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Hausaufgaben für Schüler – sind sie freiwillig oder verpflichtend?

  • 2 Minuten Lesezeit
Katharina Kästel anwalt.de-Redaktion
  • Eltern dürfen den Lehrern nicht verbieten, ihren Kindern Hausaufgaben aufzugeben. Über diese Pflicht entscheidet einzig die jeweilige Schule.
  • Somit müssen Schüler die ihnen aufgetragenen Hausaufgaben erledigen. 
  • Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, ist mit Konsequenzen zu rechnen wie beispielsweise einem Verweis.
  • Lehrern ist es nicht erlaubt, Hausaufgaben ihrer Schüler zu benoten. Die Überprüfung ist dennoch zulässig. 

Über die Hausaufgabenpflicht entscheiden einzig die Schulen

Grundsätzlich dürfen Eltern ihre Kinder nicht eigenmächtig von der Hausaufgabenpflicht befreien – auch wenn diese in manchen Fällen einer hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt sind. Einzig die Lehrer können ihre Schüler von der Pflicht entbinden, Hausaufgaben zu erledigen. Prinzipiell ist die Hausaufgabenpflicht in den jeweiligen Schulordnungen verankert.

Dennoch gibt es für Eltern Möglichkeiten, ihre Kinder von Überbelastung im Schulalltag zu befreien. Sie können beispielsweise das Gespräch mit Lehrern – meist mit den Klassenleitern – bzw. mit der Schulleitung suchen.  

Welche Folgen drohen bei nicht erledigten Hausaufgaben?

Erledigen Schüler ihre ihnen aufgetragenen Hausaufgaben nicht, müssen sie möglicherweise mit Konsequenzen rechnen. Zunächst reagieren Lehrer in der Regel mit einer Ermahnung.

Werden Hausaufgaben jedoch zum wiederholten Mal nicht erledigt, stellt der Verweis eine Möglichkeit dar, die nicht befolgten Arbeitsanweisungen der Schüler zu sanktionieren. Dies ist jedoch auch vom Einzelfall abhängig. Zeigt sich ein Schüler mit den Hausaufgaben überfordert, ist ein Gespräch zwischen Lehrer und Eltern meist sinnvoller als die Erteilung eines Verweises.

Bei mehreren erteilten Verweisen kann ebenso das Vorrücken des Schülers in die nächste Klasse gefährdet sein. 

Wie lange sollte die Erledigung der Hausaufgaben dauern?

Vonseiten der Politik gibt es bereits Reaktionen auf die steigende Arbeitsbelastung von Schülern. Bereits im Jahr 2015 definierte das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen in einer Anordnung – einem sogenannten Runderlass – einen Richtwert, wie viel Zeit Schüler für die Erledigung ihrer Hausaufgaben aufbringen sollten.

Demnach sollten für Hausaufgaben in der 1. und 2. Klasse maximal eine halbe Stunde, in der 3. und 4. Klasse 45 Minuten, von der 5. bis zur 7. Klasse eine Stunde und von der 8. bis zur 10. Klasse eineinviertel Stunden aufgewendet werden. 

Hausaufgaben dürfen nicht benotet werden

Konsequenzen bei nicht erledigten Hausaufgaben dürfen zwar vonseiten der Lehrer gezogen werden, deren Benotung ist jedoch nicht zulässig. Dies ist – unabhängig von der jeweiligen Schulordnung – in allen Bundesländern gleich geregelt.

Des Weiteren dürfen Lehrer Hausaufgaben überprüfen. Sie zählen zwar nicht als Leistungsnachweise, dienen aber zur Auswertung für weiteren Schulstoff im Schulunterricht.

(KKA)

Foto(s): ©Fotolia.com

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