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Härtegründe bei Mieter und trotzdem fristlose Kündigung möglich?

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Der Bundesgerichtshof hatte durch Urteil vom 09.11.2016 (VIII ZR 73/16) darüber zu entscheiden, ob schwerwiegende persönliche Härtegründe des Mieters im Einzelfall zur Folge haben können, dass eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB trotz einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters nicht möglich ist.

Im dortigen Fall lebte die hochbetagte und bettlägerige Mieterin und wurde durch einen Mann gepflegt, welcher im selben Haus in einer auch von der Mieterin angemieteten Wohnung lebte. Dieser Bewohner war auch ihr Betreuer. Im Jahr 2015 äußerte der Betreuer in mehreren Schreiben an die Hausverwaltung grobe Beleidigungen gegenüber der Vermieterin. Die Klägerin sprach daraufhin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus. Nachdem das Amtsgericht die Räumungsklage abgewiesen hatte, wurde der Klage durch das Berufungsgericht stattgegeben.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass zu den bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls ohne weiteres auch schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters gehören, da dies im Gesetz im § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich so vorgesehen sei. Die Abwägung auf bestimmte Gesichtspunkte zu beschränken und deren Berücksichtigung – wie das Berufungsgericht – auf das Vollstreckungsverfahren zu verschieben, sei aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht statthaft.

Der Rechtsstreit wurde daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dort nun der Vortrag der Mieterin aufgeklärt werden muss, sie sei auf die Betreuung durch den Betreuer in ihrer bisherigen häuslichen Umgebung angewiesen und bei einem Wechsel der Betreuungsperson oder einem Umzug seien schwerstwiegende Gesundheitsschäden zu besorgen.

Dies zeigt, dass das Gericht im Einzelfall sehr sorgfältig alle in Betracht kommenden Belange und Interessen der Mietparteien zu berücksichtigen hat und dabei ggf. die Räumung versagt werden kann, wenn Härtegründe des Mieters greifen.


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