Heimliche Tonaufnahmen – so machen Sie sich strafbar!

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Mietrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Heimliche Tonaufnahmen als Beweissicherung? Viele halten das für gerechtfertigt und zeichnen Personalgespräche oder Gespräche mit dem Vermieter heimlich auf, um später etwas in der Hand zu haben, wenn die Gegenseite den Gesprächsinhalt vor Gericht unrichtig wiedergibt. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen einem damit? Was sollte man besser tun, um seine Rechte zu sichern?

Ganz klar: Es ist eine Straftat, wenn man das Gespräch einer Person heimlich und ohne dessen Wissen aufnimmt! Hier ist sogar der Versuch strafbar.

Wer aber aus Versehen die Aufnahmefunktion seines Handys betätigt, weil er etwa in der Jackentasche etwas sucht und dabei sein Handydisplay berührt, und dadurch ein Wortwechsel aufzeichnet, macht sich regelmäßig nicht strafbar.

Eine Strafbarkeit scheidet regelmäßig auch aus, falls das Gespräch oder die Rede öffentlich ist, beispielsweise auf einer Demonstration oder bei einer öffentlichen Rede.

Nur: Spricht man miteinander in der Öffentlichkeit, etwa auf dem Marktplatz, im Restaurant oder in der U-Bahn, bleibt dieses Gespräch trotzdem vertraulich – und darf deshalb genauso, wie ein Gespräch im Büro, nicht aufgezeichnet werden.

Was aber, wenn die Gegenseite unrichtige Behauptungen macht und diese in einem Prozess gegen einen verwendet? Wie kann man sich dagegen wehren, wenn nicht durch eine Tonaufnahme?

Am besten ist es, man begibt sich von Vornherein nicht in die Lage, solche Mitschnitte zu benötigen! Jedenfalls ist die Gefahr, sich durch Aufzeichnungen strafbar zu machen und eine Kündigung zu riskieren, viel größer, als der Nutzen, der unter Umständen durch eine Tonaufnahme entstehen könnte.

Ärger geht man beispielsweise aus dem Weg, indem man einen Konflikt anspricht, bevor die Wogen hochschnellen. Oder: Man nimmt einen Zeugen mit in ein heikles Gespräch und vermeidet Tätigkeiten, die das Vertrauen zum Arbeitgeber oder zum Vermieter abbauen oder zerstören.

Oft kann eine frühe Mandatierung eines Anwalts Missverständnisse oder Tricksereien von Vornherein ausschließen, etwa wenn man sich bei Verhandlungen um einen Aufhebungsvertrag durch einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lässt.

Hier kommt eine Rechtsschutzversicherung gut: Geht die Initiative für den Aushebungsvertrag vom Arbeitgeber aus, muss die Rechtsschutzversicherung regelmäßig die Kosten des Anwalts übernehmen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung? Wirft man Ihnen eine Straftat am Arbeitsplatz vor?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. Kostenlos und unverbindlich beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz, zur Strafbarkeit, und zur Abfindungshöhe in einer telefonischen Ersteinschätzung.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 22 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Änderungskündigungen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen, bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, und in strafrechtlichen Belangen mit arbeitsrechtlichem Bezug.

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 22 Jahren Mieter und Vermieter bundesweit. Im Mietrecht ist Anwalt Bredereck spezialisiert auf: Kündigung wegen Zahlungsverzugs und anderer Vertragsverletzungen, Eigenbedarfskündigung, Ansprüche wegen Schimmelpilzbefalls, und auf die Wirksamkeit von Mietvertragsklauseln.

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