Grunderwerbssteuer Spanien beim Immobilienkauf Nacherhebung – Rechtsmittel 2020

  • 2 Minuten Lesezeit

Grunderwerbssteuer Spanien beim Immobilienkauf Nacherhebung – Rechtsmittel und Verteidigung im Jahre 2020

Neubewertung führt zu niedriger Gewinnsteuer bei Immobilienverkauf in Spanien?

Die regionalen spanischen Steuerbehörden in Mallorca, Ibiza, Teneriffa, Gran Canaria, aber auch in Andalusien und Valencia, Madrid, Barcelona prüfen die korrekte Begleichung der Grunderwerbssteuer nach dem Verkehrswert bei jedem Immobilienkauf.

Hinweis: Sollte der Kaufpreis in einer spanischen notariellen Kaufurkunde unter dem Verkehrswert liegen, dann kann die regionale Finanzbehörde die Grunderwerbssteuerdifferenz zum Verkehrswert nacherheben, und zwar vier Jahre lang, nach der eingereichten Grunderwerbssteuererklärung.

Die Rechtsgrundlage befindet sich in Art.57 LGT der spanischen Abgabenordnung.

Nutzen Sie unseren Service zur Verteidigung Ihrer Rechte gegen den Steuerbescheid – Verteidigungsmöglichkeiten unter anderen: Wertgutachten zu niedrigerem Wert, Fehlerhaftigkeit der Wertfeststellung durch die Finanzbehörde, Verfahrensfehler wie fehlende Begründetheit der Nacherhebung, Verjährung des Nachbesteuerungsrechts etc.

Wie beginnt ein Nacherhebungsverfahren in der spanischen Grunderwerbssteuer auf Mallorca oder Teneriffa?

1. Stufe Anhörung und Akteneinsicht:

Schreiben der Agencia Tributaria Illes Balears (Finanzbehörde Balearen) oder Gobierno Canarias

Grund TU 1 Nachbesteuerung Balearen (Kanarische Inseln, Teneriffa als TUB bezeichnet)

Bezeichnung der notariellen Kaufurkunde

Gegenüberstellung des Wertes der notariellen Kaufurkunde (Beispiel: 200.000 Euro) über die Immobilie und dem aktuellen Verkehrswert (Beispiel: 300.000 Euro)

8 % Steuersatz Mallorca (6.5 % Steuersatz Teneriffa, Gran Canaria)

Nachzahlungsbetrag: 8000 Euro zzgl. Zinsen

Wertermittlungsmethode RM (coeficiente de relacion mercado ) + Rasterbewertung

2. Stufe: Stellungnahme (alegaciones) und Akteneinsicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zustellung – Unser Legalium Service: Einspruchsschreiben und Akteneinsicht

3. Stufe: Stattgabe und Verfahrensende oder Ablehnung und Erlass des Steuerbescheides (liquidacion provisional)

4. Stufe: Rechtsmittel: Entweder in einem Monat Wiedervorlageeinspruch oder Klage vor dem regionalen Finanzgericht (TEAR)

Hinweis: Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sprich die Finanzbehörde kann die Steuerschuld vollstrecken.

Verteidigung: Hinterlegung einer Bankgarantie oder aber der Vorbehalt der Gegenbewertung (tasacion contradictoria) kann die Vollstreckung der Steuerschuld verhindern, bis das Verfahren endgültig beendet ist.

Folgen einer Neubewertung: Verkaufen Sie die Immobilie wieder und werden Sie dann mit dem Gewinn in Spanien mit 19 % als Nichtsteuerresident besteuert, dann stellt sich die Frage, ob der Kaufpreis der notariellen Urkunde der Anschaffungswert ist oder der nachträglich von der Finanzbehörde festgesetzte höhere Wert, was zu einer niedrigeren Gewinnsteuer führen würde, da der Gewinn aus einem Immobilienverkauf in Spanien sich aus Differenz zwischen Anschaffungswert + Nebenkosten + Investitionen + Steuerberaterkosten + Anwaltskosten + Maklerkosten zu dem Verkaufswert berechnet.

Hier teilen sich die rechtlichen Meinungen in eine Partei, die von den wirklich bezahlten Anschaffungskosten ausgeht und damit die Nachbewertung auf die Gewinnsteuer keine Auswirkung hat und eine höchste Rechtsprechung vom TS 15.1.2015, die die Nachbewertung als Anschaffungspreis ansetzt.

In dem Fall hatte in Andalusien ein Herr X Grundstücke zum Preis von 1,75 Euro pro qm gekauft und dann für 10 Euro pro qm verkauft.

Die Finanzbehörde hat den Wert aus der Kaufurkunde vor dem Verkauf als nicht verkehrsgerecht bezeichnet und auf 10 Euro pro qm hochgesetzt. Wenn man nunmehr die Nachbewertung als Anschaffungswert ansetzt, dann hätte Herr X ohne Gewinn verkauft und damit auch keine Steuer zu zahlen, lediglich die Grunderwerbssteuernachzahlung, die wiederum gewinnmindernd wäre.

Legalium Service: Nutzen Sie unser Immobilienkauf-Servicepaket bei Ihrem Immobilienkauf, um Nacherhebungen in der Grunderwerbssteuer zu vermeiden, oder unseren Service als Steuerberater und Steueranwälte bei der Verteidigung Ihrer Rechte vor der spanischen Finanzbehörde.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dietmar Luickhardt

Beiträge zum Thema