Handlungsbedarf bei Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern

  • 1 Minuten Lesezeit

Seit fast sechs Jahren verpflichtet die Deutsche Rentenversicherung aufgrund der neuen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 29.08.2012 – Az. B 12 KR 25/10 R und Az. B 12 R 14/10 R) die Gesellschafter-Geschäftsführer, die mit weniger als 50 Prozent an ihrer GmbH beteiligt sind, zur Einzahlung in die Sozialkassen. Trotzdem haben viele Gesellschaften auf diese neue Praxis immer noch nicht reagiert – mit verheerenden Folgen bei der sicher kommenden Betriebsprüfung!

Verträge jetzt überprüfen!

Vor dem Hintergrund einer steuerlichen Optimierung sehen nämlich viele Dienstverträge und Gesellschaftsverträge Regelungen vor, die nun zwangsläufig dazu führen, dass die Deutsche Rentenversicherung die Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung feststellt. Und dies rückwirkend für bis zu 4 Jahre. Diese ständige Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht mit zwei weiteren Entscheidungen vom 14.03.2018 – Az. B 12 R 5/16 R und Az. B 12 / KR 13/17, die sich in die Reihe der bisherigen Entscheidungen konsequent einreiht und sogar weiter verschärft, erneut bestätigt. Für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, die bisher nicht in die einzelnen Zweige der Sozialversicherung einzahlen und dies auch zukünftig nicht wünschen, besteht damit dringender Handlungs- und Gestaltungsbedarf!

Bereiten Sie sich auf Betriebsprüfungen vor!

Geschäftsführer müssen sich daher auf die neue Praxis einstellen und auf Betriebsprüfungen vorbereiten. Geltende Verträge müssen überprüft und eine fundierte Argumentation für die Abwendung der im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckten angeblichen Sozialversicherungspflicht aufgestellt werden. Zögern Sie nicht zu lange, wenn der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung bereits in Ihrem Briefkasten liegt! Sie müssen gegen den Feststellungsbescheid innerhalb von 1 Monat nach Zustellung Widerspruch einlegen.

Reagieren Sie jetzt!

Geschäftsführer, die nicht in die Sozialkassen einzahlen wollen, müssen jetzt handeln. So kann auch nach der jetzigen Rechtsprechung für die Zukunft durch eine geschickte und abgestimmte Gestaltung des Gesellschaftsvertrages der GmbH und des Dienstvertrages des Gesellschafter-Geschäftsführers die verpflichtende Mitgliedschaft in den Zweigen der Sozialversicherung verhindert werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Julia Raab-Maier

Beiträge zum Thema