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Hausfriedensbruch: Welche Strafen drohen?

  • 11 Minuten Lesezeit

Ob Eigentümer oder in einem Mietverhältnis: Wer die Wohnung, das Haus oder die Geschäftsräume betreten darf, ist rechtlich geregelt. Doch hier gibt es nicht nur bei Mietverhältnissen einiges zu beachten. Rechtsanwältin Sabrina Fahlenbock, Rechtsanwalt Dr. Matthias Brauer und Rechtsanwalt Dr. Philipp Hammerich klären über Hausfriedensbruch auf.

Wann liegt Hausfriedensbruch vor?

Schilder, auf denen “Betreten verboten” prangert, eingezäunte Grundstücke, ausgesprochene Hausverbote – wer das ignoriert, begeht unter Umständen Hausfriedensbruch. Dabei ruft die Frage danach, wann tatsächlich ein Hausfriedensbruch vorliegt, immer wieder Unsicherheiten hervor. Wir erläutern Ihnen, was es mit dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB auf sich hat.

Der Hausfriedensbruch ist in § 123 des Strafgesetzbuches geregelt und soll das Hausrecht einer Person oder eines Unternehmens schützen. Der Leitgedanke dieser Norm ist, dass jeder selbst bestimmen können soll, wer das eigene Grundstück betreten darf.

Welche Orte werden vor Hausfriedensbruch geschützt?

Durch § 123 StGB geschützt werden Orte und Räume, deren Zutritt durch den jeweiligen Hausrechtsinhaber beschränkt werden kann. Das StGB selbst nennt hier Wohnungen, Geschäftsräume, abgeschlossene Räume, die dem öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, und das befriedete Besitztum.

Welche Räumlichkeiten werden vor Hausfriedensbruch geschützt?

Wohnungen

Der Wohnungsbegriff beim Hausfriedensbruch reicht deutlich weiter, als es auf den ersten Blick erscheint. Demnach ist eine Wohnung ein umschlossener und überdachter Raum, der Menschen zur ständigen Benutzung dient und primär keinen Arbeitsraum darstellt. Das schließt neben der tatsächlichen Wohnung auch dazugehörige Räume wie Keller oder Waschküchen mit ein. Auch Campingwagen und Boote gelten rechtlich als Wohnung, wenn sie zum Tatzeitpunkt als vorübergehende Unterkunft genutzt werden. Auf der anderen Seite stellt eine Hausbesetzung nicht zwingend einen Hausfriedensbruch dar. Der Grund: Leerstehende Häuser erfüllen keinen Wohnzweck (mehr). Handelt es sich jedoch um ein befriedetes Besitztum, fällt eine Wohnungsbesetzung ebenso unter § 123 StGB.

Geschäftsräume

Geschäftsräume sind Räume, die vor allem privatwirtschaftlichen Tätigkeiten gewidmet sind. Dazu zählen beispielsweise Supermärkte, Restaurants, Hotels und Büroräume.

Räume des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs

Räume des öffentlichen Dienstes zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie grundsätzlich der Öffentlichkeit und daher jedem frei zur Verfügung stehen.  Trotzdem gilt auch hier das Hausrecht, sodass der Hausrechtsinhaber oder anderweitig befugte Personen den Zugang jederzeit beschränken können. 

Bekannte Beispiele sind hier Bahnhöfe, Kirchen und Bibliotheken. Trotzdem gilt auch hier das Hausrecht, sodass der Hausrechtsinhaber oder anderweitig befugte Personen den Zugang jederzeit beschränken können. Bekannte Beispiele sind hier Bahnhöfe, Kirchen und Bibliotheken.

Befriedetes Besitztum

Das Befriedete Besitztum ist hier nur der Vollständigkeit halber aufgelistet. Eine ausführliche Darstellung dieses Rechtsbegriffs erfolgt hier.

Wie kann Hausfriedensbruch begangen werden?

