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Gütergemeinschaft - was Sie wissen und beachten müssen!

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Gütergemeinschaft - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist die Gütergemeinschaft?

Bei der Gütergemeinschaft handelt es sich um einen Wahlgüterstand. Eheleute in Deutschland können durch einen Ehevertrag entscheiden, wie ihr Vermögen während der Ehe und im Falle einer Scheidung verwaltet werden soll. Ohne Ehevertrag gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit Ehevertrag kann eine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart werden.

Das Besondere der Gütergemeinschaft ist, dass das gesamte Vermögen der Eheleute zu einem gemeinschaftlichen Vermögen verschmilzt, dem sogenannten Gesamtgut. Nur gewisse Vermögenswerte können zum Sondergut oder Vorbehaltsgut zählen und gehören nicht zum Gesamtgut.

Die 3 Formen der Gütergemeinschaft

Die am häufigsten gewählte Form der Gütergemeinschaft ist die allgemeine Gütergemeinschaft. In diesem Fall verschmilzt das gesamte Vermögen der Ehepartner zu einem Gesamtgut – sowohl das voreheliche Vermögen als auch das Vermögen, das erst nach der Hochzeit erworben wird.

Eine besondere Ausgestaltung stellt die fortgesetzte Gütergemeinschaft dar. Sie wird auch „Gütergemeinschaft auf den Todesfall“ oder „Gütergemeinschaft auf den Erbfall“ genannt. Verstirbt einer der Ehegatten, wird die Gütergemeinschaft in diesem Fall vom überlebenden Partner mit den gemeinsamen Kindern fortgeführt.

Die beschränkte Gütergemeinschaft war noch für Ehen möglich, die bis zum Jahr 1958 in Deutschland geschlossen wurden. In der Schweiz besteht sie noch heute. Sie lässt sich wiederum in zwei Arten unterteilen: Bei der Fahrnisgemeinschaft wird das Gesamtgut ausschließlich aus dem vorehelichen Vermögen – der Fahrnis – sowie dem Zugewinn beider Partner während der Ehe gebildet. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft hingegen verschmilzt nur das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen zum Gesamtgut. Das voreheliche Vermögen bleibt Eigentum des jeweiligen Ehepartners.

Wie entsteht eine Gütergemeinschaft?

Die Gütergemeinschaft zu vereinbaren ist nur durch einen Ehevertrag möglich. Dort muss in einer Klausel vereinbart werden, dass dieser Güterstand von den Eheleuten gewählt wird. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden – sonst ist diese Regelung unwirksam. Zusätzlich muss die Wahl der Gütergemeinschaft in das Güterrechtsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.

Wie wird das Vermögen verwaltet?

Die Ehepartner können gemeinsam festlegen, wer von ihnen das eheliche Gesamtvermögen verwaltet. Diese Person darf dann aber nicht einfach allein über die Verwendung des Vermögens entscheiden und ist damit auch nicht etwa alleiniger Eigentümer. Für finanzielle Verfügungen ist immer noch die Zustimmung des Partners nötig. Alternativ können die Ehegatten auch bestimmen, dass sie das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten.

Was gehört zum Gesamtgut?

Entscheiden sich die Ehepartner für den Güterstand der Gütergemeinschaft, zählt ihr gesamtes Vermögen zum Gesamtgut. Dazu gehört sowohl das voreheliche Vermögen beider Partner als auch das eheliche Vermögen, das während der Ehezeit erworben wird. Lediglich das Vermögen, das zum Sondergut und Vorbehaltsgut zählt, gehört nicht zum Gesamtgut. Neben Barvermögen fallen somit auch Hausrat, Wertpapiere, Schmuck und Immobilien unter das Gesamtgut. Bei Immobilien gibt es jedoch die Möglichkeit, diese zum Vorbehaltsgut zu zählen.

Was gehört zum Sondergut?

Als Sondergut zählen alle Vermögensgegenstände, die ein Ehepartner rechtlich nicht übertragen kann. Dazu gehören u. a. persönliche Rechte, wie z. B. Nießbrauch und Dienstbarkeiten, Rentenansprüche und Lohnzahlungen. Diese Vermögenswerte zählen nicht zum Gesamtgut. Werden aus ihnen aber Erträge erzielt (z. B. durch Vermietung), fallen diese Erträge in das Gesamtgut.

Was gehört zum Vorbehaltsgut?

Die Ehepartner können im Ehevertrag vereinbaren, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht in das Gesamtgut fallen sollen. Sie gelten dann als Vorbehaltsgut. Ebenfalls zum Vorbehaltsgut zählen Erbschaften und Schenkungen durch Dritte, wenn der Erblasser bzw. Schenkende bestimmt, dass dieses Vermögen Vorbehaltsgut sein soll.

