Greensill – Insolvenz: Auch Fonds - Anleger und andere institutionelle Investoren können Forderungen anmelden

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Im Fall der insolventen Bremer Greensill-Bank AG wurde zwischenzeitlich bekannt, dass ein Großteil derjenigen Investoren, die durch Einlagensicherungssysteme geschützt sind, bereits entschädigt wurde. Der Bundesverband Deutscher Banken teilte am 14.04.2021 mit, dass mehr als 21.000 der etwa 22.000 der berechtigten Greensill-Kunden bereits entschädigt worden sind. Dies berichtete das Handelsblatt.

Dabei haben die gesetzlich vorgeschriebene Einlagungsicherung und die Entschädigungseinrichtung der Deutschen Banken zusammen gearbeitet, um die Entschädigung der Betroffenen „aus einer Hand“ vornehmen zu können. Ausgezahlt wird über die Einlagungssicherung.

Die meisten Anleger mussten sich also selbst gar nicht um ihre Entschädigung kümmern, sondern werden diese automatisch erhalten.

Geschützt sind allerdings nur Einlagen von natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen; Einlagen von anderen Gläubigern werden nicht geschützt, solange es sich dabei um Verbindlichkeit aus einer Namensschuldverschreibung oder aus einem Schuldscheindarlehen handelt. Grundsätzlich leer ausgehen werden auch Kreditinstitute, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen und Gebietskörperschaften. Auch Versicherungen fallen zum größten Teil aus dem Schutz heraus.

Alle diese Gruppen haben also Forderungen, die zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der Greensill-Bank angemeldet werden können und auch angemeldet werden sollten. Denn nur dann ist eine Auszahlung aus einer möglichen späteren Quote möglich.

Nach Ansicht der Kanzlei Bergdolt sind auch Investoren in die zusammen mit Credit Suisse aufgelegten Fonds der Greensill-Bank berechtigt, eine Forderung anzumelden. Es ist dabei ist unerheblich, dass die Fonds nach ausländischem Recht emittiert worden sind (begeben wurden Wertpapiere nach Luxemburgischen, Liechtensteinischen und Schweizerischen Recht). Denn ein Schadenersatz-Anspruch ist nach unserer Überzeugung dadurch entstanden, dass von Seiten der Greensill-Bank unzutreffend gegenüber dem Kapitalmarkt kommuniziert worden ist. Die Informationen, die hierbei weitergegeben worden sind, könnten sogar einen Straftatbestand erfüllen. Nach dem Vernehmen der ermittelt die Staatsanwaltschaft unter anderem wegen Bilanzmanipulation.

In diesem Fall käme eine Haftung der Greensill-Bank, die sich dabei das Verhalten ihrer Mandatsträger zuzurechnen zu lassen hätte, nach § 823 Abs. 2 BGB sowie § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) in Betracht. Da sich diese Ansprüche gegen die Bank richten würden, stellen sie auch anmeldungsfähige Ansprüche im Insolvenzverfahren dar.

Die Kanzlei Bergdolt vertritt Betroffene im Insolvenzverfahren der Greensill-Bank AG. Wir haben uns dabei mit der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner zu IG Greensill-Bank zusammengetan. Beide Kanzleien verfügen über große und jahrelange Erfahrung im Bereich des Kapitalmarktrechts. Ein Schwerpunkt der Kanzlei Bergdolt ist dabei unter anderen die Verfolgung der Interessen von Investoren im Insolvenzverfahren.

Wenn auch Sie zu den Geschädigten der Greensill-Bank gehören nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. In einem unverbindlichen Erstgespräch diskutieren wir die Möglichkeiten und zeigen Ihnen auf, was Sie tun können und welche Kosten hierdurch auf Sie zukommen.



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