Ob und wann sich jemand des Hausfriedensbruchs strafbar macht, hängt vom Willen des Hausrechtsinhabers ab. Dieser muss anderen Personen gestatten, den geschützten Bereich zu betreten oder darin zu verweilen. Fehlt ein entsprechender Wille und hat der Täter vorsätzlich gehandelt, ist der Straftatbestand des §123 StGB erfüllt. Dabei wird zwischen widerrechtlichem Eindringen und unbefugtem Verweilen unterschieden.

Widerrechtliches Eindringen

Das widerrechtliche Eindringen ist Hausfriedensbruch im klassischen Sinn: Eine Person betritt einen geschützten Bereich gegen den Willen des Hausrechtsinhabers. Der Wille muss nicht ausdrücklich gegenüber jedem geäußert werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Verschlossene Türen wie auch sozial übliche Verhaltensweisen (es ist unüblich, einfach so in die Wohnung fremder Menschen zu spazieren) indizieren ein widerrechtliches Eindringen – ebenso ein großes „Betreten verboten”-Schild oder ein „Halt” des Hausrechtsinhabers. So stellt beispielsweise jeder Einbruchdiebstahl auch gleichzeitig Hausfriedensbruch dar. Denn der Einbrecher muss sich erst einmal Zutritt verschaffen, bevor er mit seinem Beutezug beginnen kann. 

Unbefugtes Verweilen

Neben dem widerrechtlichen Eindringen kennt das StGB aber noch eine weitere Variante des Hausfriedensbruchs. Das unbefugte Verweilen ist eine Tatbestandsalternative, bei der ursprünglich eine Erlaubnis auf Seiten des Hausrechtsinhabers bestanden hat, diese jedoch später wegfällt. So geht unbefugtes Verweilen immer mit der Aufforderung einher, den geschützten Bereich zu verlassen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Beispiel Ladenöffnungszeiten: Vor Ladenschließung können potenzielle Kunden das Geschäft jederzeit betreten und verlassen. Sobald allerdings die Mitarbeiter ihre Kunden dazu auffordern, das Geschäft wegen der anstehenden Schließung zu verlassen, entfällt diese Erlaubnis. Weiteres vorsätzliches Verweilen trotz gegenteiliger Aufforderung stellt dann einen Hausfriedensbruch dar.

Zudem ist zu erwähnen, dass der Hausfriedensbruch ein Vorsatzdelikt ist. Das heißt, es müssen objektiver Tatbestand (z.B. Eindringen in Wohnung oder Geschäftsraum) und subjektiver Tatbestand (Vorsatz und Bewusstsein) erfüllt sein.  Ein Vorsatz ist immer dann anzunehmen, wenn sich jemand Zugang zu einem Raum bzw. einem Grundstück verschafft, obwohl bewusst ist, dass dies unerwünscht oder widerrechtlich ist. Verbotsschilder und Schlösser sind hierbei eindeutige Indikatoren. Wer diese ignoriert, handelt vorsätzlich.

Voraussetzungen für schweren Hausfriedensbruch

Ein schwerer Hausfriedensbruch ist dann gegeben, wenn eine Menschenmenge sich zusammenrottet und in der Absicht “Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen” in einen geschützten Raum eindringt. Ein reines Verweilen genügt hier nicht, um den Tatbestand zu erfüllen. Welche Gruppengröße eine Menschenmenge darstellt, ist nicht eindeutig geklärt. Entscheidend ist hier ein gewissen Maß an Unübersichtlichkeit. Ein Großteil der Gerichte orientiert sich an einer Grenze von mindestens 20 Personen.

Zu beachten ist, dass für die Strafbarkeit eine bloße Teilnahme bereits ausreicht. Nicht jede einzelne Person muss tatsächlich in den geschützten Bereich eindringen. Es reicht, in irgendeiner Form auf den Hausfriedensbruch hingewirkt zu haben.