Die Gütergemeinschaft bei der Scheidung

Im Falle einer Scheidung kommt es bei einer Gütergemeinschaft häufig zu Problemen über die Vermögensaufteilung. Diese erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Höhe des Gesamtguts ermitteln (inkl. Schulden).
  2. Außerordentliche Forderungen der Ehepartner bestimmen.
  3. Jeweils Eigengut zurücknehmen, also Sonder- und Vorbehaltsgut inkl. Schulden.
  4. Jeweiligen Anteil am Gesamtgut ermitteln und aufteilen.

Dieser Prozess zieht sich meist lange hin, da die Vermögensverhältnisse in einer Gütergemeinschaft in der Regel nur schwer überschaubar sind. Das ist ein Nachteil für beide Ehepartner, da sie über ihr jeweiliges neues Alleinvermögen erst verfügen können, wenn die Gütergemeinschaft erfolgreich auseinandergesetzt wurde.

Sinnvoll ist es deshalb, bereits im Ehevertrag festzulegen, wie das Gesamtvermögen im Falle einer Scheidung auf die Ehegatten verteilt werden soll.

Die Gütergemeinschaft im Erbfall

Verstirbt einer der Ehepartner in der Gütergemeinschaft, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie das Vermögen an andere Personen vererbt wird. Grundsätzlich gehört die Hälfte des Gesamtguts sowie das gesamte Sonder- und Vorbehaltsgut des Erblassers zum Erbe.

Kein Testament – Erbquoten:

Gibt es kein Testament, wird das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Dann kommt es darauf an, welche lebenden Verwandten der Erblasser hinterlassen hat:

Verwandte 1. Ordnung (Kinder und Enkel)

  • Ehegatte erhält 25 % des Anteils am Gesamtgut + 25 % des Sonderguts + 25 % des Vorbehaltsguts.
  • Die restlichen 75 % werden zu gleichen Teilen unter den Verwandten 1. Ordnung aufgeteilt.

Verwandte 2. Ordnung (Eltern und Geschwister)

  • Ehegatte erhält 50 % des Anteils am Gesamtgut + 50 % des Sonderguts + 50 % des Vorbehaltsguts.
  • Die restlichen 50 % werden zu gleichen Teilen unter den Verwandten 2. Ordnung aufgeteilt.
  • Gibt es ausschließlich Verwandte 3. Ordnung (Großeltern, Onkel und Tanten), ist das Vorgehen das gleiche.

Keine lebenden Verwandten

In dem Fall wird der überlebende Ehegatte zum Alleinerben.

Sonderfall: Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Haben die Ehepartner im Ehevertrag den Güterstand der fortgesetzten Gütergemeinschaft gewählt, so wird im Todesfall der überlebende Ehegatte zum Alleinverwalter des Vermögens. Die gemeinsamen Kinder erben die Stellung des Erblassers und führen die Gütergemeinschaft mit dem hinterbliebenen Ehepartner fort.

Die Besonderheit ist dabei, dass die Kinder in dem Fall keinen Pflichtteil mehr auf das Erbe geltend machen können. Sollte der hinterbliebene Ehegatte erneut heiraten, kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft in eine normale Gütergemeinschaft umgewandelt werden. Damit ist die rechtliche Stellung der Kinder bezüglich des Vermögens aufgehoben.

Vor- und Nachteile der Gütergemeinschaft

VorteileNachteile
  • Das Vermögen ist gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt.
  • Das hinzugewonnene Vermögen gehört beiden Partnern zur Hälfte.
  • Das gesamte Vermögen bleibt in der Familie.
  • Im Erbfall ist der Pflichtteilsanspruch der Kinder reduziert.
  • Bei lebzeitigen Schenkungen unter den Ehepartnern fällt keine Bereicherungssteuer an.
  • Beide Ehepartner haften jeweils für die Schulden des anderen.
  • Die Vermögensverhältnisse sind meist unübersichtlich.
  • Im Falle einer Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt.
  • Im Falle einer Erbschaft gibt es keine Steuervorteile.
  • Falls ein Partner ein Unternehmen besitzt, gilt der andere Partner steuerlich als Mitunternehmer.

Welche Alternativen gibt es zur Gütergemeinschaft?

Die Gütergemeinschaft ist einer von drei möglichen Güterständen, zwischen denen Eheleute in Deutschland wählen können. Treffen sie keine gesonderte vertragliche Vereinbarung, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer Scheidung wird dann der Zugewinnausgleich durchgeführt und damit ein finanzieller Ausgleich zwischen beiden Partnern geschaffen.

Per Ehevertrag lässt sich außerdem die Gütertrennung vereinbaren. Dieser Güterstand stellt das Gegenteil zur Gütergemeinschaft dar. Sowohl während als auch nach der Ehe bleiben die Vermögen beider Ehepartner vollständig getrennt. Im Scheidungsfall findet ebenfalls kein finanzieller Ausgleich statt.

Foto(s): ©Pixabay/GabrielFerraz

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