Grundsätzliches zur Berufsunfähigkeit

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Wann bin ich berufsunfähig?

Gerät man in einen Unfall, kann dies zur Folge haben, dass man seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann. Die Ursachen können vielfältig sein. „Verliert man teilweise das Augenlicht, ist eine Tätigkeit beispielweise als Verwaltungsangestellter nicht mehr möglich.“, so Christof Bernhardt Rechtsanwalt der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Aber auch viele andere Erkrankungen können zur Berufsunfähigkeit führen. Mittlerweile sind die häufigsten Ursachen deutschlandweit Burn-Out-Syndrome oder Depressionserkrankungen. Diese haben die Rückenerkrankungen, die vormals ungeschlagen auf Platz 1 der Gründe für Berufsunfähigkeit belegten, längst abgelöst, so die jährlich erscheinende Studie von „Morgen & Morgen“ zu Gründen für Berufsunfähigkeit.

Aber wann bin ich wirklich berufsunfähig?

Laut Definition des § 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ich auf Dauer nicht mehr in der Lage bin, die Tätigkeit, die ich vor der Erkrankung ausgeübt habe, weiterhin auszuüben. Dies erfordert für gewöhnlich eine genaue Betrachtung des Einzelfalles“, so Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. „Der Prognosezeitraum für die Berufsunfähigkeit ist dabei abhängig von der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dieser kann zwischen 6 Monaten und 3 Jahren variieren und setzt voraus, dass in diesem Zeitraum keine Besserung zu erwarten ist.“, führt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Sozialrecht in Wiesbaden, aus.

„Nur im Volksmund sind alle berufsunfähig“ – Christof Bernhardt Rechtsanwalt aus Wiesbaden

„Im Volksmund ist häufig von Berufsunfähigkeit die Rede. Aber ist Berufsunfähigkeit auch immer Berufsunfähigkeit? Wichtig ist, die folgenden Begriffe von der Berufsunfähigkeit zu unterscheiden.“, sagt Christof Bernhardt, Spezialist für Berufsunfähigkeitsversicherungsfälle der Anwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Rechtsanwalt Bernhardt: Unterscheidung zwischen Erwerbsunfähigkeit, AU und BU ist wichtig

Arbeitsunfähig ist ein Arbeitnehmer dann, wenn er krankheitsbedingt seine bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes ausführen kann. Gemeint ist also: Ist der Arbeitnehmer krank, kann er den Beruf zurzeit nicht ausüben, ist er arbeitsunfähig – nicht berufsunfähig! Die Berufsunfähigkeit wäre erst denkbar, wenn er über einen langen Zeitraum nicht in der Lage sein wird, den Beruf auszuführen.

Erwerbsunfähig ist der Arbeitnehmer jedoch erst, wenn er voll erwerbsgemindert ist. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten oder aufgrund der Art oder Schwere einer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Die Schwelle für eine Erwerbsunfähigkeit liegt deutlich höher als für die Berufsunfähigkeit.

„Zur Unterscheidung der Fälle ist es ratsam, Unterstützung von Profis in Anspruch zu nehmen, um letztendlich Ihren Anspruch gegen Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung durchzusetzen“, schließt Rechtsanwalt Christof Bernhardt seine Ausführungen ab. Unsere Experten für Versicherungs- und Sozialrecht der Anwaltskanzlei Cäsar-Preller helfen gerne weiter.

Mitgeteilt von:

Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden


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