Hat die Arbeitnehmerin ein Recht auf Rückkehr zu ihrem alten Arbeitgeber?

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 Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 15.10.2013

Der Arbeitgeber plante eine Umstrukturierung: Ein Geschäftsbereich sollte ausgegliedert werden und ein anderer Bereich sollte einen neuen Inhaber, die BKK Berlin, erhalten. Die von den geplanten Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmer hatten bis zu diesem Zeitpunkt einen sicheren Arbeitsplatz.

Nun wollte der Arbeitgeber (Beklagter) die Mitarbeiter dazu motivieren, ihren alten, sicheren Arbeitsplatz aufzugeben. Dazu sicherte er ihnen zu, dass sie für den Fall, dass der neue Arbeitgeber sein Unternehmen schließt oder auflöst, ein unbefristetes Rückkehrrecht zum alten Arbeitgeber haben solle.

Die Klägerin stimmte somit dem Arbeitgeberwechsel zu.

In der Folgezeit schloss sich der neue Arbeitgeber, die BKK Berlin, mit anderen Unternehmen zur City BKK zusammen. Dann aber schloss die City BKK ihr Unternehmen.

Daraufhin erklärte die Klägerin ihrem ursprünglichen Arbeitgeber, sie wolle nun ihren alten Arbeitsplatz zurück haben und mache somit von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch.

Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, das Rückkehrrecht hätte nur gegolten, wenn die BKK Berlin ihr Unternehmen geschlossen hätte. Dies habe sie hier aber eben gerade nicht getan, sondern sie hätte sich zunächst mit anderen Unternehmen zur City BKK zusammengeschlossen. Wenn nun hingegen die City BKK ihr Unternehmen schließe, bestehe kein Rückkehrrecht. Die BKK Berlin und die City BKK seien zu unterscheiden.

Das Arbeitsgericht hatte für Recht befunden, dass die Klägerin vorliegend trotzdem von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch machen könne. Sowohl das zuständige Landesarbeitsgericht, wie auch das Bundesarbeitsgericht  bestätigten die Entscheidung. Die Klägerin konnte damit an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren.


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