Haben Sie vor, Ihre Gesellschaft in der Slowakei zu schließen? Schafen Sie es noch vor Oktober 2020.

  • 2 Minuten Lesezeit

Am 01.10.2020 wird die Novelle des slowakischen Handelsgesetzbuches (und zwar das Gesetz Nr. 390/2019 Slg.) in Kraft treten, die den Prozess der freiwilligen Auflösung und Liquidation der Gesellschaft wesentlich verändert.

Im Unterschied zu der aktuellen Rechtslage werden ab dem 01.10.2020 die Liquidatoren mit mehreren neuen Verpflichtungen konfrontiert, und die Gesellschaften, die ihre Tätigkeit schließen wollen, werden ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die zusätzlichen Kosten zu tragen. Die oben genannte Novelle macht also der ganze Liquidationsprozess mehr schwierig und teurer und es ist auch mit der Verlängerung des sämtlichen Verfahrens zu rechnen.

In diesem Zusammenhang fassen wir unten die wichtigsten Änderungen zusammen und stellen Ihnen hiermit vor, wie die gegenständliche Novelle den Prozess der Liquidation einer Gesellschaft geändert hat:

- Änderung der Wirkungen des Eintritts der Gesellschaft in Liquidation

Laut der Novelle treten die Wirkungen des Eintritts der Gesellschaft in die Liquidation erst am Tag der Eintragung des Liquidators im Handelsregister ein (nach dem aktuellen Stand treten die Wirkungen schon am Tag der Beschlussfassung einer Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft ein). Diese - auf den ersten Blick - kleine Änderung kann mit Hinsicht auf die häufigen und wiederholten Verlängerungen/Nichteinhaltung von Fristen seitens der Registergerichten zur Verlängerung des ganzen Liquidationsprozesses und der nachfolgenden Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister wesentlich beitragen.

- eine neune Vorschusspflicht der Gesellschaft 

Die Gesellschaft wird auch verpflichtet sein, einen Vorschuss in der Höhe von EUR 1.500 beim Notar hinterzulegen, und zwar bevor der Liquidator im Handelsregister eingetragen wird. Da nach dem aktuellen Stand die Gesellschaft keine solche Pflicht hat, stellt diese Änderung eine ganz neue finanzielle Belastung für die Gesellschaft dar.

- Festlegung einer neuen sechsmonatigen Frist

Die Novelle hat eine neue Regelung eingeführt, nach der der Tag der Beendigung der Liquidation, zu dem der Liquidator die notwendigen Unterlagen (und zwar den Jahresabschluss, die Abschlussbericht über den Liquidationsverlauf und den Vorschlag auf die Verteilung des Liquidationserlöses) erstellen soll, frühestens sechs Monate nach der Mitteilung über den Eintritt der Gesellschaft in die Liquidation erfolgen kann. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine neue Frist, die nach der derzeitigen Rechtslage nicht gibt.

- neue Pflichten des Liquidators

Laut der gegenständlichen Novelle wird der Liquidator verpflichtet sein, die neuen Dokumente, nämlich die Liste des Vermögens sowie die Liste der eingetragenen Forderungen, zu erstellen und diese in die Urkundensammlung hinterzulegen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der gegenständlichen Novelle  Liquidationen, bei denen der Liquidator bis zum 30.09.2020 im Handelsregister eingetragen wird, nach dem bis zum 30.09.2020 gültigen HGB zu Ende geführt werden, d. h. nach den derzeit geltenden günstigeren Regeln.

Wie schon oben angeführt, wird die gegenständliche Novelle solche Änderungen einführen, infolgedessen der Prozess der freiwilligen Beendigung der unternehmerischen Tätigkeiten in Form der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft für die Unternehmer in der Slowakei sowohl zeitlich als auch finanziell komplizierter wird.

In Bezug auf das oben Angeführten empfehlen wir allen Gesellschafter der Gesellschaften, die beabsichtigen, ihre unternehmerische Tätigkeit in der Slowakei zu beenden, die notwendigen Schritte zu unternehmen und den Liquidationsprozess ihrer Gesellschaften so bald wie möglich einzuleiten, um Zeit und die beträchtlichen finanziellen Mitteln zu sparen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin JUDr. Jana Markechová

Beiträge zum Thema