Ein Strafantrag ist zwingend erforderlich

Ein Hausfriedensbruch ist immer strafbar. Allerdings setzt eine Strafverfolgung zwingend einen Strafantrag durch denjenigen voraus, dessen Hausrecht gestört wurde, also des Inhabers des Hausrechts. Inhaber des Hausrechts kann neben Eigentümer oder Mieter je nach Situation beispielsweise Pächter, Behördenleiter, Ehepartner oder Mitinhaber einer Wohnung sein. Beim Hausfriedensbruch handelt es sich somit um ein absolutes Antragsdelikt. Wird der Antrag nicht gestellt oder auch wirksam zurückgenommen, so darf die Staatsanwaltschaft oder die Polizei das Vergehen nicht verfolgen und es kann auch nicht zu einer Bestrafung kommen. Das Stellen eines Strafantrags geschieht nach § 77 StGB. Ein Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Inhaber des Hausrechts Kenntnis über die Tat erlangt hat.

Dieses Strafmaß droht bei Hausfriedensbruch

Das Strafmaß, also die Höhe und Form der zu erwartenden Strafen, richtet sich nach verschiedenen Faktoren, wie den Umständen der Tat, dem Verhältnis von Täter und Opfer, oder eventuellen Vorstrafen des Täters. Einfacher Hausfriedensbruch kann gemäß § 123 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr geahndet werden. Für schweren Hausfriedensbruch (infolge einer Zusammenrottung von Menschen) sind gemäß § 124 StGB Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren zu erwarten.

Wer Opfer eines Hausfriedensbruches wird, und sein Hausrecht nicht alleine durchsetzen kann, sollte sich unbedingt an die Polizei um Hilfe wenden. Es handelt sich bei Hausfriedensbruch um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt, das nur verfolgt werden kann, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt. Wird kein Strafantrag gestellt (oder dieser zurückgenommen), ist keine Verurteilung möglich.

Hausfriedensbruch kann nur strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Tat schuldhaft und vorsätzlich begangen, und erfolgreich vollendet wurde. Fahrlässigen Hausfriedensbruch gibt es also nicht, und der Versuch allein ist nicht strafbar.

Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach dem gesetzlichen Strafmaß und endet für Hausfriedensbruch entsprechend § 78 StGB nach 3 Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Taterfolges.

So stellen Sie Anzeige wegen Hausfriedensbruches

Wie gesagt, ist Hausfriedensbruch ein Antragsdelikt. Wenn Sie Opfer von Hausfriedensbruch geworden sind, müssen Sie also tätig werden. Ist etwas oder jemand zu Schaden gekommen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der für Sie Schadensersatz geltend machen kann. In jedem Falle aber sollten Sie zur Polizei gehen, und dort Anzeige erstatten (also den Vorfall schildern) und Strafantrag stellen (die strafrechtliche Verfolgung fordern).

Wenn gegen Sie der Vorwurf des Hausfriedensbruches erhoben worden ist, gelten für Sie die zwei goldenen Regeln des Strafrechts: Schweigen ist Gold!

Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, um sich zur Sache zu äußern, sagt Ihnen niemand, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Dadurch laufen Sie Gefahr, sich selbst unnötig zu belasten, wenn Sie sich in irgendeiner Weise zur Angelegenheit äußern. Eine grundsätzliche Aussageverweigerung darf Ihnen jedoch nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Daher: Äußern Sie sich nicht zur Sache! Erscheinen Sie zu keiner Anhörung!

Ab zum Anwalt!

Kontaktieren Sie, wenn Sie eine Anzeige erhalten haben, umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser kann die Korrespondenz mit den Behörden in Ihrem Namen übernehmen, diesen mitteilen, dass Sie sich zur Sache nicht äußern, und Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, um die gegen Sie erhobenen Vorwürfe auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, und dann entweder die Einstellung des Verfahrens zu beantragen oder aber, anhand der vorliegenden Beweise, eine möglichst wirksame Strategie zu Ihrer Verteidigung zu erarbeiten.

Hausrecht durchsetzen: Wie gehen Sie richtig vor?

Entscheidend beim Hausfriedensbruch ist, dass ein Täter vorsätzlich, also gegen den Willen des Berechtigten, in die Räumlichkeiten eindringt und sich auch nicht entfernt, obwohl der Berechtigte ihn dazu aufgefordert hat. Dann stellt sich die Frage, was der Hausrechtsinhaber tun kann.

Bei widerrechtlichem Eindringen gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Der Berechtigte erklärt ausdrücklich, dass er nicht möchte, dass der Eindringling ohne Zustimmung in seine Räumlichkeiten eindringt und bittet ihn zu gehen.

