Grundschulanmeldung

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Ein wichtiger Schritt im Leben Ihres Kindes steht bevor. Die Einschulung in die Grundschule. 

Nach dem Berliner Schulgesetz gibt es für jedes Kind eine zuständige Grundschule, die das Kind grundsätzlich zu besuchen hat. 

Sie wünschen sich eine andere als die zuständige Grundschule für Ihr Kind? 

Dann können Sie bereits bei der Anmeldung an der zuständigen Grundschule einen Umschulungsantrag stellen. Der Antrag kann jedoch nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn Sie diesen begründen. Oftmals sind es ganz individuelle und persönliche Gründe, die Eltern dazu bewegen, den Besuch einer anderen Grundschule zu beantragen. 

In § 55 a SchulG heißt es: 

Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch).

Dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn

1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde,
2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder
3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse.

Im Übrigen entscheidet das Los.

Über den Antrag entscheidet das zuständige Bezirksamt im Benehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter der aufnehmenden Grundschule.


Demnach ist bereits bei der Antragstellung darauf zu achten, dass Ihre individuellen und persönlichen Gründe mit den gesetzlichen Vorgaben im Einklang stehen. 

Gerne stehe ich Ihnen bereits bei der Schulanmeldung mit meinen fachlichen Kenntnissen zur Seite, damit der Wunsch nach der Beschulung Ihres Kindes an der gewünschten Grundschule nicht bereits deswegen scheitert, weil Ihre - sicherlich wichtigen - Gründe nicht mit den gesetzlich normierten Gründen im Einklang stehen. 




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