen sogenannten Vollstreckungsbescheid erlassen.

Geltendmachung von anderen Leistungen

Hat der Gläubiger nicht Anspruch auf eine finanzielle Leistung, sondern auf Dienstleistungen oder Waren, gibt es eine andere Vorgehensweise.

Zunächst sollte eine bestimmte Frist zur Erfüllung des Kaufvertrags gesetzt werden. Verstreicht diese Frist, kann beim zuständigen Gericht Klage erhoben werden.

Gläubiger im Insolvenzrecht

Wie in § 38 Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist, sind Insolvenzgläubiger diejenigen, die gegen den Insolvenzschuldner eine Forderung stellen. Im Insolvenzverfahren nehmen Gläubiger ihre Interessen gemeinschaftlich als sogenannte Gläubigerversammlung wahr.

Gemäß § 74 InsO haben die Gläubiger die Möglichkeit, eine Gläubigerversammlung zu errichten, die vom zuständigen Insolvenzgericht einberufen wird. Diese trifft im Insolvenzverfahren die wesentlichen Entscheidungen.

Neben der Gläubigerversammlung kann darüber hinaus ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden. Dieser unterstützt den Insolvenzverwalter bei seinen Aufgaben und überwacht gleichzeitig dessen Tätigkeitsbereiche. Geregelt ist dies in § 69 InsO.

Teilverzicht im Insolvenzverfahren möglich

Während eines Insolvenzverfahrens kann es vorkommen, dass der Gläubiger nur einen Teil seiner Forderungen erhält. Dies liegt besonders bei Verbraucherinsolvenzverfahren oder bei Insolvenzverfahren für Unternehmen vor. In diesen Fällen ist der Schuldner überschuldet. Folglich verzichten Gläubiger freiwillig auf ihre Forderungen. Der Verzicht kann aber auch im Zuge einer gerichtlichen Entscheidung entstehen, ohne dass der Gläubiger damit einverstanden ist.

Gläubiger im Zwangsvollstreckungsrecht

Im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts ist der Gläubiger diejenige Person, die aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt. Grundsätzlich ist ohne Titel keine Zwangsvollstreckung, das heißt, eine zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen des Gläubigers gegen seinen Schuldner, möglich.

Foto(s): Pexels/Mikhail Nilov

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