2. Darüber hinaus ist es auch möglich, diesen Willen konkludent zu äußern, also ohne eine ausdrückliche verbale Erklärung, zum Beispiel durch ein bestimmtes Verhalten, durch Mimik und Gestik.

Das kann und darf jedoch nur derjenige, dem ein Hausrecht zusteht. Das Hausrecht steht demjenigen zu, der ein Nutzungsrecht über eine Fläche oder einen Raum hat. Es muss sich nicht zwingend um den Eigentümer handeln. Stattdessen obliegt das Hausrecht oftmals dem Besitzer, dem Geschäftsführer oder den Mitarbeitern. Ein Hausverbot ist nicht an gesetzliche Formvorschriften gebunden. Im privaten Bereich ist es deshalb entbehrlich, Gründe für das Hausverbot zu nennen. Anderes gilt, wenn es sich um öffentlich zugängliche Räume handelt, bei denen ein wichtiger Grund vorliegen muss, wenn beispielsweise ein Gast in einem Restaurant einen Angestellten oder anderen Gast beleidigt, oder wenn ein Kunde in einem Geschäft bei einem Ladendiebstahl auf frischer Tat ertappt wird.

Was ist Hausverbot?

Der Hausrechtsinhaber kann das Hausverbot mündlich oder schriftlich, befristet oder unbefristet gegenüber der Person aussprechen. Betritt der Eindringling trotz des bestehenden Hausverbotes die Örtlichkeit, oder hat er Kenntnis davon, dass sein Handeln widerrechtlich ist, ist das Hausfriedensbruch, sodass man die Polizei rufen sollte. Bei Hausfriedensbruch handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt. 

Das bedeutet, dass der Hausrechtsinhaber für eine erfolgreiche Strafverfolgung nach § 123 Abs. 2 StGB einen Strafantrag beziehungsweise eine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen muss. Erst mit einer Anzeige oder einem Strafantrag wird Hausfriedensbruch zu einer Straftat, die entsprechend geahndet wird.

In diesen Fällen kann ebenfalls Hausfriedensbruch vorliegen

Für die Strafbarkeit verlangt das Gesetz in § 123 StGB Eindringen oder unbefugtes Verweilen. Eindringen setzt voraus, dass das Betreten gegen den Willen des Berechtigten erfolgt, und zwar mit dem gesamten Körper. Unbefugtes Verweilen setzt voraus, dass der Inhaber des Hausrechts den Eindringling ausdrücklich aufgefordert hat, die Wohnung, das Grundstück oder den Geschäftsraum zu verlassen. Dabei reichen eine verbale Aufforderung und auch eine bloße Geste aus.

Ist Hausfriedensbruch auf einem Grundstück möglich?

Um Hausfriedensbruch handelt es sich nur dann, wenn das Grundstück eindeutig als Privatgrund erkennbar ist, zum Beispiel mit einer Mauer oder einem Zaun eingegrenzt ist, was als befriedetes Besitztum bezeichnet wird. Ausreichend ist eine optische Abgrenzung, wenn beispielsweise eine Wiese an eine Straße grenzt und eindeutig einem Wohnhaus zuzuordnen ist.

Wer aus einem bestimmten Grund ein Grundstück betreten möchte, braucht dafür die Zustimmung des Eigentümers oder Mieters. Anderes gilt, wenn ein Betretungsrecht, eine sogenannte Grunddienstbarkeit, besteht oder eine konkrete Gefahr droht, sodass es sich um einen Notstand handelt. Das Betretungsrecht kann formlos oder vertraglich vereinbart werden, wenn beispielsweise eine Grenzwand nur durch das Betreten des Nachbargrundstücks renoviert werden kann. Eine Notsituation ist beispielsweise gegeben, wenn der Nachbar zusammenbricht und schnelle medizinische Hilfe braucht. Auch ein Notwegerecht kann das Betreten eines anderen Grundstücks rechtfertigen, wenn beispielsweise ein öffentlicher Weg durch ein privates Grundstück führt. Gleiches gilt, wenn sich beispielsweise ein Ball oder ein Haustier auf das nachbarliche Grundstück verirren. Zum Zurückholen ist es erlaubt, das Nachbargrundstück ohne Zustimmung zu betreten.

