Haftung des Anlageberaters wegen fehlerhafter Beratung

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Der Berater darf grundsätzlich nur Auskünfte erteilen, von deren Richtigkeit, Vollständigkeit

und Zuverlässigkeit er sich selbst aufgrund eigener sorgfältiger Prüfung überzeugt hat.

Übernimmt der Berater Informationen Dritter, beispielsweise in Form von Prospekten, muss

er diese Informationen durch eine eigene sachverständige und kritische Durchsicht auf

Plausibilität überprüfen. Der Anlageberater kann seine Haftung für Drittinformationen nicht

dadurch beschränken, dass er auf die Anlageanalyse anderer verweist.

 

Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beraters hängt vor allem davon ab, welches

Vertrauen er dem Kunden gegenüber in Anspruch nimmt. Beruft sich der Berater auf seine

vielfältige Berufserfahrung und Sachkunde oder auf seine besondere persönliche

Zuverlässigkeit, dann begründet er zusätzliche Gewähr für die Richtigkeit der gemachten

Angaben. Unter diesen Voraussetzungen obliegen dem Berater erhöhte Sorgfalts- und

Nachforschungspflichten (BGH, Urt. V. 22.03.1979 — VII ZR 25 9/77 = BGHZ 74, 103 =

NJW 1979, 1449).

 

Der erforderliche Umfang der Anlageberatung bestimmt sich noch personenbezogenen und

objektbezogenen Kriterien. Maßgebliche Umstände in der Person des Anlegers sind sein

Kenntnisstand, seine Risikobereitschaft und seine wirtschaftlichen Verhältnisse. In Fällen, in

denen steuerliche Aspekte eine Rolle spielen, muss die steuerliche Situation des Kunden

berücksichtigt und der Kunde über die steuerlichen Auswirkungen seiner Anlageentscheidung

informiert werden. Wenn dem Berater die Anlageziele des Kunden nicht bekannt sind, muss

der den Informationsstand und die Anlageziele erfragen. Hinsichtlich des Objektes muss die

Beratung die allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung, des Marktes) und speziellen

Risiken des Anlageobjektes (Objektrisiken) berücksichtigen (vgl. Grundlegend: BGH; Urt. V.

06.07.1993 — XI ZR 12/93 = BGHZ 123, 126 = NJW 1993, 2433).

 

Vor Einreichung einer Schadensersatzklage sollte aber stets die Bonität der jeweiligen

Anlageberater überprüft werden.

 

In der Regel haben diese auch Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen abgeschlossen,

so dass auch hier die Einstandspflicht der jeweiligen Versicherung (evtl. nur bei schuldhaftem

Verhalten des Anlageberaters) sorgfältig zu prüfen wäre.

 

Damit man möglicherweise ,,schlechtem Geld" nicht auch noch ,,gutes Geld" ,,hinterher

trägt", sollte geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht von einer eigenen

Rechtschutzversicherung gedeckt ist.

 

Oftmals verweigern die Rechtsschutzversicherungen Kostenübernahmen aus unzutreffenden

Gründen. Sie verweisen oftmals auf die Vorschrift des § 3 Abs. 2 f ARB nach der eine

Interessenwahrnehmung in einem zumindest mittelbaren Zusammenhang, mit

hochspekulativen Geschäften generell ausgeschlossen ist.

 

Haftungsfreizeichnungsklausel:

 

Für die Richtigkeit obiger rechtlicher Ausführungen übernimmt die Kanzlei Lesch — ohne

Übernahme eines Mandates — keine Haftung.

 

 

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.


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