Haftung bei Brandschäden am Nachbargrundstück

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Um das Flachdach an seinem Haus reparieren zu lassen, beauftragte ein Bauherr einen Handwerker. Infolge der Arbeiten kam es zu einem Brand an dem Haus. Obwohl die herbeigerufene Feuerwehr dies zu verhindern suchte, brannte das Haus vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde auch das Nachbarhaus beschädigt. Dessen Eigentümer verlangten nunmehr Ersatz ihrer Schäden.

In Betracht kommt ein Anspruch aus Gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Ein Grundstückseigentümer schuldet hiernach unter bestimmten Voraussetzungen seinem Nachbarn Ersatz für die erlittenen Nachteile nach den Grundsätzen Störerhaftung.

In ständiger Rechtsprechung verlangt der BGH für einen solchen Anspruch, dass es im Rahmen von Bauarbeiten auf einem Grundstück oder am Haus zu rechtswidrigen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück kommt und der Nachbar infolgedessen schwere Nachteile erleidet. Eine rechtswidrige Einwirkung ist zum Beispiel auf das Nachbargrundstück übergreifendes Feuer. Der schwere Nachteil wäre dann ein Brandschaden. Dem Nachbarn darf es jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, diesen Nachteil durch Besitzschutz-, Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen abzuwehren. Bei einem plötzlich übergreifenden Feuer ist dies regelmäßig der Fall. Weitergehend muss der Eigentümer des schädigenden Grundstücks ein so genannter „Störer“ sein. Er ist Störer, wenn er einen Handwerker beauftragt, durch dessen Handlungen der Nachbar zumindest mittelbar schwere Nachteile erleidet. Der Handwerker wurde nämlich alleine aufgrund des Willens des Bauherrn tätig und hat den Weisungen des Bauherren Folge zu leisten. Auf ein Verschulden des Bauherrn kommt es nicht an. Handelt es sich bei dem erlittenen Nachteil jedoch um die Verwirklichung eines allgemeinen Risikos wie zum Beispiel eines Blitzschlages, so kann der Nachbar keinen Ausgleich verlangen, da der Ort des Einschlags alleine vom Zufall abhängt. 

 

Sollten Sie sich in der Situation des Bauherrn oder des Nachbarn wiederfinden und vor der Frage stehen, wer für den entstanden Nachteil (z.B. Brandschäden) haften soll bzw. ob sich ein Haftungsanspruch in Ihrem konkreten Fall abwehren lässt, erweist es sich als sinnvoll, den Zustand des Nachbargrundstücks vor und nach dem Eintritt des Nachteils feststellen zu lassen. Herr Rechtsanwalt Kaufmann steht Ihnen mit seiner jahrelangen Expertise im Baurecht für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter. 

Foto(s): Rechtsanwalt Kaufmann


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