Wann begeht ein Vermieter Hausfriedensbruch?

Spannend ist auch die Frage, wann ein Vermieter Hausfriedensbruch begeht. Bei vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten geht das Hausrecht vom Eigentümer auf den Pächter oder Mieter über. Das bedeutet, dass der Vermieter oder Eigentümer nur mit Zustimmung des Mieters die vermietete Immobilie betreten darf. Zu einer Wohnung gehören die Räumlichkeiten, die ständig genutzt werden. Dazu zählen auch ein Wohnmobil, ein Wohnwagen oder ein Zelt, nicht jedoch eine leerstehende vermietete Wohnung, bei der es keine schützenswerte Privatsphäre gibt. Fehlt diese Zustimmung und betritt der Vermieter ohne Wissen des Mieters mit einem einbehaltenen Schlüssel oder einem Nachschlüssel die Wohnung oder das Haus begeht er Hausfriedensbruch. Anderes gilt, wenn der Vermieter zum Zweck der Gefahrenabwehr die Wohnung betritt, weil beispielsweise ein Wasserrohrbruch vorliegt oder ein Brand ausgebrochen ist.

Hausfriedensbruch durch den Ex-Partner

Oftmals betreten Ex-Partner nach einer Trennung die Wohnung oder das Haus. Ob es dann zu einem Hausfriedensbruch in Bezug auf das Grundstück kommt, hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab. Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, haben auch beide ein Besitzrecht an der vermieteten Immobilie. Das bedeutet, dass der in der Mietwohnung verbleibende Partner den Besucher so lange dulden muss, solange es zumutbar ist. Bei Unzumutbarkeit endet die Duldungspflicht. Unzumutbar ist, wenn beispielsweise Drohungen ausgesprochen werden, wenn es zu häuslicher Gewalt kommt oder der Verbleib zum Dauerzustand wird. Dann wird es Zeit, vom Hausrecht Gebrauch zu machen und den Ex-Partner der Wohnung zu verweisen. Erfahrungsgemäß braucht es dazu das Einschalten der Polizei und eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs.

Wichtig ist, dass sich das Hausrecht im Falle einer vermieteten Immobilie lediglich auf die eigenen vier Wände erstreckt, nicht jedoch auf Gemeinschaftsräume, zum Beispiel den Fahrradkeller, den Waschraum, den Hausflur und das Treppenhaus. Wichtig ist auch, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, den Ex-Partner aus dem Mietvertrag zu streichen. Das geschieht erst im Falle einer Kündigung, oder wenn der Mietvertrag in Einvernehmen mit dem Vermieter oder dem Ex-Partner auf eine Person umgeschrieben wird.

FAQs Häufige Fragen und Antworten zu Haufriedensbruch

Was ist Hausfriedensbruch?

Hausfriedensbruch ist nach §123 StGB eine Straftat. Diese liegt vor, wenn ein Mensch gegen das Hausrecht verstößt, indem er vorsätzlich in

  • eine Wohnung
  • Geschäftsräume
  • ein befriedetes Besitztum

widerrechtlich und schuldhaft eindringt oder ohne Befugnis darin verweilt oder sich nicht auf die Aufforderung einer berechtigten Person daraus entfernt.

Ab wann liegt Hausfriedensbruch vor?

Hausfriedensbruch kann grundlegend auf zwei Arten vorliegen:

  • Hausfriedensbruch umfasst widerrechtliches Eindringen oder unbefugtes Verweilen einer Person in einem geschützten Bereich.
  • Trotz Aufforderung eines Hausrechtsinhaber wird ein geschützter Bereich nicht verlassen.
Wann verjährt Hausfriedensbruch?

Die Verjährungsfrist für Hausfriedensbruch beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt, ab dem die Tat vollendet ist, wenn die Verjährung nicht zuvor gehemmt oder unterbrochen wird.

Foto(s): ©pexels.com/Travis Saylor, ©anwalt.de/BWI

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