Haftung für Schäden bei Gefälligkeit, Nachbarschaftshilfe und Freundschaftsdiensten

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Haftung für Schäden, die in einem Gefälligkeitsverhältnis auftreten

Wer einem anderen einen Gefallen tut, wird häufig als altruistisch bezeichnet. Doch auch altruistische Gutmenschen sind nicht gefeilt vor einer Inanspruchnahme, falls es im Rahmen der Gefälligkeitsausübung zu Schäden kommen sollte. Besonders schwierig und undurchsichtig wird diese Materie dadurch, dass der Gesetzgeber die Gefälligkeit nicht gesondert geregelt hat. Wie also kann man ein Gefälligkeitsverhältnis überhaupt erkennen? Und sollte die uneigennützige Motivation des Handelnden bei einer etwaigen Haftung nicht doch Berücksichtigung finden?

Echte Gefälligkeit oder doch ein Auftrag?

Die Abgrenzung zwischen Gefälligkeitsverhältnis (dazu zählen auch: Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienst) und Vertrag wird anhand des Merkmals des Rechtsbindungswillens vorgenommen. Im Falle der Übernahme einer unentgeltlichen Tätigkeit ist also durch Auslegung zu ermitteln, ob der Wille des Übernehmenden auf die unverbindliche Übernahme einer Gefälligkeit gerichtet ist oder auf den Abschluss eines Auftrags. Diesbezüglich haben sich in der Rechtsprechung einige Kontrollfragen herausgebildet:

  • Hat die Sache aus Sicht des Übernehmers eine erkennbare wirtschaftliche Bedeutung für den Geschäftsherrn?
  • Verlässt sich der Geschäftsherr erkennbar auf die Zusage?
  • Stehen für den Geschäftsherrn erhebliche Werte auf dem Spiel?

Aufbauend darauf wurde beispielsweise in folgenden Fällen mangels Rechtsbindungswillens eine bloße Gefälligkeit angenommen: Beaufsichtigung von Nachbarskindern, Mitnahme anderer Kinder zum Kindergarten oder Bereitschaft, das Haus eines abwesenden Nachbarn zu beaufsichtigen.

Schadenseintritt im Gefälligkeitsverhältnis

Auch in solchen und anderen Situationen kann es schnell zu Schäden an Rechtsgütern der Beteiligten kommen. Was ist also, wenn sich das beaufsichtigte Nachbarskind in der Obhut des Gefälligen verletzt? Oder wenn man auf dem Weg zum Kindergarten in einen Autounfall verwickelt ist und ein mitfahrendes Kind zu Schaden kommt? Oder wenn beim Blumengießen im Rahmen der Beaufsichtigung eines Nachbarshaus der Schlauch oder die Vase beschädigt wird?

Keine vertragliche Haftung beim reinen Gefallen

Wurde auf der Grundlage der oben geschilderten Abgrenzung ein Gefälligkeitsverhältnis ausgemacht, kommen vertragliche Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB von vornherein nicht in Betracht. Das dafür zwingend erforderliche Vertragsverhältnis besteht schließlich nicht.

Geminderter Haftungsmaßstab für Nachbarschaftshilfe und Freundschaftsdienste

Eine Haftung nach den deliktischen Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 826 BGB dagegen ist auch beim Gefälligkeitsverhältnis weiterhin möglich. Fraglich ist aber, ob derjenige, der einem anderen einen Gefallen tut, nicht anders behandelt werden muss oder ob er genau so streng haftet wie derjenige, der nur einen Auftrag erfüllt.

  • Klar ist: Wer vorsätzlich, d. h. wissentlich und willentlich, Rechtsgüter eines Dritten schädigt, der muss dafür auch haften – unabhängig davon, ob in einem Gefälligkeits- oder Vertragsverhältnis.
  • Einfallstor für den angedachten gerechten Ausgleich einer leicht gemilderten Haftung kann demnach lediglich die Fahrlässigkeit sein. Fahrlässiges Handeln meint nach der Definition des § 276 Abs. 2 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Wie eine Milderung des Haftungsmaßstabs dogmatisch zu begründen ist, ist umstritten. Teilweise wird aus der analogen Anwendung der §§ 521, 599, 600 BGB und deren generellen Rechtsgedanken eine Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für unentgeltliches Handeln geschlussfolgert (OLG Celle, Urteil vom 03.04.2014, 5 U 168/13).

Nach der wohl herrschenden Meinung ist dagegen entsprechend § 690 BGB zu prüfen, ob der Gefällige seine Tätigkeit zugleich auch im eigenen Interesse ausführt; dann sei eine Haftungsbeschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt nach § 277 BGB gerechtfertigt. Überdies diskutiert wird eine Haftungsfreistellung für fahrlässiges Verhalten aus einer ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage von § 242 BGB.

Fazit für die Gefälligkeitshaftung

Auch wenn eine Haftungsmilderung für die Haftung nach deliktsrechtlichen Gesichtspunkten allgemein anerkannt ist: Vollumfänglich frei machen von der Gefahr einer Inanspruchnahme im Anschluss an einen Schadenseintritt kann sich auch derjenige nicht, der einem anderen nur einen Gefallen tut. Sämtliche Verhaltensregeln vernachlässigen sollte man dementsprechend auch in den Fällen bloßer Gefälligkeiten selbstverständlich nicht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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