Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH

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Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die Geschäftsführer unter bestimmten Umständen für die Steuerschulden der GmbH.

Grundsätzliches

Der Geschäftsführer ist in keiner Weise "Garant" für die Steuerschulden der GmbH. Kann die GmbH die Steuerschulden nicht bezahlen, hat dies zunächst keine Konsequenzen für den Geschäftsführer.

Dies ist nur dann anders zu beurteilen, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten gegenüber dem Finanzamt schuldhaft verletzt und gerade dadurch ein Schaden entsteht.

Pflichtverletzung

Dem Geschäftsführer obliegt die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH (vgl. § 34 Abs. 1 AO). 

Demgemäß ist der Geschäftsführer etwa verpflichtet, die Steuererklärungen der GmbH fristgerecht abzugeben und die Steuern pünktlich zu bezahlen.

Zudem muss der Geschäftsführer dafür sorgen, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass die GmbH zukünftige Steuern bezahlen kann. Es stellt hiernach eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers dar, wenn er (insbesondere in Krisensituationen) zunächst andere Gläubiger mit vorhandenen finanziellen Mitteln bedient und im Anschluss die Steuern der GmbH nicht mehr bezahlen kann (häufiger Haftungsfall).

Schaden

In der Regel besteht der Schaden darin, dass die Steuern nicht bezahlt werden.

Kausalität

Dieser Schaden muss kausal, d.h. ursächlich auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein. 

Dies ist nicht der Fall, wenn die GmbH über gar keine finanziellen Mittel verfügt. 

Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, um alle Gläubiger (einschließlich des Finanzamts) vollständig zu befriedigen und "bevorzugt" der Geschäftsführer andere Gläubiger der GmbH, ist der Geschäftsführer dem Finanzamt zum Ersatz desjenigen Anteils an den Steuern verpflichtet, der entrichtet worden wäre, wenn der Geschäftsführer alle Gläubiger im prozentual gleichen Umfang bedient hätte (sog. Differenzschaden).

Der Geschäftsführer ist bei der Berechnung des Differenzschadens zur Mitwirkung verpflichtet (§ 90 AO). Verletzt der Geschäftsführer diese Mitwirkungspflicht, darf das Finanzamt die hypothetische Tilgungsquote schätzen (§ 162 AO). 

Besonderheiten gelten bei der Lohnsteuer. Zahlt der Geschäftsführer die Löhne "netto" aus, ohne die Lohnsteuer abzuführen, haftet er insoweit. Dieser Haftung kann der Geschäftsführer entgehen, wenn er die Löhne in der Krise nur anteilig auszahlt und auf dieser Grundlage die Lohnsteuer abführt.

Verschulden

Die Pflichtverletzung muss vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sein.

Rechtsfolge

Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO liegt es im Ermessen des Finanzamts, den Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Das Ermessen des Finanzamts unterliegt der eingeschränkten finanzgerichtlichen Überprüfung (§ 102 FGO). Nicht selten scheitert die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers an einer rechtswidrigen Ermessensausübung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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