Gutschein statt Reisepreis? – Das sind Ihre Rechte.

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Die SARS-CoV-2-Pandemie, im allgemeinen als Corona-Krise bezeichnet, ist in Europa am Abklingen. Die Zahl der Neuinfektionen geht zurück, die rechtlichen Probleme hingegen bleiben. Ein immer wiederkehrendes Problem besteht darin, dass entweder Reiseveranstalter den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag oder aber Reisenden diesen selbst erklärt haben. In beiden Fällen ist die Rechtsfolge eindeutig. Der Reiseveranstalter muss den Reisepreis zurückzahlen! In der Praxis geschieht dies oft nicht oder nur sehr schleppend.

Wie ist die Rechtslage?

Den Rücktritt vom Reisevertrag kann der Reisende vor Reisebeginn ohne Begründung jederzeit erklären. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 651h Abs. 1 bzw. § 651h Abs. 2 BGB. Bei einem vom Reisenden frei erklärten Rücktritt wird grundsätzlich eine sogenannte Stornoentschädigung fällig.

Der Reiseveranstalter darf aber keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gefahren im Zielgebiet, Probleme während der Beförderung und natürlich auch eine Epidemie im Zielgebiet sind unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB. Wenn entweder der Reisende oder auch der Reiseveranstalter den Rücktritt unter Berufung auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erklären, tritt die Rechtsfolge des § 651h Abs. 5 BGB ein.

Der Reiseveranstalter muss deshalb innerhalb von 14 Tagen nach der Erklärung des Rücktritts den Reisepreis bzw. die geleistete Anzahlung an den Reisenden zurückzahlen. Einer gesonderten Zahlungsaufforderung durch den Reisenden bedarf es nicht.

Und in der Praxis?

Häufig erfolgt die Rückzahlung nicht innerhalb der Frist, oft versucht der Reiseveranstalter den Reisenden entweder eine Umbuchung schmackhaft zu machen oder den Reisenden werden lediglich Gutscheine für eine spätere Reise angeboten. Manche Reiseveranstalter behaupten sogar, der Reisende müsse den Gutschein annehmen. 

In der gesetzlichen Regelung ist die Möglichkeit zum Angebot eines Gutscheins statt Rückzahlung des Reisepreises nicht vorgesehen. Der Reiseveranstalter hat kein Wahlrecht und ist uneingeschränkt verpflichtet, den Reisepreis zurückzuzahlen.

Welche Möglichkeiten zu Durchsetzung der Forderung hat der Reisende?

Der Reisende sollte dem Reiseveranstalter schon in der Rücktrittserklärung schriftlich mitteilen, dass die Rückzahlung des Reisepreises bzw. der Anzahlung gefordert wird. Es ist nicht notwendig, ausdrücklich die Umbuchung bzw. die die Annahme eines Gutscheins zu verweigern. Wenn der Reiseveranstalter die Frist von 14 Tagen verstreichen lässt, gerät er kraft Gesetzes in Verzug. Entstehende Rechtsverfolgungskosten (Anwaltshonorar/Gerichtskosten) muss der Reiseveranstalter in jedem Fall ersetzen. Die Rechtslage ist diesbezüglich sehr eindeutig. 

In der Praxis ist zu beobachten, dass einige Reiseveranstalter auf Zeit spielen und nur diejenigen Reisenden mit der Rückzahlung bedienen, die hartnäckig genug die Rückzahlung einfordern. Die schnelle Rechtsverfolgung mit anwaltlicher oder gerichtlicher Hilfe sichert in diesen Fällen die schnelle Rückzahlung.

Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Dadurch, dass die Rechtsposition der Reisenden eindeutig ist, besteht nach einer anwaltlichen Beauftragung kein Risiko, auf den eigenen Kosten sitzen zu bleiben. Auch wenn eventuell ein Vorschuss auf Gerichtskosten bzw. Anwaltskosten zu leisten ist, kann mit Sicherheit prognostiziert werden, dass der Reiseveranstalter zur Kostenerstattung verpflichtet ist. In der Praxis kommen die meisten Reiseveranstalter der Verpflichtung zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nach anwaltlicher Aufforderung nach. Wenn das vereinzelt nicht der Fall sein sollte, lassen sich die Rechtsverfolgungskosten auch ohne jedes Risiko einklagen.  

Für die Wahrung Ihrer Rechte in diesen Krisenzeiten steht Ihnen Advocatur Wiesbaden – die Spezialkanzlei für Reise- und Luftverkehrsrecht gerne zur Verfügung. Mit unserer Erfahrung aus vielen Tausend Prozessen zur Durchsetzung von reiserechtlichen Ansprüchen vor vielen Amts- Land- und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland können wir ein Optimum an anwaltlichem „know-how“ bieten. Über 25 Jahre Erfahrung im Reiserecht kommt unseren Mandanten zugute.

Eine Vielzahl von Mandanten stammt nicht aus unserer Region, dem Rhein-Main-Gebiet. Wir vertreten selbstverständlich auch Reisende, die weiter weg wohnen. Durch die modernen Kommunikationsmittel ist die optimale Vertretung auch bei größeren Entfernungen zwischen Mandant und Anwaltskanzlei jederzeit gewährleistet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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